Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140014-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 21. Januar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 4/1a S. 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 trat das Bezirksgericht Zürich auf das Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ein mit dem Hinweis, dass die Gesuchstellerin bislang keine Scheidungsklage eingereicht hat und über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht der Präsident des Obergerichts entscheide (act. 4/1a). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): "Es sei der Gesuchstellerin/Klägerin für das Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, welche - wie das vorliegende Gesuch - vor Einreichung der Klage bei Gericht gestellt werden, ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der
- 3 - Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht muss gleichzeitig mit der Klage oder später ein (neues) Gesuch beim betreffenden Gericht gestellt werden. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Ehescheidungsverfahren ersuchen, wobei aus ihren Ausführungen hervorgeht, dass sie noch keine Scheidungsklage bzw. kein gemeinsames Scheidungsbegehren beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht hat (act. 1 S. 6). Da beim zuständigen Gericht noch keine Klage bzw. noch kein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig gemacht wurde, fällt das vorliegende Gesuch grundsätzlich in die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten. Aufgrund der oben unter Ziff. 2.1. erwähnten Ordnung wird durch den Obergerichtspräsidenten jedoch keine unentgeltliche Rechtspflege für das gerichtliche Verfahren gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch kein Rechtsnachteil, kann sie doch im Verfahren vor Bezirksgericht (gleichzeitig mit der Klageschrift oder später) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das gerichtliche Verfahren ersuchen, wobei praxisgemäss überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst werden (Jent-Sørensen, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 118 ZPO). Sollen über das übliche Mass hinausgehende vorprozessuale Aufwendungen eines Rechtsvertreters entschädigt werden, wäre beim Obergerichtspräsidenten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu beantragen. Ein solches Gesuch stellt die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin aber nicht. 2.3. Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das
- 4 noch nicht anhängig gemachte Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bevorstehende Scheidungsverfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht wird nicht eingetreten. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 5 -
Zürich, 21. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
Verfügung vom 21. Januar 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ... 1.2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 liess die Gesuchstellerin bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (act. 1 S. 2): 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, welche - wie das vorliegende Gesuch - vor Einreichung der Klage bei Gericht gestellt werden, ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (A... 2.2. Die Gesuchstellerin lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Ehescheidungsverfahren ersuchen, wobei aus ihren Ausführungen hervorgeht, dass sie noch keine Scheidungsklage bzw. kein gemeinsames Scheidung... 2.3. Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht anhängig gemachte Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bevorstehende Scheidungsverfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht wird nicht eingetreten. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 21. Januar 2014