Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140115-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 19. August 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. August 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein hängiges Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Bülach, Verfahrensnummer FE140213 (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vorliegend beim Bezirksgericht Bülach im Verfahren FE140213, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
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Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach, FE140213, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 19. August 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Verfügung vom 19. August 2014 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. August 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein hängiges Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Büla... 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungs... 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Ges... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach, FE140213, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 19. August 2014