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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 28.01.2014 VO140006

28. Januar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,222 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140006-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 28. Januar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - 1. Erwägungen 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 übermittelte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... dem Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG (act. 1-3). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) reichte der Gesuchsteller Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht und erklärte, nicht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen (act. 5-8). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge-

- 3 bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er erhalte ein Arbeitsentgelt, von welchem ein Betrag von ca. Fr. 400.- pro Monat tatsächlich verfügbar sei. Seine Auslagen betrügen ca. Fr. 405.- pro Monat (Miete Fernseher Fr. 20.-, Miete Computer Fr. 30.-, Schuldensanierung Fr. 200.-, Telefongebühren/Porto ca. Fr. 55.-, Nahrungsergänzungsmittel ca. Fr. 30.-, Toilettenartikel

- 4 ca. Fr. 20.-, Raucherwaren ca. Fr. 50.-). Nach 21 Jahren Haft verfüge er sodann über kein Vermögen (act. 5 S. 1). Die Höhe des monatlichen Arbeitsentgeltes blieb zwar unbelegt, doch ergibt sich aus den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006, dass dieses maximal Fr. 35.pro Arbeitstag beträgt (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinien). Folglich kann der Gesuchsteller ein monatliches Arbeitsgeld von maximal Fr. 770.- erzielen. Gemäss dem eingereichten Schreiben der Justizvollzugsanstalt C._____ wird von diesem Arbeitsentgelt ein Drittel auf ein Sperrkonto einbezahlt. Damit verfügt der Gesuchsteller über monatliche Einnahmen von maximal Fr. 513.35. Auch die geltend gemachten Auslagen blieben unbelegt. Von einem Nachweis kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, vermag der Gesuchsteller mit seinen monatlichen Einnahmen doch nicht einmal den in Anwendung von Ziff. V des Kreisschreibens um die Hälfte gekürzten Grundbetrag von monatlich Fr. 600.- zu decken (vgl. dazu Ziff. II 1.2. und Ziff. V des Kreisschreibens der Verwaltungskommission betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ist sodann durch das Schreiben der Justizvollzugsanstalt C._____ vom 13. Januar 2014 (act. 6) sowie durch die Steuerauskunft der Gemeinde D._____ vom 14. Januar 2014 ausgewiesen (act. 8/1). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit

- 5 auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.8. Zur Begründung seiner Klage gegen die B._____ AG betreffend Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung seines Bildes und seines Namens in der Zeitung E._____ bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, seit über zwanzig Jahren werde er von der B._____ AG in unregelmässigen Zeitabständen immer wieder in gleicher Weise, d.h. mit Foto und vollem Namen ohne sein Einverständnis öffentlich zur Schau gestellt. Insbesondere seine sexuelle Orientierung stelle eine Privatsache dar, weshalb kein Recht auf Aufklärung der Öffentlichkeit bestehe. Durch diese Brandmarkung erfahre er nicht nur ausserhalb, sondern auch innerhalb des Gefängnisses Diskriminierungen und Bedrohungen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse nach Art. 28 Ziff. 2 ZGB für diese Publikation sei nicht gegeben. Seine Straftaten seien zwar "abnorm", doch bestehe nach über zwanzig Jahren Haft und nach Verbüssung seiner gerichtlich angeordneten Strafe kein Rechtfertigungsgrund für die andauernde und völlig aus dem Ruder laufende Hetzkampagne gegen seine Person (act. 2). 2.9. Art. 28 ZGB zufolge kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Der massgebende, seitens des Gesuchstellers ins Recht gereichte Zeitungsartikel befasst sich unter der Überschrift "…" mit der Person des Gesuchstellers und dem Umstand, dass er angeblich eine Romanze mit einem vor kurzem verurteilten Pädophilen haben solle (act. 3). Gestützt auf das gesamte Erscheinungsbild des Artikels, die Hervorhebungen einzelner Ausführungen und die Anbringung eines Fotos des Gesuchstellers kann im jetzigen Zeitpunkt eine Persönlichkeitsverletzung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die rechtshängig gemachte Klage aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem

- 6 - Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... betreffend oberwähnte Klage aus Persönlichkeitsschutz die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... betreffend Klage aus Per-

- 7 sönlichkeitsschutz gegen die B._____ AG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich …, … [Adresse] (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 28. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 28. Januar 2014 1. Erwägungen 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 übermittelte das Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... dem Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG (ac... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er erhalte ein Arbeitsentgelt, von welchem ein Betrag von ca. Fr. 400.- pro Monat tatsächlich verfügbar sei. Seine Auslagen betrügen ca. Fr. 405.- pro Monat (Miete Fernseher Fr. 2... Die Höhe des monatlichen Arbeitsentgeltes blieb zwar unbelegt, doch ergibt sich aus den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006, dass dieses maximal Fr. 35.- pro Arbeitst... 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlic... 2.8. Zur Begründung seiner Klage gegen die B._____ AG betreffend Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung seines Bildes und seines Namens in der Zeitung E._____ bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, seit über zwanzig Jahren werde er vo... 2.9. Art. 28 ZGB zufolge kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung gilt als widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwil... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... betreffend Klage aus Persönlichkeitsschutz gegen die B._____ AG die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein)  das Friedensrichteramt der Stadt Zürich …, … [Adresse] (gegen Empfangsschein)  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 28. Januar 2014

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