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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.11.2012 VO120167

19. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,555 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120167-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 19. November 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. November 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend Forderung aus Arbeitsrecht gegen die C._____ AG ersuchen. Gleichzeitig liess sie die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsver-

- 3 fahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Dem Schlichtungsgesuch vom 12. November 2012 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin ausstehende Lohnforderungen, einschliesslich Überstunden- und Ferienentschädigung von Fr. 1'988.35 brutto sowie Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht von Fr. 3'817.60 brutto geltend machen lässt (act. 3/9). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.-, weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin und begründet dies mit den mangelnden Rechtskenntnissen und den undurchsichtigen Lohnabrechnungen (act. 1 S. 4). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse

- 4 umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.6. Die Gesuchstellerin lebt mit ihrem Sohn in einer Wohngemeinschaft mit D._____. Sie lässt geltend machen, zurzeit werde sie von der Arbeitslosenkasse mit brutto Fr. 3'238.70 pro Monat unterstützt. Unterhaltsbeiträge für den minderjährigen Sohn erhalte sie keine (act. 1 S. 2). Die Arbeitslosenunterstützung belegt sie mittels Beleg der E._____ Arbeitslosenkasse vom 30. Oktober 2012 (act. 3/1). Im Weiteren hat die Gesuchstellerin einen Beleg der G._____ [Bank] ins Recht gereicht, wonach ihr Kontostand per 6. September 2012 Fr. 53.40 betrug (act. 3/8). Hierbei handelt es sich indes nicht um einen aktuellen Kontoauszug, weshalb die Gesuchstellerin insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten sind in der Bedarfsrechnung mangels familienrechtlichen Unterhaltszahlungen seitens des Vaters des Kindes (vgl. act. 1 S. 2) auch die Lebenshaltungskosten des minderjährigen Sohnes zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 24 und 35; DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 32). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und den minderjährigen Sohn beziffert und belegt die Gesuchstellerin wie folgt: Mietkosten Fr. 1'000.- pro Monat (act. 3/3),

- 5 - Krankenkassenbeiträge KVG Gesuchstellerin Fr. 216.50 pro Monat (act. 3/4), Krankenkassenbeiträge KVG minderjähriger Sohn Fr. 0.- (inklusive Prämienverbilligung, act. 3/5) sowie Franchise Gesuchstellerin Fr. 25.- (act. 3/4 und act. 3/7). Die Gesuchstellerin macht sodann Kreditschulden in der Höhe von Fr. 192.15 geltend (act.1 S. 2, act. 3/8). Dass sie diese zurzeit abbezahlt, geht weder aus den Akten hervor noch macht sie dies geltend. Die Kreditschulden sind daher in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für Telefon, Radio und TV sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die Zusatzversicherungen der Krankenkasse sind ebenfalls nicht einzuberechnen (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 47). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 3'238.70, Vermögen Fr. 53.40, Notbedarf Fr. 3'091.50) ist es der Gesuchstellerin trotz des gegenüber dem Notbedarf minimal höheren Einkommens mangels Vermögens nicht zumutbar, die mit dem Schlichtungsverfahren zusammenhängenden Kosten einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin selbst zu begleichen. Ihre Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, die Beklagte in der Hauptsache weigere sich, trotz Vereinbarung des Monatslohns von Fr. 4'200.- Lohnnachzahlungen zu tätigen und die ihr zustehende Ferien- und Überstundenentschädigung auszubezahlen. Im Weiteren sei die Beklagte in der Hauptsache insoweit ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, als ihr, der Gesuchstellerin,

- 6 gegenüber Mobbing begangen worden sei. Hierfür sei sie schadenersatzpflichtig (act. 1 S. 3, act. 3/9 Rz 4 f.). Die Gesuchstellerin hat diverse Lohnabrechnungen ins Recht gereicht, aus welchen hervorgeht, dass die Beklagte in der Hauptsache von einem Monatslohn von Fr. 4'000.- als Basislohn ausging (act. 3/9/5e-3/9/5g). Im Weiteren liegt eine Bestätigung des ehemaligen Leiters HR der C._____ AG in den Akten, wonach bei der Einstellung der Gesuchstellerin ein Salär von Fr. 4'200.- brutto pro Monat nach Ablauf der Probezeit vereinbart worden sei (act. 3/9/3). Demzufolge kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die Beklagte in der Hauptsache aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen. Insbesondere die Berechnung der konkreten, der Gesuchstellerin zustehenden Entschädigung ist von gewisser Komplexität, zumal die Lohnabrechnungen zumindest für einen Laien - teilweise unübersichtlich erscheinen (act. 3/9/5a

- 7 f.). Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt G._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als

- 8 obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die C._____ AG in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt G._____. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, an das Friedensrichteramt B._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

- 9 begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 19. November 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. November 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Sc... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er... Dem Schlichtungsgesuch vom 12. November 2012 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin ausstehende Lohnforderungen, einschliesslich Überstunden- und Ferienentschädigung von Fr. 1'988.35 brutto sowie Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ... 2.3. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin und begründet dies mit den mangelnden Rechtskenntnissen und den undurchsichtigen Lohnabrechnungen (act. 1 S. 4). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der ... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Die Gesuchstellerin lebt mit ihrem Sohn in einer Wohngemeinschaft mit D._____. Sie lässt geltend machen, zurzeit werde sie von der Arbeitslosenkasse mit brutto Fr. 3'238.70 pro Monat unterstützt. Unterhaltsbeiträge für den minderjährigen Sohn erh... Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten sind in der Bedarfsrechnung mangels familienrechtlichen Unterhaltszahlungen seitens des Vaters des Kindes (vgl. act. 1 S. 2) auch die Lebenshaltungskosten des minderjährigen Sohnes zu berücksichtigen ... 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen.... 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvol... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die C._____ AG in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt G._____. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, an das Friedensrichteramt B._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 19. November 2012

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