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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.08.2013 VO130114

19. August 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,745 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130114-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 19. August 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch die Mutter B._____, vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Beiständin lic. iur. X._____ des Amts für Jugend und Berufsberatung beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen D._____ einreichen (act. 3/1). Ebenfalls am 15. Juli 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Nachreichung von Unterlagen angesetzt (act. 5). Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 8) liess diese zahlreiche Belege ins Recht reichen (act. 9-11). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins-

- 4 besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund ein Jahre altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Die Kindsmutter arbeitet zurzeit zu 40 Prozent als Kauffrau bei der E._____ (act. 1 S. 2). Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen beläuft sich inklusive Kinderzulage auf Fr. 2'314.80 pro Monat (act. 3/2/1), bei Berücksichtigung des 13. Monatslohns auf rund Fr. 2'483.- pro Monat. Zudem erhält sie Kleinkinderbetreuungsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'024.- pro Monat (vgl. act. 11/12). Die monatlichen Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 4'507.-. Die Kindsmutter verfügt sodann gemäss der Steuererklärung 2011 über zwei Konten bei der F._____ [Bank]. Insgesamt betragen die anrechenbaren Vermögenswerte gemäss besagter Steuererklärung bzw. dem Kontoauszug vom 31. Juli 2013 Fr. 5'452.05 (act. 3/3 und act. 11/12). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'250.pro Monat (act. 3/4), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 181.15 pro Monat (act. 3/5), Krankenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 57.95 pro Monat (act. 3/5), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 18.50 pro Monat (act. 11/7), Kosten Arbeitsweg Fr. 89.25 pro Monat (act. 11/8) sowie Fremdbetreuungskosten Gesuchstellerin Fr. 979.35 pro Monat (act. 11/9). Die Kosten für Telefon und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die Krankenkassenfranchise sowie die Zahnarztkosten wurden sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Gesuchstellerin kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 4'507.-, Vermögen Fr. 5'452.05, monatlicher

- 5 - Notbedarf: Fr. 4'326.20) angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht die Kosten des Schlichtungsverfahrens aus ihrem Vermögen zu begleichen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen D._____ beim Friedensrichteramt der Stadt C._____ betreffend Klage auf Unterhalt wird abgewiesen.

- 6 - 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Gesuchstellerin und die Kindsmutter, an das Friedensrichteramt C._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D._____, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 19. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 19. August 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem G... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen i... 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund ein Jahre altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Die Kindsmutter arbeitet zurzeit zu 40 Prozent als... Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'250.- pro Monat (act. 3/4), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 181.15 pro Monat (act. 3/5), Krankenkas... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen D._____ beim Friedensrichteramt der Stadt C._____ betreffend Klage auf Unterhalt wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Gesuchstellerin und die Kindsmutter, an das Friedensrichteramt C._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D._____, … [Adresse], je gegen Empfangssc... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 19. August 2013

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