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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.10.2014 VO140131

10. Oktober 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·705 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140131-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein

Urteil vom 10. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Am 16. September 2014 leitete das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) weiter (act. 1). Das Gesuch betrifft eine beim besagten Friedensrichteramt anhängig gemachte Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ AG (act. 2). 2. Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 18. September 2014 wurde dem Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen, mit der Androhung, dass das Gesuch im Unterlassungsfalle abgewiesen werde (act. 4). 3. Am 8. Oktober 2014 überbrachte der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht ein undatiertes Schreiben mit dem Betreff "Antrag auf Fristenverlängerung bezüglich Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen. In seinem Schreiben hält er fest, dass er die ihm angesetzte Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Unterlagen versäumt habe. Er entschuldige sich für dieses Versäumnis und reiche die Dokumente nun nach, mit der Bitte, die Dokumente so schnell wie möglich dem Obergerichtspräsidenten weiterzuleiten (act. 6). 4. Dem sich in den Akten befindenden Sendungsverfolgungsnachweis der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass die vorerwähnte Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 18. September 2014 dem Gesuchsteller am 23. September 2014 zugestellt wurde (act. 4). Die zehntägige Frist zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege endete für den Gesuchsteller somit am 3. Oktober 2014 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 8. Oktober 2014 nachträglich eingereichte Eingabe erfolgte damit verspätet (act. 6). 5. In seiner (undatierten) Eingabe stellte der Gesuchsteller einen "Antrag auf Fristenverlängerung bezüglich Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und

- 3 damit sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden am Verpassen der Frist trifft. Der Gesuchsteller bringt nichts vor, was den Obergerichtspräsidenten dazu veranlassen würde, ihm die verpasste Frist wiederherzustellen. Insbesondere nennt er keinen konkreten Säumnisgrund. Er führt lediglich aus, er habe die Frist zur Nachreichung von Unterlagen versäumt, wofür er sich entschuldige. In der Folge macht er aber keine Ausführungen dazu, worin die Gründe liegen bzw. weshalb es ihm nicht möglich gewesen war, innert der bis am 3. Oktober 2014 laufenden Frist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen. Eine Entschuldigung genügt nicht, um einen Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen. Somit ist das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers abzuweisen. 6. Die am 8. Oktober 2014 überbrachte Eingabe des Gesuchstellers erfolgte damit verspätet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen ist. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, ad Verfahren GV.2014.00316 − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse]

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein

versandt am:

Urteil vom 10. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, ad Verfahren GV.2014.00316  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 10. Oktober 2014

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