Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130078-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 11. Dezember 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Feststellungsklage gegen die C._____ [Stiftung] ein (act. 5/1). Nachdem das Friedensrichteramt dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. Januar 2013 eine Frist zur Leistung des zwischenzeitlich von Fr. 250.- auf Fr. 1'240.- erhöhten Kostenvorschusses angesetzt hatte (act. 5/18), ersuchte dieser am 28. Januar 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/23). Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 teilte ihm das Friedensrichteramt unter Angabe der massgebenden Adresse mit, zuständig zur Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei der Obergerichtspräsident. Zudem setzte es ihm eine Frist bis zum 13. Februar 2013 an, um den offenen Teil des Kostenvorschusses zu bezahlen, ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten würde (act. 5/24). Mangels Leistung des Kostenvorschusses verfügte das Friedensrichteramt am 1. März 2013 androhungsgemäss das Nichteintreten auf die Klage und auferlegte die Kosten von Fr. 250.- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses dem Gesuchsteller (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich sodann sinngemäss eine Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 1. März 2013 (GV.2012.00670) ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 3/1). Mit Beschluss und Urteil vom 29. April 2013 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts die Beschwerde ab und überwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Obergerichtspräsidenten zur weiteren Behandlung (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei-
- 3 entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2.3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.4. Da der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Eingabe vom 18. März 2013 beantragte, das Friedensrichteramt das Verfahren jedoch bereits mit Verfügung vom 1. März 2013 erledigte, ist zu prüfen,
- 4 ob die Voraussetzungen der rückwirkenden Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind. Der Gesuchsteller bringt keine Begründung vor, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren sei. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller reichte beim Friedensrichteramt zwar bereits am 28. Januar 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 5/23). Dieses teilte ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2013 jedoch mit, dass es für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuständig sei, sondern die Zuständigkeit beim Obergerichtspräsidenten liege (act. 5/24). Damit gab das Friedensrichteramt implizit zum Ausdruck, dass es das Gesuch nicht an die zuständige Behörde weiterleite. Eine solche Verpflichtung bestand denn auch nicht (ZR 110/2011 Nr. 97 E. 2.8). Gleichzeitig setzte das Friedensrichteramt dem Gesuchsteller eine Nachfrist (bis zum 13. Februar 2013) zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses an und räumte ihm damit die Gelegenheit ein, beim Obergerichtspräsidenten vor der Verfahrenserledigung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Davon hat der Gesuchsteller abgesehen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht des Kantons Zürich erst am 18. März 2013 und damit über einen Monat später gestellt. Eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt damit mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht in Frage. Vielmehr könnte die unentgeltliche Rechtspflege erst für den Zeitraum ab dem 20. März 2013, dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (da kein Datum des Poststempels, Urk. 3/1), gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits angefallen. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das abgeschlossene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
- 5 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahren GV.2012.00670), - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse].
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
- 6 richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 7. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 7. Mai 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 11. Dezember 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Feststellungsklage gegen die C._____ [Stiftung] ein (act. 5/1). Nachdem das Friedensrichteramt dem Gesuchsteller m... 1.2. Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich sodann sinngemäss eine Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 1. März 2013 (GV.2012.00670) ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... 2.3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei... 2.4. Da der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Eingabe vom 18. März 2013 beantragte, das Friedensrichteramt das Verfahren jedoch bereits mit Verfügung vom 1. März 2013 erledigte, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahren GV.2012.00670), - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 7. Mai 2013