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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.02.2014 VO140022

11. Februar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,737 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140022-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 11. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … gegen ihren Vater B._____ eine Klage anhängig zu machen betreffend Schadenersatz/Genugtuung (vgl. act. 1 S. 2 f. und act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgendes Gesuch stellen (act. 1 S. 2): "Der Gesuchstellerin sei für das Schlichtungsverfahren betreffend Schadenersatz und Genugtuung (inklusive UP- / URB-Gesuch) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr sei in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig

- 3 - Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf-

- 4 tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie studiere Architektur im letzten Jahr an der … in …. Sie erhalte Stipendien von Fr. 17'023.- pro Jahr. Zusätzlich werde ihre Wohnung derzeit noch von ihren Eltern finanziert. Ihr Bedarf betrage Fr. 2'685.50 pro Monat (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 572.-, Elektrisch Fr. 27.-, Krankenkasse KVG und VVG Fr. 327.35, Franchise Fr. 83.35, Gesundheitskosten und Selbstbehalt Fr. 18.30, Telefon Fr. 100.-, Billag Fr. 38.50, Hausratversicherung Fr. 15.10, Semestergebühren Fr. 126.15, Gemeindesteuern Fr. 2.-, Transportkosten [ÖV …-…] Fr. 159.-, Bundessteuer Fr. 16.75). Sie sei derzeit ohne Arbeitsstelle und habe, um ihr Manko zu überbrücken, ein Studiendarlehen von Fr. 10'000.- aufgenommen. Dieses Geld sei ihr am 17. Januar 2014 überwiesen worden (act. 1 S. 3 f.) 2.7. Die Einnahmen (Stipendien) der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'547.sind durch den Entscheid des Amtes für Jugend und Berufsberatung Zürich vom 14. November 2013 ausgewiesen (act. 4/5). Gemäss den eingereichten Kontoauszügen verfügt die Gesuchstellerin sodann über Vermögen von Fr. 8'333.69 (act. 4/6). Zu den geltend gemachten Auslagenpositionen wurden die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/7-15). Da gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin ihre Eltern für die Miete aufkommen (vgl. act. 1 S. 3 f.), ist der Betrag von Fr. 572.- nicht im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Auslagen für Elektrisch, Telefon und Billag sind sodann aus dem Grundbetrag zu entrichten (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 44 und N 49 zu Art. 117 ZPO). Im Weiteren können lediglich die Krankenkassenprämien KVG, nicht jedoch die Prämien nach VVG berücksichtigt werden (Huber, a.a.O., N 47 zu Art. 117 ZPO), weshalb im Bedarf lediglich ein Betrag von Fr. 301.15 einzusetzen ist (act. 4/8). Gemäss dem eingereichten Beleg muss die Gesuchstellerin schliesslich keine Bundessteuern bezahlen (vgl. act. 4/14), weshalb der geltend gemachte Betrag von Fr. 16.75 nicht berücksichtigt werden kann.

- 5 - Zusammenfassend ist von einem monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 1'905.05 auszugehen. Die Gesuchstellerin verfügt damit zwar aktuell über ein gewisses Vermögen. Aufgrund des monatlichen Fehlbetrages ist aber davon auszugehen, dass sie ihr Vermögen heranziehen muss, um für die Lebenshaltungskosten aufzukommen. So ist denn auch das vorhandene Vermögen weitgehend auf das der Gesuchstellerin gewährte Studiendarlehen von Fr. 10'000.- zurückzuführen (vgl. act. 4/3). Und schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass ungewiss ist, wie lange der Vater der Gesuchstellerin noch einen Beitrag an die Miete leisten wird (vgl. act. 1 S. 3 f.). Damit ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 20). 2.9. Die Gesuchstellerin liess in diesem Zusammenhang ausführen, ihr Vater B._____ sei mit Strafbefehl vom 12. November 2013 zu einer Geldstrafe wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt worden. Sie - die Gesuchstellerin - sei Geschädigte der Sexualdelikte. Im Rahmen des Strafverfahrens sei versucht worden, in Bezug auf Schadenersatz und Genugtuung eine Lösung zu finden, was jedoch nicht gelungen sei. Deshalb müsse sie eine Forderungsklage zur Geltendmachung ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche erheben (act. 1 S. 2 f.). Gestützt auf diese Ausführungen sowie den zu den Akten gereichten Strafbefehl vom 12. November 2013 (act. 4/2) kann die Klage der Gesuchstellerin betreffend Schadenersatz und Genugtuung gegen B._____ nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

- 6 - 2.10. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und es ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Friedensrichteramt betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.11. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bezug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2). 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23 Jahre alte Studentin, welche als Kind von ihrem Vater sexuell missbraucht wurde und nun gegen ihren Vater auf Schadenersatz und Genugtuung klagt. Diese Umstände machen ohne Weiteres klar, dass es für die Gesuchstellerin sehr schwierig wäre, ihrem Vater alleine gegenüberzutreten. Sodann ist die beabsichtigte Klage auf Schadenersatz und Genugtuung von einer gewissen Komplexität, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin ihre Sache ohne anwaltlichen Beistand sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten könnte. Und schliesslich ist der beabsichtigte Prozess auch in finanzieller Hinsicht von Bedeutung für die heute mittellose Gesuchstellerin. Damit sind die Voraussetzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist.

- 7 - 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend Klage auf Schadenersatz und Genugtuung gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.

- 8 - 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 - 2) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Gesuchstellerin, dreifach für sich und die Gesuchstellerin sowie zuhanden des zuständigen Friedensrichteramtes − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 11. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Urteil vom 11. Februar 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … gegen ihren Vater B._____ eine Klage anhängig zu machen betreffend Schadenersatz/Genugtuung (vgl. act. 1 S. 2 f. und act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgendes Gesuch stellen (act. 1 S. 2): 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – s... 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie studiere Architektur im letzten Jahr an der … in …. Sie erhalte Stipendien von Fr. 17'023.- pro Jahr. Zusätzlich werde ihre Wohnung derzeit noch von ihren Eltern finanzi... 2.7. Die Einnahmen (Stipendien) der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'547.- sind durch den Entscheid des Amtes für Jugend und Berufsberatung Zürich vom 14. November 2013 ausgewiesen (act. 4/5). Gemäss den eingereichten Kontoauszügen verfügt die Gesu... Zu den geltend gemachten Auslagenpositionen wurden die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/7-15). Da gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin ihre Eltern für die Miete aufkommen (vgl. act. 1 S. 3 f.), ist der Betrag von Fr. 572.- nicht i... Die Gesuchstellerin verfügt damit zwar aktuell über ein gewisses Vermögen. Aufgrund des monatlichen Fehlbetrages ist aber davon auszugehen, dass sie ihr Vermögen heranziehen muss, um für die Lebenshaltungskosten aufzukommen. So ist denn auch das vorha... 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.9. Die Gesuchstellerin liess in diesem Zusammenhang ausführen, ihr Vater B._____ sei mit Strafbefehl vom 12. November 2013 zu einer Geldstrafe wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt worden. Sie - die Gesuchstellerin - sei Geschädigte der ... 2.10. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und es ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Friedensrichteramt betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.11. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstä... 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23 Jahre alte Studentin, welche als Kind von ihrem Vater sexuell missbraucht wurde ... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend Klage auf Schadenersatz und Genugtuung gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewä... 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 - 2) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Vertreterin der Gesuchstellerin, dreifach für sich und die Gesuchstellerin sowie zuhanden des zuständigen Friedensrichteramtes  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 11. Februar 2014

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