Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130192-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 30. Januar 2014
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Die Gesuchsteller 1 und 2 stellten mit undatierter Eingabe beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 [recte: 2014] wurde den Gesuchstellern 1 und 2 Frist angesetzt, um ihr Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergänzen (act. 2). Diese Verfügung wurde vom Gesuchsteller 2 am 10. Januar 2014 und von der Gesuchstellerin 1 am 13. Januar 2014 entgegengenommen (act. 2 S. 5 und S. 6). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit für den Gesuchsteller 2 am 20. Januar 2014 und für die Gesuchstellerin 1 am 23. Januar 2014 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe der Gesuchsteller 1 und 2 mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" androhungsgemäss (act. 2 S. 4) und ohne Weiterungen abzuweisen. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" der Gesuchsteller 1 und 2 wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- 3 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller 1 und 2, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 30. Januar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" der Gesuchsteller 1 und 2 wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller 1 und 2, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 30. Januar 2014