Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.10.2013 VO130139

12. Oktober 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,147 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130139-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 12. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater C._____. Die Schlichtungsverhandlung fand am 16. August 2013 statt, wobei zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte. Die Kosten wurden auf Fr. 350.- festgesetzt und der Entscheid über Auferlegung dieser Kosten wurde bis zum Vorliegen eines Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege ausgesetzt (vgl. act. 4/1/2). 1.2. Mit Schreiben vom 7. September 2013 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 16. September 2013) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Nachdem ihr mit Verfügung vom 23. September 2013 Frist zur Vervollständigung ihres Gesuches angesetzt worden war (act. 2), wurden mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 weitere Ausführungen gemacht und mehrere Beilagen zu den Akten gereicht (act. 3, act. 4/1 und act. 4/1/1-21). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs-

- 3 verfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. 2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsverhandlung am 16. August 2013 stattfand, wobei die Gesuchstellerin nicht anwaltlich vertreten war (vgl. act. 4/1/2). Bei dieser Sachlage besteht auf Seiten der Gesuchstellerin kein Interesse an der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist. Wie bereits dargelegt hat die Gesuchstellerin für ein allfälliges Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht direkt bei diesem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden

- 4 - (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117). 2.5. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die 21 Jahre alte Gesuchstellerin wohnt zusammen mit ihren beiden erwachsenen Schwestern D._____ und E._____ bei ihrer Mutter (act. 4/1 S. 1). Sie absolviert eine KV-Lehre im 3. Lehrjahr und verdient monatlich Fr. 1'389.- (act. 4/1/3 und act. 4/1/11). Unter Hinzurechnung des ihr gemäss eigenen Angaben (act. 4/1 S. 2) zustehenden 13. Monatslohnes ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 1'504.75. Zudem erhält die Gesuchstellerin eine IV- Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 728.- (act. 4/1/9). Damit belaufen sich die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin insgesamt auf Fr. 2'232.75. Die monatliche Miete beträgt Fr. 1'712.- (act. 4/1/8 S. 2), wobei davon auszugehen ist, dass jede der drei Schwestern je 1/5 der Miete trägt und die Mutter für 2/5 aufkommt. Damit beträgt der Anteil der Gesuchstellerin an der monatlichen Miete Fr. 343.-. Im gleichen Verhältnis ist auch die Prämie für die Hausrat- /Haftpflichtversicherung auf die Gesuchstellerin und ihre Familie zu verteilten, weshalb die Gesuchstellerin Fr. 8.30 zu tragen hat (act. 4/1/6). Ihre Krankenkassenprämie beträgt nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung Fr. 194.65 (act. 4/1/12). Ihr ZVV-Abonnement kostet pro Monat Fr. 62.25 (act. 4/1/4) und für

- 5 - Steuern wendet sie Fr. 2.- pro Monat auf (act. 4/1/5). Nicht zu berücksichtigen sind die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Berufsauslagen von Fr. 5'540.- (act. 4/1 S. 2), handelt es sich dabei doch um die (jährlichen) Berufsauslagen gemäss Steuererklärung (vgl. act. 4/1/7), welche nicht ohne einzelne Belege zu konkreten Auslagen im Bedarf berücksichtigt werden können. Die geltend gemachten Kosten von Fr. 65.- für das Handy-Abo sind sodann aus dem Grundbetrag zu bezahlen (vgl. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 49 zu Art. 117). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- beträgt der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 1'710.20. Damit verfügt die Gesuchstellerin über einen monatlichen Freibetrag von Fr. 522.25. Es ist deshalb bereits aufgrund dieser Sachlage davon auszugehen, dass es der Gesuchstellerin möglich ist, die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 350.- innert nützlicher Frist zu begleichen. 2.8. Hinzu kommt, dass auch die Mutter der Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Unterlagen über einen monatlichen Freibetrag verfügt. Diese bezieht eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'819.- (act. 4/1/9) und Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 748.- (act. 4/1/17). Insgesamt betragen damit die Einnahmen der Mutter der Gesuchstellerin Fr. 2'567.-. Der Anteil an der Miete ist für die Mutter der Gesuchstellerin gemäss obigen Ausführungen auf Fr. 684.80 festzusetzen (act. 4/1/8 S. 2), der Anteil an der Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung beträgt Fr. 16.55 (act. 4/1/6). Die Krankenkassenprämie der Mutter der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 389.45 (act. 4/1/19) und der monatliche Anteil an den Steuern beträgt Fr. 53.15 (act. 4/1/20). Die geltend gemachten Fr. 66.- für das Handy-Abo sind - wie oben ausgeführt - aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Unter Einrechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- beträgt der monatliche Bedarf der Mutter der Gesuchstellerin Fr. 2'243.95. Damit verfügt die Mutter der Gesuchstellerin über einen Freibetrag von monatlich Fr. 323.-. 2.9. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Gesuchstellerin selbst wie auch ihrer Mutter ohne Weiteres möglich, für die geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens von vorliegend Fr. 350.- innert nützlicher Frist aufzukommen.

- 6 - Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 2.10. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ (GV.2013.00008/SB.2013. 00009), … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 12. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Urteil vom 12. Oktober 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater C._____. Die Schlichtungsverhandlung fand am 16. August 2013 statt, wobei zwischen den... 1.2. Mit Schreiben vom 7. September 2013 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 16. September 2013) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schli... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsverhandlung am 16. August 2013 stattfand, wobei die Gesuchstellerin nicht anwaltlich vertreten war (vgl. act. 4/1/2). Bei dieser Sachlage besteht auf Seiten der Gesuchstellerin kein Interesse an ... 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosig... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.5. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst bes... 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.7. Die 21 Jahre alte Gesuchstellerin wohnt zusammen mit ihren beiden erwachsenen Schwestern D._____ und E._____ bei ihrer Mutter (act. 4/1 S. 1). Sie absolviert eine KV-Lehre im 3. Lehrjahr und verdient monatlich Fr. 1'389.- (act. 4/1/3 und act. 4/1... 2.8. Hinzu kommt, dass auch die Mutter der Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Unterlagen über einen monatlichen Freibetrag verfügt. Diese bezieht eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'819.- (act. 4/1/9) und Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 748... 2.9. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Gesuchstellerin selbst wie auch ihrer Mutter ohne Weiteres möglich, für die geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens von vorliegend Fr. 350.- innert nützlicher Frist aufzukommen. Das Gesuch um Ge... 2.10. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt B._____ (GV.2013.00008/SB.2013. 00009), … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 12. Oktober 2013 versandt am:

VO130139 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.10.2013 VO130139 — Swissrulings