Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140023-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 18. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._____, reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Anpassung Unterhalt gegen ihren Vater C._____. Die Schlichtungsverhandlung fand am 4. Februar 2014 statt, wobei C._____ unentschuldigt nicht erschien. A._____ ersuchte um Ausstellung der Klagebewilligung sowie um Sistierung des Verfahrens bis 31. März 2014, damit beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beantragt werden könne. Es wurde vereinbart, dass A._____ die Klagebewilligung ausgestellt werde, auch wenn ein schriftlicher Bescheid ihrerseits bis am 31. März 2014 ausbleibe (vgl. act. 2/15). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 ersuchte B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … (act. 1). Da nach Art. 279 ZGB das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts klagen kann und da im Schlichtungsverfahren A._____ die klagende Partei war, ist im vorliegenden Verfahren die Tochter A._____ als Gesuchstellerin und B._____ als deren gesetzliche Vertreterin im Rubrum aufzunehmen. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche
- 3 - Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. 2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsverhandlung am 4. Februar 2014 stattfand, wobei die Gesuchstellerin nicht anwaltlich vertreten war (vgl. act. 2/15). Die Gesuchstellerin lässt denn auch ausdrücklich ausführen, ein Rechtsbeistand werde nicht für das Schlichtungsverfahren, sondern für den Weiterzug ans Bezirksgericht benötigt (act. 1 S. 4). Wie bereits dargelegt hat die Gesuchstellerin für ein allfälliges Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht direkt bei diesem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das gerichtliche Verfahren nicht einzutreten. 2.3. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtspflege ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entfaltet und insbesondere nicht von Vorschüssen, welche im Zeitpunkt des Gesuches bereits geleistet wurden, zu befreien vermag. Solche Leistungen werden nicht zurückerstattet (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 118 ZPO mit Hinweisen). Das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … hat von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 250.verlangt (act. 2/15 S. 3). Dieser Kostenvorschuss wurde von der Gesuchstellerin innert Frist geleistet (vgl. act. 1 S. 4 und act. 2/15 S. 3). Gemäss Auskunft des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise … werden voraussichtlich keine höheren Kosten anfallen bzw. sollte der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 250.ausreichen (act. 3). Damit werden im Zusammenhang mit dem Schlichtungsver-
- 4 fahren keine weiteren Kosten auf die Gesuchstellerin zukommen, weshalb kein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren besteht. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … (GV.2013.00836) wird nicht eingetreten. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − die gesetzliche Vertreterin der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
Verfügung vom 18. Februar 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._____, reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Anpassung Unterhalt gegen ihren Vater C._____. Die Schlichtungsverhandlung fan... 1.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 ersuchte B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … (act. 1). Da nach Art. 279 ZGB das Kind ge... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsverhandlung am 4. Februar 2014 stattfand, wobei die Gesuchstellerin nicht anwaltlich vertreten war (vgl. act. 2/15). Die Gesuchstellerin lässt denn auch ausdrücklich ausführen, ein Rechtsbeistand... 2.3. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtspflege ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entfaltet... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … (GV.2013.00836) wird nicht eingetreten. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: die gesetzliche Vertreterin der Gesuchstellerin das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse] die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 18. Februar 2014 versandt am: