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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2013 VO130184

5. Dezember 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,890 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130184-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi

Urteil vom 5. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2013 liess A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Nachlass C._____ (Herabsetzungsklage sowie Feststellung des Nachlasses) gegen D._____, E._____ und F._____ einreichen (act. 4/2). 1.2. Unter dem 22. November 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ("sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung ei-

- 3 nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhaltes (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie z.B. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandskosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits mit einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

- 4 - 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 IA 179). 2.6. Die Gesuchstellerin macht unter Einreichung des Leistungsentscheides der IV-Stelle geltend, sie beziehe derzeit als einziges Einkommen eine ganze monatliche IV-Rente in der Höhe von Fr. 2'340.– (act. 1 S. 5 und act. 4/6). Gemäss Steuerrechnung vom 16. Februar 2013 hat die Gesuchstellerin sodann per diesen Datums über ein Vermögen von Fr. 15'000.– verfügt (act. 4/12). Dieser Betrag ist in die Prüfung der Mittellosigkeit miteinzubeziehen. Als notwendige Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin folgende Beträge: Krankenkasse KVG Fr. 333.65 (act. 4/7), Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 35.– (act. 4/9), Steuerbetreffnisse Fr. 75.– (act. 4/11-13) sowie AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige Fr. 42.– (act. 14). Nicht im Bedarf zu berücksichtigen ist der geltend gemachten Betrag für die Zusatzversicherung nach VVG (vgl. act. 4/7), da lediglich obligatorische Versicherungen als notwendige Lebensaufwandskosten gelten. Ebenfalls nicht in den zivilprozessualen Bedarf gehören die geltend gemachten Positionen TCS sowie Mitgliederbeitrag für den Samariterverein. Nicht zu berücksichtigen - da bereits im Grundbetrag enthalten -, sind sodann die Stromkosten (vgl. Ziffer II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 [nachfolgend Richtlinien]) sowie die geltend gemachten Kommunikationskosten (Lukas Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 117 N 49). Nicht belegt und daher nicht im Bedarf aufzunehmen sind im Weiteren die geltend gemachten Beträge für die Miete der Bastelräume sowie die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Letzteres umso mehr, als nicht dargetan ist, inwiefern die nichterwerbstätige Gesuchstellerin

- 5 auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen ist. Die Gesuchstellerin weist damit notwendige Lebensaufwandskosten von Fr. 485.65 auf. Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft beläuft sich gemäss den Richtlinien auf Fr. 1'200.–. Unter Berücksichtigung des von der Gesuchstellerin beantragten Zuschlages von 25% (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 54) ergibt dies einen zivilprozessualen Grundbetrag von Fr. 1'500.–. Gesamthaft resultiert daraus ein massgebender zivilprozessualer Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 1'985.65. 2.7. Bei einer Gegenüberstellung der Einkünfte der Gesuchstellerin und ihren notwendigen Lebensaufwandskosten resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 354.35. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Überschuss: Fr. 354.35, Vermögen: Fr. 15'000.–) ist es der Gesuchstellerin - auch unter Berücksichtigung des Anspruches auf die Anrechnung eines sog. Notgroschens (vgl. hierzu BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15) - zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten eines Rechtsbeistandes aus eigener Tasche zu begleichen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens sowie der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es indessen unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge-

- 6 mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuchs befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, − das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse], − die Gegenpartei in der Hauptsache D._____, E._____ und F._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 5. Dezember 2013

- 7 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

Urteil vom 5. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2013 liess A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Nachlass C._____ (Herabsetzungsklage sowie Feststellung des Nachlasses) ge... 1.2. Unter dem 22. November 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter ers... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ("sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhaltes (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer G... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Die Gesuchstellerin macht unter Einreichung des Leistungsentscheides der IV-Stelle geltend, sie beziehe derzeit als einziges Einkommen eine ganze monatliche IV-Rente in der Höhe von Fr. 2'340.– (act. 1 S. 5 und act. 4/6). Gemäss Steuerrechnung vo... Als notwendige Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin folgende Beträge: Krankenkasse KVG Fr. 333.65 (act. 4/7), Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 35.– (act. 4/9), Steuerbetreffnisse Fr. 75.– (act. 4/11-13) sowie AHV-Beitr... Gesamthaft resultiert daraus ein massgebender zivilprozessualer Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 1'985.65. 2.7. Bei einer Gegenüberstellung der Einkünfte der Gesuchstellerin und ihren notwendigen Lebensaufwandskosten resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 354.35. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Überschuss: Fr. 354.35, Vermögen: Fr. 15'000.–)... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuchs be... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:  den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,  das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse],  die Gegenpartei in der Hauptsache D._____, E._____ und F._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 5. Dezember 2013

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