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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.12.2013 VO130183

4. Dezember 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,762 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130183-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi

Urteil vom 4. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ substituiert durch MLaw X2._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. November 2013 hat A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch betreffend Klage gegen ihre frühere Arbeitgeberin, die C._____ (D._____ GmbH), eingereicht (vgl. act. 4/3). 1.2. Unter dem Datum vom 21. November 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin ersuchen (act. 1 und 4/2 S. 4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit.

- 3 d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten zugesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– handelt. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, wobei im ursprünglichen Schlichtungsbegehren der Gesuchstellerin ein Streitwert von Fr. 1'500.– angegeben wurde (vgl. act. 4/3). Im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege liess die Gesuchstellerin ausführen, dass sie in Wirklichkeit eine höhere arbeitsrechtliche Forderung und zusätzlich Schadenersatz geltend mache, ohne indes den Streitwert näher zu beziffern (act. 1). Gemäss telefonischer Auskunft von MLAW X2._____ wurde der Streitwert im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2013 auf Fr. 29'600.– beziffert (act. 6). Damit ist das Schlichtungsverfahren kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht einzutreten ist. Die Prüfung des gesuchstellerischen Armenrechtsgesuch hat daher in der Folge einzig mit Blick auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu erfolgen. 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits mit einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere

- 4 - Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhaltes (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie z.B. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandskosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 117 N 4). 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

- 5 - 2.7. Als notwendige Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin folgende Beträge: Miete für eine 1-Zimmerwohnung Fr. 1'130.– (act. 4/10), Krankenkasse KVG Fr. 309.70 (act. 4/9), Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 26.– (act. 4/11) sowie Steuerbetreffnisse Fr. 81.– (nicht belegt, aber angemessen). Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft beläuft sich gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 auf Fr. 1'200.–. Gesamthaft resultiert daraus ein massgebender zivilprozessualer Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 2'746.70. Mit Bezug auf ihre Einkünfte macht die Gesuchstellerin unter Einreichung des Leistungsentscheides des Sozialzentrums E._____ der Stadt Zürich geltend, dass sie derzeit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 2'309.65 beziehe (act. 4/2 S. 2 und act. 4/8). Über Vermögen verfüge sie nicht, sondern weise Schulden in der Höhe von Fr. 1'777.30 auf (act. 4/2 S. 3 f.). Belege hierzu reichte sie nicht ein, weshalb sie insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin von den Sozialen Diensten unterstützt wird und ihr ein monatlicher Fehlbetrag von rund Fr. 437.– resultiert, wäre ein allfälliges Vermögen (sog. Vermögensfreibetrag) zur Deckung des hohen monatlichen Fehlbetrages heranzuziehen. Damit kann ausnahmsweise auf den Nachweis verzichtet werden und ist die Mittelosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose von Nöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

- 6 - 2.9. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. November 2013 kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache ausstehende Lohnansprüche, eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie Schadenersatz aufgrund einer unerlaubten Handlung (Misshandlung der Gesuchstellerin durch Schläge durch den Vorgesetzten) verlangt. Zum Beleg reicht die Gesuchstellerin ihren Arbeitsvertrag vom 27. August 2013 (act. 4/4) sowie die Kündigung seitens der Arbeitgeberin vom 28. Oktober 2013 (act. 4/5) ins Recht. Im Weiteren dokumentiert sie die behauptete Misshandlung am Arbeitsplatz durch drei ärztliche Zeugnisse vom 26. und 29. Oktober resp. 12. November 2013 (act. 4/7), in welchen der Gesuchstellerin vom 26. Oktober 2013 bis 25. November 2013 eine 100% Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Im ärztlichen Zeugnis vom 26. Oktober 2013, welches zu Handen der Polizei erstellt wurde, ist von massiven Schwellungen und multiplen Hämatomen am rechten Oberarm der Gesuchstellerin die Rede (act. 4/7 S. 3). Gestützt auf die eingereichten Akten kann die rechtshängig gemachte Klage gegen die frühere Arbeitgeberin aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGer 1C_339/2008 vom 24. September 2008, Erw. 2.2).

- 7 - 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist vorliegend zu bejahen. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass die Gesuchstellerin geltend macht, von ihrem Vorgesetzten in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt worden zu sein. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin aus Kroatien stammt und deshalb mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut ist und nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig ist (act. 1 S. 1 und act. 4/2 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin Mühe hat, sich im Prozess zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

- 8 - 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuchs befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Ziff. 2) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 9 - 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, − das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ (D._____ GmbH), … [Adresse] 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am:

Urteil vom 4. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. November 2013 hat A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch betreffend Klage gegen ihre frühere Arbeitgeberin, die C._____ (D._____ GmbH), eingereicht (vgl. act. 4/3). 1.2. Unter dem Datum vom 21. November 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche R... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit ... 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Proze... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer G... 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhaltes (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.7. Als notwendige Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin folgende Beträge: Miete für eine 1-Zimmerwohnung Fr. 1'130.– (act. 4/10), Krankenkasse KVG Fr. 309.70 (act. 4/9), Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 26.– (act. 4/1... Mit Bezug auf ihre Einkünfte macht die Gesuchstellerin unter Einreichung des Leistungsentscheides des Sozialzentrums E._____ der Stadt Zürich geltend, dass sie derzeit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 2'309.65 beziehe (act. 4/2 S. 2 und act. 4/8). Über... 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose von Nöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rec... 2.9. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. November 2013 kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache ausstehende Lohnansprüche, eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie Schadenersatz au... 2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein a... 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist vorliegend zu bejahen. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlich... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuchs be... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an  die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin,  das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ (D._____ GmbH), … [Adresse] 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 4. Dezember 2013 versandt am:

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