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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.10.2013 VO130158

21. Oktober 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,963 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130158-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 21. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch Rechtsanwalt MLaw X._____ beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... ein Schlichtungsgesuch betreffend Arbeitsverhältnis gegen die B._____ AG einreichen (act. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren,

- 3 welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss der Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich ... vom 2. Oktober 2013 geht dieses von einem Streitwert von Fr. 33'000.aus (act. 4/3), weshalb das Schlichtungsverfahren vorliegend nicht kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb einzutreten. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um-

- 4 fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.7. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er erziele zur Zeit ein krankheitsund unfallbedingt gekürztes Einkommen von Fr. 8'213.25, wobei sein Notbedarf Fr. 3'218.- betrage (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'022.-, Krankenkasse Fr. 311.-, Franchisenanteil Gesundheitskosten Fr. 25.-, Versicherungen Fr. 30.-, Telefon/Internet/Billag Fr. 180.-, Steuern Fr. 250.-, Abzahlungsvereinbarung …Card Fr. 200.-). Zudem müsse er an seine Ehefrau und seinen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'730.- bezahlen. Er habe Schulden und verfüge über kein Vermögen (act. 1 S. 3). Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung August 2013 erzielt der Gesuchsteller monatliche Einnahmen von netto Fr. 8'213.25 (act. 4/7). Unter Berücksichtigung des ihm gemäss dieser Abrechnung zustehenden 13. Monatslohnes ergibt dies ein monatliches Einkommen von netto Fr. 8'897.70. Zur Miete, zur Krankenkassenprämie, zu den Schuldabzahlungen sowie zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen wurden die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/4-6 und act. 4/8). Unbelegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind der geltend gemacht Franchiseanteil, die Versicherungen, die Steuern sowie die Kosten für Telefon/Internet/Billag, wobei Letztere ohnehin aus dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben zu bezahlen sind (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],

- 5 - DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 49 zu Art. 117). Dass der Gesuchsteller monatliche Abzahlungen an weitere der bestehenden Schulden (vgl. act. 4/12-13) leistet, wird von ihm nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ist somit von einem monatlichen Bedarf von Fr. 7'463.- auszugehen. Damit resultiert auf Seiten des Gesuchstellers ein monatlicher Freibetrag von Fr. 1'434.70. Lediglich ergänzend ist noch festzuhalten, dass selbst wenn auch die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen Bedarfspositionen berücksichtigt würde, sich immer noch ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 950.- ergäbe. Zudem verfügt der Gesuchsteller gemäss der eingereichten Vermögensübersicht über liquides Vermögen von Fr. 1'267.12 (act. 4/11). 2.8. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller möglich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 2.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

- 6 - Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt MLaw X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich ..., … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 7 - Zürich, 21. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 21. Oktober 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch Rechtsanwalt MLaw X._____ beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ... ein Schlichtungsgesuch betreffend Arbeitsverhältnis gegen die B._____ AG einreichen (act. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwalt MLaw X._____ als ... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor ei... 2.7. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er erziele zur Zeit ein krankheits- und unfallbedingt gekürztes Einkommen von Fr. 8'213.25, wobei sein Notbedarf Fr. 3'218.- betrage (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'022.-, Krankenkasse Fr. 311.-, Fran... Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung August 2013 erzielt der Gesuchsteller monatliche Einnahmen von netto Fr. 8'213.25 (act. 4/7). Unter Berücksichtigung des ihm gemäss dieser Abrechnung zustehenden 13. Monatslohnes ergibt dies ein monatliches Eink... 2.8. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller möglich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. Das Gesuch um Gewährung der ... 2.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt MLaw X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers  das Friedensrichteramt der Stadt Zürich ..., … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 21. Oktober 2013

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