Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130039-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch B._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 11. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt C._____ hängiges Schlichtungsverfahren ersuchen (Urk. 1). In der Sache selbst geht es um eine Klage des Gesuchstellers gegen das Einzelunternehmen D._____ auf Bezahlung von Fr. 364.50 zzgl. Zins, auf Feststellung des Nichtbestehens einer vom Einzelunternehmen D._____ gegenüber dem Gesuchsteller geltend gemachten Forderung von Fr. 349.50 sowie auf Aufhebung der Betreibung des Betreibungsamtes E._____ mit der Nummer … (Urk. 3/2 S. 2). 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-
- 3 schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Der Gesuchsteller liess ausführen, er sei mittellos, da er aufgrund einer psychischen Krankheit zu 93% invalid sei. Er leide seit Jahren an einer schweren, rezidivierenden Depression sowie an einer Aufmerksamkeitshyperaktivitätsstörung, was eine Behandlung mit einer Dreierkombination von Medikamenten sowie eine psychiatrische Behandlung nötig mache. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein einziges Einkommen bilde die volle Invalidenrente und die entsprechenden Ergänzungsleistungen. Mit den rückwirkend ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung habe er sämtliche privaten Schulden getilgt, insbesondere diejenigen bei seiner Mutter, welche jahrelang für seinen Unterhalt aufgekommen sei. Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden bei der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte in der Höhe von Fr. 26'395.92. Schliesslich müsse er teilweise für seinen neunjährigen Sohn aufkommen, da er - der Gesuchsteller - seit 1. Januar 2013 von seiner Ehefrau getrennt lebe (Urk. 1 S. 3 f.). Den eingereichten Unterlagen ist sodann zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zurzeit bei seiner Mutter zur Untermiete wohnt (Urk. 3/9). 2.5. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist auf Seiten des Gesuchstellers von monatlichen Einnahmen von Fr. 2'911.- auszugehen (IV-Rente Fr. 1'560.-
- 4 - [Urk. 3/6 S. 3], Zusatzleistungen zur IV Fr. 1'351.- [Urk. 3/6 S. 1]). Sein monatlicher Bedarf beträgt gemäss den eingereichten Belegen Fr. 2'205.50 (Grundbetrag gemäss Kreisschreiben Fr. 1'100.-; Miete Fr. 750.- [Urk. 3/9]; Krankenkasse KVG Fr. 355.50 [Urk. 3/10]). Der Gesuchsteller liess im Weiteren ausführen, dass er "teilweise" für seinen neunjährigen Sohn aufzukommen habe (Urk. 1 S. 4). Gemäss Eheschutzentscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 bezieht die Ehefrau des Gesuchstellers die Kinderzusatzrente für den Sohn direkt bei der zuständigen IV-Stelle. Der Gesuchsteller verpflichtete sich, "die jeweils anfallenden Hortkosten zu übernehmen" (Urk. 3/7 S. 4). Gemäss der eingereichten Rechnung des Schulamtes … vom 31. August 2012 betragen diese Fr. 131.67 pro Monat (Urk. 3/8; ohne Berücksichtigung des Ferienabzuges von Fr. 76.30). Dass der Gesuchsteller monatliche Abzahlungen an die belegten Schulden bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte von insgesamt Fr. 26'395.92 leistet, wird von ihm nicht geltend gemacht. Zudem ergibt sich aus der Aufstellung dieser Schulden, dass die meisten dieser Geschäfte einstweilen abgeschrieben wurden und im Übrigen eine Stundung bis 30. Oktober 2013 gewährt wurde (Urk. 3/12). Es ist somit auf Seiten des Gesuchstellers von einem monatlichen Bedarf von insgesamt Fr. 2'337.17 auszugehen. Damit resultiert ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 570.-. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es dem Gesuchsteller ohne Weiteres möglich, binnen nützlicher Frist für die relativ geringfügigen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen Da der Gesuchsteller unter diesen Umständen nicht als mittellos bezeichnet werden kann, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. 2.6. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
- 5 - 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, BLaw B._____, … [Adresse] − das Friedensrichteramt C._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 6 - Zürich, 19. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 19. März 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 11. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt C._____ hängiges Schlichtungsverfahren ersuchen (Urk. 1). In der Sache selbst geht es um eine Kl... 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.4. Der Gesuchsteller liess ausführen, er sei mittellos, da er aufgrund einer psychischen Krankheit zu 93% invalid sei. Er leide seit Jahren an einer schweren, rezidivierenden Depression sowie an einer Aufmerksamkeitshyperaktivitätsstörung, was eine ... 2.5. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist auf Seiten des Gesuchstellers von monatlichen Einnahmen von Fr. 2'911.- auszugehen (IV-Rente Fr. 1'560.- [Urk. 3/6 S. 3], Zusatzleistungen zur IV Fr. 1'351.- [Urk. 3/6 S. 1]). Sein monatlicher Bedarf ... 2.6. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Gesuchstellers, BLaw B._____, … [Adresse] das Friedensrichteramt C._____, … [Adresse] die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 19. März 2013