Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130126-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 16. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. August 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend Forderung gegen einen Herrn C._____ ein (act. 1 und 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und
- 4 - Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren Einkünften führt die Gesuchstellerin aus, sie erhalte je eine Rente von Fr. 1'984.- bzw. Fr. 856.- pro Monat sowie Zusatzleistungen von monatlich Fr. 104.- (act. 2 S. 2), d.h. insgesamt Fr. 2'944.- pro Monat, und belegt dies mittels aktuellen Kontoauszugs der D._____ Bank (act. 3/1-2). Demselben Kontobeleg ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin per 31. Juli 2013 über Vermögen von Fr. 107.45 verfügte (act. 3/2). Anderweitiges Vermögen hat die Gesuchstellerin den eigenen Angaben zufolge nicht. Die von ihr geltend gemachten Verpflichtungen in Form von Verlustscheinen (act. 2 S. 4) können mangels Dokumentation in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'146.- pro Monat, Heizkosten Fr. 230.- pro Monat, Krankenkassenprämien Fr. 360.- pro Monat, öffentlicher Verkehr Fr. 171.- pro Monat sowie Schuldentilgung Fr. 100.- pro Monat (act. 2 S. 2). Ausgewiesen sind jedoch lediglich die Mietkosten von Fr. 1'146.- pro Monat (act. 3/1), anderweitige Belege reichte die Gesuchstellerin nicht ins Recht. Wie erwogen trifft die gesuchstellende Person hinsichtlich der Darlegung ihrer Bedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Blosse Behauptungen - wie sie vorliegend gegeben sind - vermögen den Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit nicht zu genügen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach dem Gesuch insbesondere die letzte Steuererklärung und Belege zu sämtlichen Einkünften, zu allen Vermögenspositionen und zu den geltend gemachten
- 5 - Auslagenpositionen beizulegen seien und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 2 S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Die geltend gemachten, aber nicht belegten Aufwendungen sind daher in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Anrechenbar bleiben damit nebst dem Grundbetrag von Fr. 1'200.- pro Monat für Essen, Kleider etc. lediglich die Mietkosten von Fr. 1'146.- pro Monat, was einen Notbedarf von Fr. 2'346.- ergibt. Damit liegen die monatlichen Einkünfte über dem anrechenbaren Notbedarf, weshalb es am Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin fehlt. Selbst wenn man jedoch von ihrer Bedürftigkeit ausginge, so wäre auch die weitere Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache nicht gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Soweit aus den Akten hervorgeht, fordert die Gesuchstellerin von einem Herrn C._____ die Rückzahlung von geliehenem Geld infolge Täuschung (act. 2 S. 4 f.). Die Gesuchstellerin macht zwar - soweit ihr Gesuch richtig verstanden wird - sinngemäss geltend, hinsichtlich eines Teils der übertragenen Beträge seien Belege unterzeichnet worden (act. 2 S. 5), die
- 6 diesbezüglichen Dokumente reichte sie dem Gericht jedoch nicht ein. Ihre Darlegungen im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" gehen damit erneut nicht über blosse Behauptungen hinaus. Insbesondere wäre es ihr möglich gewesen, dem Gericht die unterzeichneten Belege einzureichen. Mangels ausreichender Dokumentation kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungspflicht im obgenannten Formular nicht auf (act. 2 S. 5; vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch aus diesem Grunde abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
- 7 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 16. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 16. August 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. August 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt ... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem G... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Zu ihren Einkünften führt die Gesuchstellerin aus, sie erhalte je eine Rente von Fr. 1'984.- bzw. Fr. 856.- pro Monat sowie Zusatzleistungen von monatlich Fr. 104.- (act. 2 S. 2), d.h. insgesamt Fr. 2'944.- pro Monat, und belegt dies mittels aktu... Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'146.- pro Monat, Heizkosten Fr. 230.- pro Monat, Krankenkassenprämien Fr. 360.- pro Monat, öffentlicher Verkehr Fr. 171.- pro Monat sowie Schuldent... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rec... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 16. August 2013