Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.04.2013 VO130074

26. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,456 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130074-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 26. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 17. April 2013 ging beim Friedensrichteramt B._____, ein Schlichtungsgesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen die C._____ AG ein (act. 2/11). Dabei stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2/2). Mit Eingabe vom 23. April 2013 überwies das Friedensrichteramt das besagte Gesuch dem Obergerichtspräsidenten zur weiteren Behandlung (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den

- 3 - Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Zur Begründung seiner Klage gegen die C._____ AG bringt der Gesuchsteller vor, die Beklagte in der Hauptsache habe am tt.mm.2007 einen Zeitungsartikel veröffentlicht, in welchem D1._____ und D2._____ Unwahrheiten über ihn, den Gesuchsteller, verbreiten hätten. Entgegen den Vorwürfen habe er D1._____ zu keinem Zeitpunkt aufgelauert, sie gestalkt oder anderweitig bedroht. Vielmehr ermittle das Kantonsgericht gegen D1._____ und D2._____ wegen falscher Beschuldigung. Ebenfalls falsch seien die Berichterstattung vom tt.mm.2007 sowie die Informationen in der Ausgabe vom tt.mm.2007, er, der Gesuchsteller, habe den Nachbartöchtern aufgelauert und diesen vergoldete Hufeisen geschenkt. Dabei handle es sich um eine schlichte Lüge, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft gegen E._____ ermittle. Aufgrund dieser Persönlichkeitsverletzungen beantrage er eine Genugtuung von Fr. 150'000.- (act. 2/2-3). 2.5. Der Gesuchsteller reichte die erwähnten drei Zeitungsartikel des tt., tt. und tt.mm.2007 ins Recht, woraus er seine Vorwürfe gegenüber der Beklagten in der Hauptsache betreffend Persönlichkeitsverletzung ableitet. Diese Zeitungsartikel enthalten zwar im Wesentlichen die vom Gesuchsteller dargelegten Sachdarstellungen, dass es sich hierbei jedoch - wie der Gesuchsteller geltend macht - um falsche Anschuldigungen bzw. Lügengeschichten handelt, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus den übrigen Akten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers werden weder glaubhaft

- 4 dargelegt noch belegt und gehen daher über blosse Behauptungen nicht hinaus. Vielmehr kann dem ins Recht gereichten Auszug des (Straf-)Urteils des Bezirksgerichts Brig, Seite 51, entnommen werden, dass es in Würdigung der verschiedenen Aussagen jene von D1._____ als stimmig erachtete, da diese auf effektiv Erlebtem beruhten und in ihren Grundzügen von ihrem Vater bestätigt würden. Anhaltspunkte auf die Unrichtigkeit ihrer Aussagen verneinte das Gericht. Die Aussage des Gesuchstellers, wonach es ausgeschlossen sei, dass er D1._____ abgepasst und angesprochen habe, qualifizierte es hingegen als Schutzbehauptung (act. 2/5 S. 3). Der Gesuchsteller bringt zwar vor, beim Kantonsgericht Wallis seien diesbezüglich Revisionsverfahren pendent (vgl. act. 2/5 S. 1), daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Tatsache, dass ein Revisionsverfahren hängig ist, noch nichts über dessen Ausgang aussagt und daher die Sachdarstellung des Gesuchstellers nicht als glaubhafter erscheinen lässt. Gleiches gilt mit Blick auf den Umstand, dass offenbar die Generalstaatsanwaltschaft gegen E._____ ermittelt (vgl. Zeitungsbericht vom tt.mm.2007). Allein aus dem Umstand, dass gegen diesen ein Verfahren eröffnet wurde (act. 2/6), kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der fehlenden glaubhaften Darlegung, dass die massgebenden Zeitungsartikel persönlichkeitsverletzende falsche Anschuldigungen enthalten, wofür die Beklagte in der Hauptsache einzustehen hat, müssen die Gewinnaussichten der Anträge im Schlichtungsverfahren im jetzigen Zeitpunkt als beträchtlich geringer angesehen werden als die Verlustgefahren. Damit erfüllt der Gesuchsteller das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 5 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____, gegen die C._____ AG (GV.2013.00134) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahrensnummer GV.2013.00134), - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

- 6 richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 26. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 26. April 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 17. April 2013 ging beim Friedensrichteramt B._____, ein Schlichtungsgesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen die C._____ AG ein (act. 2/11). Dabei stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um unent... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlic... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____, gegen die C._____ AG (GV.2013.00134) wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ (Verfahrensnummer GV.2013.00134), - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 26. April 2013

VO130074 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.04.2013 VO130074 — Swissrulings