Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.11.2014 VO140160

24. November 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,582 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140160-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 24. November 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für ein hängiges Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon (MK140025-H) ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage von B._____ und C._____ gegen die Gesuchstellerin betreffend Forderung aus Mietverhältnis (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

- 3 - 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie verfüge über jährliche Einkünfte von Fr. 2'437.-, bestehend aus einer Invali-

- 4 denrente von Fr. 1'966.-, Ergänzungsleistungen von Fr. 241.- sowie BVG- Leistungen von Fr. 230.- (act. 1 Rz 5). Unklar ist, ob es sich hierbei nicht vielmehr um die monatlichen als die jährlichen Einnahmen handelt, zumal die Gesuchstellerin im Jahr 2013 gemäss der eingereichten Steuerbescheinigung der SVA Zürich und der Steuererklärung 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 1'966.- generierte (act. 4/6). Von der Klärung dieser Frage kann indes abgesehen werden, da die Gesuchstellerin den nachfolgenden Erwägungen zufolge ohnehin, d.h. sowohl bei der Anrechnung von monatlichen Einkünften von Fr. 1'966.- als auch bei solchen von Fr. 2'437.-, als mittellos gilt. Ihre Vermögensverhältnisse legt die Gesuchstellerin mittels Steuererklärung 2013 dar, woraus sich ein Kontoguthaben von insgesamt Fr. 14'927.54 ergibt (act. 4/6). Aktuellere Belege hat die Gesuchstellerin nicht ins Recht gereicht, weshalb ihr diese Vermögenswerte anzurechnen sind. Zu ihren notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie lebe in einem Zimmer in einem betreuten Wohnheim. Sie benötige pflegerische Hilfe (act. 1 Rz 5). Als Beleg für die Pflegekosten reichte sie die Steuererklärung 2013 ins Recht. Die diesbezüglichen Aufwendungen belaufen sich auf Fr. 625.- pro Monat (act. 4/6 S. 11). Im Weiteren ergeben sich aus den ins Recht gereichten Unterlagen der Gesuchstellerin folgende monatlichen Aufwendungen: Krankenkassenprämien KVG Fr. 384.05 pro Monat (act. 4/6), Gesundheitskosten Fr. 703.40 pro Monat (act. 4/6), AHV/IV/EO-Beitrag für Nichterwerbstätige Fr. 42.- pro Monat (act. 4/6) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 4/6). Insgesamt belaufen sich die notwendigen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin damit auf Fr. 2'856.45 pro Monat (einschliesslich des Grundbetrages von Fr. 1'100.- pro Monat). Obwohl die Gesuchstellerin über Vermögen verfügt, kann sie nicht angehalten werden, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst tragen, da sie ihr Erspartes mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Begleichung der Kosten der Alterswohnung sowie der übrigen notwendigen

- 5 - Lebenshaltungskosten benötigt (vgl. act. 1 Rz 3 und Rz 5). Damit ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht gegen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, ein Teil der von der Klägerschaft erhobenen Forderung von insgesamt Fr. 9'427.65 betreffe die Heizkostenabrechnung sowie ausstehende Mietzinsen, im Weiteren mache sie Mängel geltend. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen müsse bezweifelt werden, dass die Mängelrüge zeitgerecht erhoben worden sei (act. 1 Rz 4). Als Beleg liess die Gesuchstellerin die Klage vom 5. Mai 2014 (act. 4/4) sowie ein Schreiben der Klägerschaft an den Vater der Gesuchstellerin vom 30. November 2013 (act. 4/5) ins Recht reichen. Aus Letzterem geht hervor, dass die Wohnungsabgabe bereits am 16. März 2012 stattgefunden hat. Die Frage, ob die Mängelrüge seitens der Klägerschaft rechtzeitig erhoben wurde, obliegt dem Sachrichter und kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden,

- 6 dass die Gesuchstellerin mit ihrem Standpunkt durchzudringen vermag. Damit ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Fragen, ob die Gesuchstellerin für die eingeklagten Mängel aufkommen muss und wie hoch eine allfällige Forderung ist, sind von gewisser Komplexität. Kommt hinzu, dass die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon die anwaltliche Vertretung der Gesuchstellerin als erforderlich erachtete (act. 4/2). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon, Verfahrensnummer MK140025-H, betreffend Forderung aus Mietverhältnis in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 7 - 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon betreffend Forderung aus Mietverhältnis, MK140025-H, wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon betreffend Forderung aus Mietverhältnis, MK140025-H, in der Person von Dr. iur. X._____, Advokaturbüro …, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon (Verfahren MK140025-H), - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ und B._____, .. [Adresse], vertreten durch D._____, … [Adresse], dreifach.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 9 -

Zürich, 24. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 24. November 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind... 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) un... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie verfüge über jährliche Einkünfte von Fr. 2'437.-, bestehend aus einer Invalidenrente von Fr. 1'966.-, Ergänzungsleistungen von Fr. 241.- sowie BVG-Leistungen von Fr. 230... Ihre Vermögensverhältnisse legt die Gesuchstellerin mittels Steuererklärung 2013 dar, woraus sich ein Kontoguthaben von insgesamt Fr. 14'927.54 ergibt (act. 4/6). Aktuellere Belege hat die Gesuchstellerin nicht ins Recht gereicht, weshalb ihr diese V... Zu ihren notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie lebe in einem Zimmer in einem betreuten Wohnheim. Sie benötige pflegerische Hilfe (act. 1 Rz 5). Als Beleg für die Pflegekosten reichte sie die Steuererklärung 2013 in... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, ein Teil der von der Klägerschaft erhobenen Forderung von insgesamt Fr. 9'427.65 betreffe die Heizkostenabrechnung sowie ausstehende Mietzinsen, im Weiteren mach... 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen.... 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen ... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungsverfahren in Miet- und ... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon betreffend Forderung aus Mietverhältnis, MK140025-H, wird nicht ein... 2. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon betreffend Forderung aus Mietverhältnis, MK140025-H, in der Person von Dr. iur. X._____, Advokaturb... 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Pfäffikon (Verfahren MK140025-H), - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ und B._____, .. [Adresse], vertreten durch D._____, … [Adresse], dreifach. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 24. November 2014

VO140160 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.11.2014 VO140160 — Swissrulings