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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.03.2015 VO150019

6. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·815 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150019-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 6. März 2015

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 24. Januar 2015, hierorts eingegangen am 27. Januar 2015, beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch betrifft einerseits ein bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Horgen anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren in einer Mietsache (Prozess-Nr. MK140215-F). Andererseits erwähnt die Gesuchstellerin auch eine Unterhaltsangelegenheit ("Alimente bzw. Unterhaltsbeiträge"; act. 1). 1.2 Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. Februar 2015 fristgerecht zahlreiche Unterlagen ins Recht (act. 4 und 5/1-12). 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei (die dem Obergerichtspräsidenten im Übrigen unbekannt ist, vermutlich handelt es sich um B._____; vgl. Urk. 4 S. 1) ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die

- 3 gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3 Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wurde der Gesuchstellerin – unter anderem – aufgegeben, ihre finanziellen Verhältnisse (Einkommen, aktuelle Vermögensverhältnisse, notwendige Lebenshaltungskosten) mit aktuellen Belegen zu dokumentieren sowie ihre Rechtsbegehren und den massgebenden Sachverhalt in geraffter Form anzugeben (act. 3). Die Gesuchstellerin hat zwar zusammen mit ihrer Eingabe vom 26. Februar 2015 (act. 4) zahlreiche Unterlagen eingereicht (act. 5/1-12); sie hat es jedoch insbesondere unterlassen, dem Obergerichtspräsidenten den Sachverhalt sowie ihre Rechtsbegehren darzulegen. Es bleibt daher unklar, ob die fehlende Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache gegeben ist. Dem Obergerichtspräsidenten ist es unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen des Begehrens der Gesuchstellerin in der Hauptsache hinreichend zu beurteilen. Wie in der Verfügung vom 13. Februar 2015 angedroht (act. 3 S. 4 Dispositivziffer 1) ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin über die erforderlichen Mittel verfügt, so dass sie nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz prozessieren könnte, bzw. ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung ihrer Rechte notwendig wäre. 2.5 Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um die unentgeltliche Rechtpflege kostenlos. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht angefochten werden. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident

- 4 über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Horgen (Prozess-Nr. MK140215-F) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Horgen je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 6. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer versandt am:

Urteil vom 6. März 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Horgen (Prozess-Nr. MK140215-F) wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerin  die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Horgen je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr...

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