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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.04.2013 VO130053

10. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,118 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130053-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 10. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ machte beim Friedensrichteramt der Stadt C._____ eine Klage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) anhängig betreffend Forderung (Unterhaltsbeiträge; vgl. Urk. 2/1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2013 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberwähnte Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte er ausdrücklich nicht (Urk. 1 S. 5) 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfällig folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Wie bereits erwähnt beantragt der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei übersieht der Gesuchsteller jedoch, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich der klagenden

- 3 - Partei auferlegt werden (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das Verfahren vor Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten ohnehin kein Kostenrisiko zu tragen hat und entsprechend auch kein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren besteht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 2.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben über Vermögen von Fr. 8'000.- verfügt (Urk. 1 S. 7), wovon aufgrund der eingereichten Vermögensübersichten per 24. März 2013 Vermögen in der Höhe von Fr. 6'687.65 belegt ist (Urk. 2/9 [Bank …] und Urk. 2/10 […]). Bei diesen Vermögensverhältnissen wäre es dem Gesuchsteller ohne Weiteres möglich, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Auch aus diesem Grund wäre sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-

- 4 liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt C._____, … [Adresse] − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Fürsprecher X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden von B._____

1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 10. April 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ machte beim Friedensrichteramt der Stadt C._____ eine Klage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) anhängig betreffend Forderung (Unterhaltsbeiträge; vgl. Urk. 2/1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2013 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberwähnte Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Re... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Wie bereits erwähnt beantragt der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei übersieht der Gesuchsteller jedoch, dass d... 2.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben über Vermögen von Fr. 8'000.- verfügt (Urk. 1 S. 7), wovon aufgrund der eingereichten Vermögensübersichten per 24. März 2013 Vermögen in der Höhe von Fr. 6'687.65 bel... 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt der Stadt C._____, … [Adresse]  den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Fürsprecher X._____, … [Adresse], zweifach für sich und zuhanden von B._____ 1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 10. April 2013 versandt am:

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