Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140046-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 17. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. März 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt … ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderungsklage gegen B._____ und C._____ einreichen. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen (act. 2). Am 24. März 2014 überwies das Friedensrichteramt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber dem Obergerichtspräsidenten (act. 1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) liess der Gesuchsteller innert erstreckter Frist am 14. April 2014 zahlreiche Belege ins Recht reichen (act. 7-10). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein An-
- 3 spruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen
- 4 - Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller lässt ausführen, er werde zurzeit von der Sozialbehörde der Gemeinde … unterstützt und belegt dies mittels Budget der Fürsorgebehörde … (act. 10/13). Daraus geht hervor, dass der Gesuchsteller eine monatliche Rente von Fr. 2'340.- erhält und im Mehrbetrag von Fr. 538.95 von der Sozialbehörde unterstützt wird (act. 10/13). Seine Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 2'878.95 pro Monat. Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels Steuererklärung 2013 (act. 10/15) und zahlreichen Kontoauszügen (insb. act. 10/5/5, act. 10/7/4). Ersterer ist zu entnehmen, dass er per Ende Dezember 2013 verteilt auf drei Konten bei der Migros Bank - über Wertschriften und Guthaben von Fr. 66'216.- verfügte (act. 10/15 S. 8 und 12). Gemäss den ins Recht gereichten Unterlagen sind zwei der drei Konten Gegenstand der dem Schlichtungsverfahren zugrunde liegenden Forderungsstreitigkeit (act. 10/5/5, act. 10/7/4, act. 10/9/2, act. 10/9/4). Dabei ist insbesondere unklar, ob die Konten durch die Beklagten in der Hauptsache gesperrt wurden (act. 10/9/3 S. 2, act. 10/9/4 S. 1, act. 10/9/5 S. 1) und wem wieviel des darauf verbuchten Guthabens zusteht. Im Umfang von Fr. 57'715.- können dem Gesuchsteller die Vermögenswerte daher im jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden (BGE 118 IA 369, 371). Damit verbleibt ein Betrag von Fr. 8'501.-, welcher einem dem Gesuchsteller gehörenden Konto (act. 10/15 sowie act. 10/9/1 S. 1) gutgeschrieben ist und damit in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen ist. Die notwendigen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers werden im Gesuch zwar nicht einzeln beziffert und belegt, dem Budget der Sozialbehörde kann indes entnommen werden, dass dem Gesuchsteller nebst dem Grundbetrag Aufwendungen für die Wohnkosten sowie die Krankenkassenprämien nach KVG und VVG in der Höhe von insgesamt Fr. 2'878.95 angerechnet
- 5 wurden (act. 10/13). Zudem wurden für das Jahr 2013 Arztkosten von Fr. 4'583.- ausgewiesen (act. 4/15 S. 10), was einen monatlichen Betrag von Fr. 381.90 ergibt. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 2'878.95, Vermögen Fr. 8'501.-, Notbedarf Fr. 3'474.85) ist es dem Gesuchsteller nicht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Aufwendungen seiner Rechtsvertretung selbst aufzukommen. Zwar verfügt er über Vermögen von mehreren tausend Franken, es ist jedoch davon auszugehen, dass er dieses zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten benötigt, namentlich für in Zukunft anfallende Gesundheitskosten (vgl. auch act. 10/17). Die Tatsache, dass der Gesuchsteller sodann einen potentiellen Anspruch am vorliegenden streitigen Nachlass hat, vermag an der Prozessarmut nichts zu ändern, da er jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögenswerte zugreifen bzw. allein darüber verfügen kann (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Folglich ist von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die rechtshängig gemachte Forderungsklage kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss der Vermächtnisanzeige des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Juni 2013, EL130201, setzte die Erblasserin D._____ den Gesuchsteller und ehemaligen Lebenspartner als Vermächtnisnehmer ein (act. 10/8), welcher gestützt auf Art. 484 i.V.m. Art. 601 des Zivilgesetzbuches grundsätzlich einen Anspruch auf Ausrichtung des Vermächtnisses hat. Die Beklagten in der Hauptsache stellen sich
- 6 zwar auf den Standpunkt, das Testament samt Vermächtnis sei ungültig (act. 10/9/9). Aufgrund des vorhandenen Vermächtnisses erscheint dieser jedoch im jetzigen Zeitpunkt nicht überzeugend und vermag die Gewinnchancen des Gesuchstellers nicht zu verringern. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … betreffend oberwähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, allerdings unter der Bedingung, dass er die beiliegende Abtretungserklärung fristgemäss unterzeichnet. 2.8. Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen über 80 Jahre alten Mann, welcher sich zurzeit aufgrund einer Erkrankung in der Integrierten Psychiatrie …-Zürcher Unterland befindet (act. 10/17). Bereits aufgrund des fortgeschrittenen Alters und des gesundheitlichen Zustandes des Gesuchstellers erweist sich die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als notwendig, weshalb dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist.
- 7 - 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde …. 3.2. Der sog. Effektivitätsgrundsatz verbietet es, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch für die Frage der Prozessarmut zu berücksichtigen. Allerdings ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dereinst Vermögenswerte aus dem vorliegenden Verfahren erhalten wird. Es scheint deshalb gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter der Auflage zu erteilen, wonach er beiliegende Abtretungserklärung zu unterzeichnen habe, mit welcher er den künftigen Prozessgewinn im Umfang der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde … abtritt. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat, weshalb die Gemeinde … die Kosten des Schlichtungsverfahrens ohnehin nur dann zu tragen hat, wenn der Gesuchsteller das Schlichtungsgesuch zurückziehen würde, das Verfahren wegen Säumnis des Gesuchstellers abgeschrieben würde oder wenn die Parteien eine Einigung erzielten. Vorliegend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens – unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO und unter dem Vorbehalt, wonach der Gesuchsteller die beiliegende Abtretungserklärung unterzeichnet – durch die Gemeinde … zu tragen.
- 8 - 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … gegen B._____ und C._____ betreffend Forderung, GV.04/2014, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter der Voraussetzung, dass er beiliegende Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt … einreicht. Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … gegen B._____ und C._____ betreffend Forderung, GV.04/2014, in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adres-
- 9 se], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt unter der Voraussetzung, dass er die beiliegende Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt … einreicht. Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dahin. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde …. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller und unter Beilage einer Abtretungserklärung, − das Friedensrichteramt …, ad Verfahren GV.04/2014, − die Gegenpartei in der Hauptsache, der Beklagte 1 B._____, [Adresse], − die Gegenpartei in der Hauptsache, der Beklagte 2 C._____, [Adresse].
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Zürich, 17. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Urteil vom 17. April 2014 Erwägungen: 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) liess der Gesuchsteller innert erstreckter Frist am 14. April 2014 zahlreiche Belege ins Recht reichen (act. 7-10). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtli... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Der Gesuchsteller lässt ausführen, er werde zurzeit von der Sozialbehörde der Gemeinde … unterstützt und belegt dies mittels Budget der Fürsorgebehörde … (act. 10/13). Daraus geht hervor, dass der Gesuchsteller eine monatliche Rente von Fr. 2'340... Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels Steuererklärung 2013 (act. 10/15) und zahlreichen Kontoauszügen (insb. act. 10/5/5, act. 10/7/4). Ersterer ist zu entnehmen, dass er per Ende Dezember 2013 - verteilt auf drei Konten bei de... Die notwendigen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers werden im Gesuch zwar nicht einzeln beziffert und belegt, dem Budget der Sozialbehörde kann indes entnommen werden, dass dem Gesuchsteller nebst dem Grundbetrag Aufwendungen für die Wohnkosten s... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.7. Die rechtshängig gemachte Forderungsklage kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss der Vermächtnisanzeige des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Juni 2013, EL130201, setzte die Erblasserin D._____ den Gesuchst... 2.8. Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre... 2.9. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen über 80 Jahre alten Mann, welcher sich zurzeit aufgrund einer Erkrankung in der Integrierten Psychiatrie …-Zürcher Unterland befindet (act. 10/17). Bereits aufgrund des fortgeschrittenen Alters und des ... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der st... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 4.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ei... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … gegen B._____ und C._____ betreffend Forderung, GV.04/2014, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter der Voraussetzung, dass er beiliegende Abtretungserklärung i... 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … gegen B._____ und C._____ betreffend Forderung, GV.04/2014, in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin best... 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde …. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller und unter Beilage einer Abtretungserklärung, das Friedensrichteramt …, ad Verfahren GV.04/2014, die Gegenpartei in der Hauptsache, der Beklagte 1 B._____, [Adresse], die Gegenpartei in der Hauptsache, der Beklagte 2 C._____, [Adresse]. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 17. April 2014