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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.08.2014 VO140113

14. August 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·864 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140113-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 14. August 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 11. August 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein erstinstanzliches Verfahren betreffend "Vollstreckung Besuchsrecht" stellen (act. 1). 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zuständigkeit fallen damit einzig Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde sowie Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung, nicht hingegen Gesuche, mit welchen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein (noch nicht eingeleitetes) erstinstanzliches Verfahren beantragt wird. Begründet wird diese Praxis damit, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei am Antrag - wie allgemein im Zivilprozess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass deren Interesse, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageeinreichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schützenswertes Interesse darstellt. Das Anliegen, zur Risikoabsicherung

- 3 bereits frühzeitig einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu erwirken, genügt hierfür nicht. Eine solche vorzeitige Gewährung wäre denn auch wenig sinnvoll, da sich die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse sowie die Grundlagen für die Beurteilung der Prozessaussichten bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht verändern können (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Entgegen dem Wortlaut von § 128 GOG fehlt es demzufolge an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein erstinstanzliches Verfahren vor einem Bezirksgericht. Dieser Antrag ist direkt beim massgeblichen Bezirksgericht einzureichen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Da der Gesuchsteller kein Gesuch um Bestellung von MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Prozessvorbereitung, namentlich zur Klärung der Erfolgsaussichten der ins Auge gefassten Klage, stellt, kann von der Prüfung der Bestellung einer vorprozessualen Rechtsverbeiständung abgesehen werden. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 4 - Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein erstinstanzliches Verfahren in Sachen des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend "Vollstreckung Besuchsrecht" wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. August 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Verfügung vom 14. August 2014 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 11. August 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeis... 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art.... 3. Da der Gesuchsteller kein Gesuch um Bestellung von MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Prozessvorbereitung, namentlich zur Klärung der Erfolgsaussichten der ins Auge gefassten Klage, stellt, kann von der Prüfung der Bestellung eine... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein erstinstanzliches Verfahren in Sachen des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend "Vollstreckung Besuchsrecht" wird nicht... 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 14. August 2014

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