Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130149-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 21. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG (act. 6/3). Am 19. September 2013 fand die Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt wurde und die Gesuchstellerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 2 S. 2). Gleichentags überwies das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich mit der Bemerkung, die Vertreterin der Gesuchstellerin werde die Unterlagen selbständig einreichen (act. 1). 1.2. Da in der Folge keine Unterlagen eingingen, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 Frist angesetzt, um ihr Gesuch zu begründen und um entsprechende Unterlagen ins Recht zu legen (act. 3). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 liess die Gesuchstellerin ihr Gesuch begründen (act. 4) und mehrere Belege ins Recht legen (act. 6/1-10). Am 18. Oktober 2013 reichte die Gesuchstellerin persönlich einen weiteren Beleg zu den Akten (act. 7 und act. 8). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor
- 3 jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Das Schlichtungsverfahren war vorliegend in Anwendung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO kostenlos (vgl. act. 2), weshalb die Gesuchstellerin richtigerweise einzig die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO beantragen lässt (act. 2 S. 2 und act. 4 S. 2). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117).
- 4 - 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, ihr sei Anfang April 2013 unter Angabe erfundener Gründe fristlos gekündigt worden und sie habe seit Ende Juni 2013 kein Einkommen mehr. Da sie schwanger gewesen sei, habe sie keine neue Arbeitsstelle gesucht. Ihr Kind sei am 29. September 2013 auf die Welt gekommen. Kurz nach der Geburt habe sie die Schweiz verlassen und wohne nun bei Bekannten in Wien. Sie sei arbeitslos und lebe zur Zeit von ihrem Ersparten (act. 4 S. 2 f.). Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin am 30. September 2013 nach Österreich abgemeldet hat (act. 6/2). Sodann erscheint aufgrund der erst vor Kurzem erfolgten Geburt ihres Kindes ohne Weiteres glaubhaft, dass die Gesuchstellerin zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Kostengutsprache der Stiftung Mütterhilfe vom 6. September 2013 über Fr. 800.- (act. 6/4), die Soforthilfe der Kantonalen Opferhilfestelle vom 15. August 2013 im Umfang von 10 Tagen à maximal Fr. 100.- (act. 6/5) sowie die Teilkostenerstattung des Sozialdienstes des Spitals … vom 26. September 2013
- 5 über Fr. 300.- (act. 8) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, handelt es sich dabei doch um einmalige Zahlungen, welche zur Deckung von bereits angefallenen Kosten benötigt wurden. Die Grundbeträge gemäss Kreisschreiben betragen für die Gesuchstellerin und ihr Kind Fr. 1'500.-. Aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Österreich ist dieser Betrag angemessen zu reduzieren und auf Fr. 1'275.- festzusetzen. Die Krankenkassenprämie der Gesuchstellerin beträgt sodann Fr. 204.80 (act. 6/7). Damit ist auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Bedarf von monatlich Fr. 1'479.80 auszugehen. Gemäss dem Auszug des Privatkontos bei der Credit Suisse verfügte die Gesuchstellerin per 30. Juni 2013 über Vermögen von Fr. 24'391.76 (act. 6/3 Beilage 6). Da die Gesuchstellerin zur Zeit keine monatlichen Einnahmen erzielt, ist davon auszugehen, dass sie die vorhandenen liquiden Mittel zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten heranziehen muss. Damit ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 117). 2.8. Die von der Gesuchstellerin eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 6/3) und die eingereichten Unterlagen (act. 6/3 Beilagen 2-7) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen
- 6 - Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten Ansprüche der Gesuchstellerin ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für die Gesuchstellerin sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118). Und schliesslich kommt hinzu, dass die B._____ AG anwaltlich vertreten ist (act. 2) und dass die Inhaber der B._____ AG das (damals noch ungeborene) Kind der Gesuchstellerin mit dem Tod bedroht haben sollen, weshalb die Gesuchstellerin in der Folge ins Ausland geflüchtet ist (act. 4 S. 3; vgl. auch die Verfügung der Kantonalen Opferhilfestelle vom 15. August 2013 [act. 6/5] sowie die Ermächtigung der Opferberatung Zürich betreffend Drohung vom 2. und 12. Juli 2013 [act. 6/6]). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
- 7 - 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
- 8 - 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − Rechtsanwältin Dr. X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
Urteil vom 21. Oktober 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen ... 1.2. Da in der Folge keine Unterlagen eingingen, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 Frist angesetzt, um ihr Gesuch zu begründen und um entsprechende Unterlagen ins Recht zu legen (act. 3). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 lies... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Das Schlichtungsverfahren war vorliegend in Anwendung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO kostenlos (vgl. act. 2), weshalb die Gesuchstellerin richtigerweise einzig die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor ei... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, ihr sei Anfang April 2013 unter Angabe erfundener Gründe fristlos gekündigt worden und sie habe seit Ende Juni 2013 kein Einkommen mehr. Da sie schwanger gewesen sei, habe s... Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin am 30. September 2013 nach Österreich abgemeldet hat (act. 6/2). Sodann erscheint aufgrund der erst vor Kurzem erfolgten Geburt ihres Kindes ohne Weiteres glaubhaft, dass die... 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.8. Die von der Gesuchstellerin eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 6/3) und die eingereichten Unterlagen (act. 6/3 Beilagen 2-7) im heutigen Zeitpunkt nic... 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen.... 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvol... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei... 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an Rechtsanwältin Dr. X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse] die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 21. Oktober 2013