Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140129-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 25. September 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. September 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für eine beim Friedensrichteramt Buchs anhängig gemachte Klage gegen B._____ betreffend Forderung ersuchen (act. 1 und act. 4/1-2). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 6) reichte die Gesuchstellerin zahlreiche Belege ins Recht (act. 7-act. 8/12-15). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
- 4 - Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren Einkünften führt die Gesuchstellerin aus, aufgrund von gesundheitlichen Problemen könne sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Sie lebe von den Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemanns von Fr. 1'000.- pro Monat (act. 1, act. 4/1 S. 2). Als Beleg für die Unterhaltszahlungen reichte sie das Urteil des Richteramtes … vom 2. Februar 2012 und als Beleg für die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitszeugnis von Dr. med. C._____ vom 19. September 2014 ins Recht (act. 4/4, act. 8/14). Letzteres attestiert der Gesuchstellerin eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. September 2014 (act. 8/14). Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoauszügen der Migros Bank AG und der Raiffeisenbank …, woraus sich per 9. September 2014 ein Guthaben von Fr. 810.80 bzw. per 22. September 2014 ein Guthaben von Fr. 5'027.60 ergibt (act. 4/11 und act. 8/13). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 500.- pro Monat (act. 4/5), Krankenkassenprämien KVG Fr. 283.50 pro Monat (act. 4/10) sowie Steuern Fr. 129.25 pro Monat (act. 4/3). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkommen Fr. 1'000.-, Vermögen Fr. 5'838.40, mtl. Notbedarf Fr. 2'012.75, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) ist es der Gesuchstellerin nicht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst aufzukommen, da sie ihr angespartes Vermögen zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten benötigt. Folglich ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
- 5 sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin führt zum Begehren in der Hauptsache aus, sie habe dem Beklagten für den Kauf eines Autos ein Darlehen in der Höhe von Fr. 6'500.- gewährt. Das Auto habe Fr. 6'300.- gekostet, Fr. 200.- seien für Diverses wie Benzin bestimmt gewesen. Der Beklagte bestreite die Darlehensgewährung (act. 4/2 S. 2 f.). Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen, namentlich den Kaufvertrag vom 11. September 2013 (act. 4/8) sowie die Belastungsanzeige auf dem Konto der Gesuchstellerin vom 13. September 2013 (act. 4/7), kann die rechtshängig gemachte Klage aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Buchs betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.8. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1 und act. 4/1 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al-
- 6 ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehen. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich besonders komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. Die Gesuchstellerin lässt vorbringen, sie sei rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig (act. 4/1 S. 4). Allein die Rechtsunkundigkeit der Gesuchstellerin vermag indes die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die fehlenden Sprachkenntnisse, zumal das Problem der erschwerten Verständigungsmöglichkeit mittels Beizugs eines Dolmetschers gelöst werden kann. Der Gesuchstellerin ist es unter diesen Umständen zuzumuten, den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde darzulegen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Gemeinde Buchs. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den
- 7 übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Buchs betreffend Forderungsklage gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Buchs betreffend Forderungsklage gegen B._____ wird abgewiesen.
- 8 - 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde Buchs. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Buchs, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse]. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 25. September 2014
Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 25. September 2014 Erwägungen: 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 6) reichte die Gesuchstellerin zahlreiche Belege ins Recht (act. 7-act. 8/12-15). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtli... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Zu ihren Einkünften führt die Gesuchstellerin aus, aufgrund von gesundheitlichen Problemen könne sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Sie lebe von den Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemanns von Fr. 1'000.- pro Monat (act. 1, act. 4/1 ... Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoauszügen der Migros Bank AG und der Raiffeisenbank …, woraus sich per 9. September 2014 ein Guthaben von Fr. 810.80 bzw. per 22. September 2014 ein Guthaben von Fr. 5'027.60 ergibt (a... Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 500.- pro Monat (act. 4/5), Krankenkassenprämien KVG Fr. 283.50 pro Monat (act. 4/10) sowie Steuern Fr. 129.25 pro Monat (act. 4/3)... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.7. Die Gesuchstellerin führt zum Begehren in der Hauptsache aus, sie habe dem Beklagten für den Kauf eines Autos ein Darlehen in der Höhe von Fr. 6'500.- gewährt. Das Auto habe Fr. 6'300.- gekostet, Fr. 200.- seien für Diverses wie Benzin bestimmt g... Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen, namentlich den Kaufvertrag vom 11. September 2013 (act. 4/8) sowie die Belastungsanzeige auf dem Konto der Gesuchstellerin vom 13. September 2013 (act. 4/7), kann die rechtshängig gemachte Klage aus h... 2.8. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1 und act. 4/1 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung ein... 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher ... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Buchs betreffend Forderungsklage gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Buchs betreffend Forderungsklage gegen B._____ wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde Buchs. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt Buchs, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse]. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr...