Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130100-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 19. Juli 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit undatierter Eingabe ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein bei diesem anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend eine Forderungsklage gegen die C._____. Zudem beantragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 und 2/1). Das Friedensrichteramt überwies die Eingabe samt Belegen dem Obergerichtspräsidenten zur weiteren Behandlung. 1.2. Da die Eingabe des Gesuchstellers nicht unterzeichnet war, setzte ihm der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 27. Juni 2013 Frist zur Nachbesserung an, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf sein Gesuch nicht eingetreten würde. Gleichzeitig wurde er zur Nachreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und zum Begehren in der Hauptsache aufgefordert (act. 4). Der Gesuchsteller nahm die Verfügung am 3. Juli 2013 entgegen (act. 4). Innert Frist gingen beim Obergericht weder ein unterzeichnetes Gesuch noch die notwendigen Belege ein (act. 4). Damit ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 4 S. 3) und ohne Weiterungen nicht einzutreten. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In-
- 3 stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt B._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Verfügung vom 19. Juli 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt B._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 19. Juli 2013