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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.06.2014 VO140089

25. Juni 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,449 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140089-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 25. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Wiedererwägung eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident, vom 3. Juni 2014 (VO140077-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren gegen die C._____ AG (GV.2014.00017) betreffend Forderung (act. 12/1 und act. 12/2/1). 1.2. Nachdem dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 27. Mai 2014 Frist zur glaubhaften Darlegung des Sachverhaltes und zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt worden war (act. 12/4), reichte dieser zwar weitere Belege ins Recht (act. 12/5 und 12/6/1-17). Dennoch wies der Obergerichtspräsident das Gesuch mit Urteil vom 3. Juni 2014 mangels hinreichend glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache ab (act. 12/7 = act. 1). 1.3. Am 3., 7., 9. sowie am 11. Juni 2014 stellte der Gesuchsteller dem Gericht weitere Eingaben zu, worin er weitergehende Ausführungen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und zum Begehren in der Hauptsache machte (act. 2-6). In der Eingabe vom 9. Juni 2014 ersuchte er sodann sinngemäss um den Beizug der Akten des Friedensrichteramtes (act. 3). Diesem Ersuchen ist das Gericht am 12. Juni 2014 nachgekommen (act. 8). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 14). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von

- 3 - Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Ganzen: BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 68; ZR 109 [2010] Nr. 10; vgl. zum bisherigen Recht auch Walder, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.). 2.2. Aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller am 9. Juni 2014 innert der ihm angesetzten Frist von zehn Tagen (act. 12/4) um Beizug der Friedensrichterakten ersuchte (act. 3), ist das Urteil vom 3. Juni 2014 von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die beigezogenen Akten des Friedensrichteramtes B._____ (act. 9) und die Eingaben des Gesuchstellers vom 3., 7., 9. und 11. Juni 2014 (act. 2-6) neu zu beurteilen. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

- 4 - Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). 2.5. Der Gesuchsteller führt zum Begehren in der Hauptsache aus, das Schlichtungsverfahren betreffe eine Forderungsklage gegen die C._____ AG, worin er um Leistung von Fr. 2,5 Mio. ersuche. Die Beweislage sei erdrückend (vgl. act. 12/1, act. 12/6/1 S. 5, act. 12/6/2-3). In seiner Eingabe ans Friedensrichteramt B._____ vom 15. Januar 2014 konkretisiert er die geltend gemachte Forderung dahingehend, es handle sich um Schadenersatzansprüche aus folgenden Ereignissen: Elementarschaden vom 22. Juni 2011 (D._____) und Betriebsunterbrechung von Juni 2011 bis Oktober 2011, Diebstahl vom 21. bzw. 24. Oktober 2011 (E._____ [Örtlichkeit], …), Einbruchdiebstähle vom November 2011 (D._____) sowie Diebstähle vom Februar 2012 und Betriebsunterbrechung (act. 9/1, vgl. auch S. 15). Der Gesuchsteller verweist zwar in seiner Darlegung auf verschiedene Beweismittel, namentlich auf Policen betr. Haftpflichtversicherung und Geschäftssachversicherung der C._____ AG und leitet daraus seine Ansprüche ab. Er hat es jedoch unterlassen, diese trotz Fristansetzung (act. 12/4) - ins Recht zu reichen. Die massgebenden Policen befinden sich auch nicht in den Akten des Friedensrichteramtes. Ohne diese Belege ist es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich abzuklären, ob die Ansprüche des Gesuchstellers zumindest dem Grundsatz nach Bestand haben. Mangels ausreichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache kann damit nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen und erweist sich sein Begehren in der Hauptsache als

- 5 aussichtslos. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das in Wiedererwägung gezogene Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 3. Juni 2014 wird bestätigt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 6 - 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____, ad Verfahren GV.2014.00017 sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 25. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 25. Juni 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Beurteilung des Gesuchs 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind ... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das in Wiedererwägung gezogene Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 3. Juni 2014 wird bestätigt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____, ad Verfahren GV.2014.00017 sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 25. Juni 2014

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