Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130027-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis gegen die C._____ Sàrl einreichen (act. 4/16). 1.2. Ebenfalls am 27. Februar 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 3 - Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin beziffert ihre Forderung mit Fr. 7'582.- (act. 4/16 S. 2). Das Schlichtungsverfahren ist daher kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist. 2.3. Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend
- 4 sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, sie lebe mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter zusammen. Das durchschnittliche Monatseinkommen des Ehegatten in der Höhe von Fr. 3'957.20 belegt sie mittels Lohnabrechnungen Oktober und November 2012 (act. 4/26-27). Ihr Einkommen von Fr. 1'609.60 weist sie mittels Lohnabrechnung von D._____ vom Oktober 2012 nach (act. 4/29). Für die Monate November und Dezember 2012 legt sie Lohnabrechnungen von E._____ ins Recht, woraus durchschnittliche Nettoeinkünfte von Fr. 244.25 pro Monat hervorgehen (act. 4/30- 31). Unklar ist, ob die Gesuchstellerin weiterhin bei D._____ arbeitet und obgenanntes Nettoeinkommen erhält. Die Ausführungen im Gesuch lassen nicht darauf schliessen, dass die Anstellung lediglich befristet gewesen wäre (vgl. act. 1 Rz 6). Vielmehr geht aus dem ins Recht gereichten Arbeitsvertrag hervor, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 6. September 2012, einer Probezeit von drei Monaten und einer Kündigungsfrist von einem Monat im ersten Dienstjahr abgeschlossen wurde
- 5 - (act. 4/13). Dass das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit gekündigt worden wäre, lässt weder die Gesuchstellerin geltend machen noch geht dies aus den eingereichten Akten hervor. Es ihr ist daher zusätzlich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'609.60 anzurechnen. Insgesamt belaufen sich damit die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin und ihres Ehegatten auf netto Fr. 5'811.05. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse kann den eingereichten Unterlagen entnommen werden, dass Gesuchstellerin ein Konto bei der F._____ besitzt, welches per 31. Dezember 2012 einen Minussaldo von Fr. 37.- aufwies (act. 4/35). Ihr Ehemann besitzt ebenfalls ein Konto bei der F._____. Der Saldo betrug am 30. November 2012 minus Fr. 1'387.- (act. 4/33). Im Weiteren lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie hätten Schulden in beträchtlichem Ausmasse (act. 1 Rz 10; vgl. act. 4/22-25), von einer genauen Bezifferung sieht sie indes ab. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, den Ehemann und das Kleinkind beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'590.- pro Monat (act. 4/17), Kinderkrippe Fr. 500.- pro Monat (vgl. act. 4/18) sowie Krankenkassenprämien KVG insgesamt Fr. 807.85 pro Monat (act. 4/19). Die Aufwendungen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die tatsächliche Abzahlung der Schulden von Fr. 600.- pro Monat (act. 4/22-25) wurden nicht nachgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. DIKE-Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 52; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 14; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. 5.2). Die Kosten für Kommunikation können sodann nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIK- E-Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich, den Ehegatten und das minderjährige Kind ist es der Gesuchstellerin bzw. ihrem Ehegatten bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 5'811.05, kein anrechenbares Vermögen, mt. anre-
- 6 chenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 4'997.85) möglich, die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst tragen. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen die C._____ Sàrl beim Friedensrichteramt B._____ wird nicht eingetreten.
- 7 - 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren gegen die C._____ Sàrl beim Friedensrichteramt B._____ wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Sàrl, … [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 6. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 6. März 2013 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis gegen die C._____ Sàrl einreichen (act. 4/... 1.2. Ebenfalls am 27. Februar 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertr... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... 2.3. Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen i... 2.6. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, sie lebe mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter zusammen. Das durchschnittliche Monatseinkommen des Ehegatten in der Höhe von Fr. 3'957.20 belegt sie mittels Lohnabrechnungen Oktober und ... Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse kann den eingereichten Unterlagen entnommen werden, dass Gesuchstellerin ein Konto bei der F._____ besitzt, welches per 31. Dezember 2012 einen Minussaldo von Fr. 37.- aufwies (act. 4/35). Ihr Ehemann besitzt ebe... Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, den Ehemann und das Kleinkind beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'590.- pro Monat (act. 4/17), Kinderkrippe Fr. 500.- pro Monat (vgl. act. 4/18) sowie Krankenkasse... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen die C._____ Sàrl beim Friedensrichteramt B._____ wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren gegen die C._____ Sàrl beim Friedensrichteramt B._____ wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ Sàrl, … [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 6. März 2013