Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140127-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 11. September 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 4. September 2014 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO. Das Gesuch betrifft eine beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachte Klage gegen C._____ betreffend Abänderung Unterhalt (act. 1 und act. 2/1). Zwar stellte der Gesuchsteller in seinem Schlichtungsbegehren vom 26. August 2014 einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2/1 Rz 24). Diesen wiederholte er in seinem Gesuch an den Obergerichtspräsidenten jedoch nicht, sondern verzichtete explizit auf ein solches Begehren (act. 1 S. 4). Über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher im Folgenden nicht zu entscheiden. 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
- 3 - "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind insbesondere zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
- 4 - 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB bzw. jene der Lebenspartner vor (vgl. BGE 127 I 202; vgl. auch BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123, N 51), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Konkubinatspartnerin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Zu seinen Einkünften führt der Gesuchsteller aus, er generiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'334.45. Zudem erhalte er Kinderzulagen von Fr. 450.- pro Monat (act. 1 S. 2). Seine Partnerin werde zurzeit mit Fr. 2'617.60 pro Monat von der Sozialbehörde unterstützt (vgl. act. 2/1 Rz 8 und act. 1 S. 2). Als Belege reichte der Gesuchsteller seinen Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2014 (act. 2/8) sowie einen Kontoauszug seiner Partnerin ins Recht. Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 7'402.05 pro Monat. Seine Vermögensverhältnisse legt Gesuchsteller mittels Kontoauszugs der UBS AG dar, wonach er per 4. September 2014 über Vermögenswerte von Fr. 1'137.23 verfügte (act. 2/12). Das Konto seiner Partnerin bei der Postfinance wies sodann per 31. August 2014 einen Vermögensstand von Fr. 624.79 auf (act. 2/13). Im Weiteren besitzt der Gesuchsteller ein Fahrzeug der Marke "Smart" mit einem Wert von rund Fr. 500.- (act. 1 S. 3). Den Vermögenswerten stehen Schulden gegenüber. Gemäss der Steuererklärung 2013 beliefen sich die Schulden des Gesuchstellers per 31. Dezember 2013 auf Fr. 16'343.- (act. 2/11 S. 10). Der Gesuchsteller macht zwar (sinngemäss) geltend, die Schulden hätten sich auf Fr. 1'153.- reduziert (act. 1 S. 4), ohne dies jedoch mit einem aktuellen Beleg darzulegen. Ebenso wenig wurden die aufgeführten Schulden seiner Partnerin (act. 1 S. 4) nachgewiesen. Trotz der lückenhaften Darlegung der Vermögensverhältnisse ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen davon auszugehen, dass der Ge-
- 5 suchsteller und seine Partnerin über Vermögenswerte von rund Fr. 1'000.verfügen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, die Ehegattin und die beiden Kinder beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann - ebenfalls nur lückenhaft - wie folgt: Mietkosten Fr. 1'575.- pro Monat (act. 2/2), Krankenkassenprämien Fr. 285.95 pro Monat (act. 2/3, wobei eigentlich nur die nicht ausgewiesenen Prämien nach KVG zu berücksichtigen wären), Unterhaltsbeiträge Fr. 1'229.85 pro Monat (vgl. act. 2/11 S. 8, act. 2/1 Rz 4), Schuldzinsen Fr. 234.- pro Monat (act. 2/11 S. 10) sowie Steuern Fr. 200.- pro Monat (act. 2/1 Rz 7, act. 2/8 und act. 2/11). Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge und der Schuldzinsen hat der Gesuchsteller einzig Belege ins Recht gereicht, welche seine Leistungen im Jahr 2013 dokumentieren. Belege, welche die aktuelle Begleichung der Ausstände nachweisen, fehlen indes. Die Kosten für Telefon, Radio, Internet und TV sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Mietkosten für die Autoeinstellplätze von Fr. 210.- finden sodann keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die Aufwendungen für die auswärtige Verpflegung von Fr. 200.-, die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 15.- sowie die Unterhaltsbeiträge der Partnerin von Fr. 700.- pro Monat wurden sodann nicht näher dargelegt bzw. ausgewiesen und sind daher ebenfalls nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (vgl. insb. DIKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Im Weiteren hat der Gesuchsteller davon abgesehen, die Höhe der geltend gemachten Auslagen für die geschäftlichen Fahrten von Fr. 400.- und für die Kinderbetreuung des Beklagten in der Hauptsache von Fr. 150.- pro Monat hinreichend und mittels Belegen darzulegen. Unklar ist im Weiteren auch, ob die Lebenspartnerin des Gesuchstellers für ihr weiteres Kind aus erster Ehe
- 6 - Unterhaltsleistungen erhält oder ob der Gesuchsteller diesbezüglich allenfalls unterstützungspflichtig ist. Insoweit ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Grundsätzlich würden diese Aufwendungen damit lediglich in der Höhe, in welcher sie als belegt erachtet werden könnten, Eingang in die Bedarfsrechnung finden. Eine nähere diesbezügliche Prüfung erübrigt sich jedoch. Denn selbst wenn die besagten Kosten in ihrer Gesamthöhe in der Bedarfsrechnung aufgenommen werden, ist es dem Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 7'402.05 pro Monat, anrechenbares Vermögen rund Fr. 1'000.-, Notbedarf: Fr. 6'974.80 pro Monat inkl. des geltend gemachten Zuschlages von Fr. 200.- pro Monat) zumutbar, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Es fehlt damit ohnehin am Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
- 7 - 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Abänderung Unterhalt gegen C._____ (Verfahren IA140091-T) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Gesuchsteller, das Friedensrichteramt B._____, ad Verfahren IA140091-T, die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, gesetzlich vertreten durch D._____, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 8 - Zürich, 11. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: