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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.04.2013 VO130052

3. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,102 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130052-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin A. Leu

Urteil vom 3. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 22. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2.1. Der Gesuchsteller lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit beantragen (act. 1 S. 1). Soweit er damit den Erlass der Gerichtskosten meint, so ist er darauf hinzuweisen, dass im Falle von Scheidungsverfahren kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (Art. 198 lit. c ZPO) und dafür dementsprechend keine Kosten anfallen. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 2.2. Eine Partei hat Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskun-

- 3 dige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten (vgl. hierzu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1). Gemäss Botschaft zur Schweizerischen ZPO ist eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung insbesondere dann zu bestellen, wenn eine Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren erarbeitet werden soll (Botschaft ZPO, S. 7302). 2.3. Zu seinen finanziellen Verhältnissen lässt der Gesuchsteller ausführen, er führe seit Jahren das Restaurant B._____ an der …strasse … in C._____, welches einen bescheidenen Ertrag abwerfe. Im Eheschutzverfahren sei ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden; seit dem Entscheid vom 23. Juni 2011 habe sich sein Einkommen reduziert, weil er nicht mehr in der Lage sei, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Sein Nettoeinkommen betrage rund Fr. 4'500.- pro Monat (act. 1 S. 2). Der Gesuchsteller belegt sein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'500.- mittels Steuererklärung 2011 (act. 4/14). Gemäss dem ins Recht gereichten Kontoauszug der D._____ verfügte er sodann am 26. Februar 2013 über ein Kontoguthaben von Fr. 134.90 (act. 4/16). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt er sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'734.- pro Monat (act. 4/10), Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 322.70 pro Monat (act. 4/9) sowie Krankenkasse KVG Kinder insgesamt Fr. 462.35 (act. 4/8-9). Die Kosten für Telefon, Radio und TV sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Aufwendungen für Hausratversicherung, Fahrkosten öffentlicher Verkehr und laufende Steuern wurden

- 4 sodann nicht ausgewiesen und sind daher in die Bedarfsrechnung nicht miteinzubeziehen. Die Kosten für die Hobbies der Kinder stellen schliesslich keine notwendigen Lebenshaltungskosten dar und finden daher ebenfalls keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Unter Berücksichtigung des Grundbetrages für sich und die Kinder kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'500.-, Vermögen Fr. 134.90, nachgewiesener Notbedarf: Fr. 5'669.05) nicht angehalten werden, die Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst zu begleichen. Seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. 2.4. Im Weiteren darf aufgrund der glaubhaften Vorbringen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ davon ausgegangen werden, dass ein Scheidungsverfahren bevorsteht und dass die Parteien darum bemüht sind, eine Scheidungskonvention zu erarbeiten (act. 1). Es ist daher im konkreten Fall sinnvoll, wenn der Gesuchsteller bereits im aktuellen Stadium anwaltlich vertreten ist und auf diese Weise ein allenfalls unnötiges strittiges Scheidungsverfahren und damit verbundene Kosten vermieden werden können. 2.5. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein allfälliges Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird im Hinblick auf ein allfälliges Scheidungsverfahren bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt.

- 5 - 3. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 4. Dieses Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 3. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 3. April 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein allfälliges Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird im Hinblick auf ein allfälliges Scheidungsverfahren bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bes... 3. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 4. Dieses Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 3. April 2013

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