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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.07.2014 VO140102

18. Juli 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,185 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140102-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 18. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um rückwirkende Bestellung einer vorprozessualen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zur Vorbereitung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und der Scheidungskonvention von A._____ und B._____ ersuchen (act. 1). 2.1. Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat eine Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines solchen rechtfertigt sich jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten. Gemäss Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung ist eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung insbesondere dann zu bestellen, wenn eine Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren erarbeitet werden soll (Botschaft ZPO, S. 7302).

- 3 - 2.2. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin präsentieren sich wie folgt: Gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis April 2014 generierte sie ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'844.- pro Monat (act. 4/9). Die bevorschussten Unterhaltszahlungen an den minderjährigen Sohn der Gesuchstellerin (act. 4/16) sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen, da sie ausschliesslich für das Kind bestimmt sind (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 57). Ihre Vermögenswerte weist die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank nach, wonach sie per 2. Juli 2014 über ein Kontoguthaben von Fr. 5.80 verfügte (act. 4/14). Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'278.90 pro Monat (act. 4/10b), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 237.35 pro Monat (act. 4/11-12, inkl. IPV) sowie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 29.50 pro Monat (act. 4/13). Die Kosten für den öffentlichen Verkehr, die auswärtige Verpflegung sowie die Steuern wurden nicht belegt und finden daher keinen Ein-

- 4 gang in die Bedarfsrechnung. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, RU120030-O, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Die im Zusammenhang mit dem Kind der Gesuchstellerin anfallenden Kosten wie die Krankenkassenprämien werden sodann ebenfalls nicht in den Bedarf aufgenommen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 57; DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 32). Dennoch kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 2'844.-, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf Fr. 2'895.75) nicht angehalten werden, die im Zusammenhang mit der Scheidungsvorbereitung angefallenen Anwaltskosten selbst zu begleichen. Es ist daher von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.4. Im Weiteren darf aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Rechtsvertreterin (act. 1 S. 4) davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitung des Scheidungsverfahrens insbesondere aufgrund des internationalen Sachverhalts eine anwaltliche Mitwirkung erforderte. Es war daher im konkreten Fall sinnvoll, wenn die Gesuchstellerin bereits im Rahmen der Prozessvorbereitung anwaltlich vertreten war und auf diese Weise ein unnötiges strittiges Scheidungsverfahren und damit verbundene Kosten vermieden werden konnten. Dass die Gesuchstellerin den vorliegenden Antrag erst nach der Einreichung des Scheidungsbegehrens beim Bezirksgericht stellen liess, steht der Gutheissung des Gesuchs nicht entgegen. Der Ehegatte der Gesuchstellerin stimmte der Scheidung anfänglich nicht zu, weshalb die Gesuchstellerin von einem strittigen Scheidungsverfahren ausging (vgl. act. 1 S. 2). Die Kosten für die Vorbereitung der Scheidungsklage wären durch ein beim zuständigen Bezirksgericht eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gedeckt gewesen. 2.5. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist.

- 5 - 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird im Hinblick auf das beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemachte Scheidungsverfahren in Sachen A._____ und B._____ für die Prozessvorbereitung (bis zur Rechtshängigkeit) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], … eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 6 -

Zürich, 18. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 18. Juli 2014 Erwägungen: 2.2. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird im Hinblick auf das beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemachte Scheidungsverfahren in Sachen A._____ und B._____ für die Prozessvorbereitung (bis zur Rechtshängigkeit) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, …... 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 18. Juli 2014

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