Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120136-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 25. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte mit Eingabe vom 23. September 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und ersuchte um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). Zur Begründung brachte er vor, es sei ihm und seiner Familie die Wohnung gekündigt worden, und infolge der offenen Betreibungen habe er keine neue Wohnung finden können, weshalb er das Gericht um Hilfe ersuche (act. 1 S. 4). 2. Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sein Gesuch näher zu begründen. Insbesondere wurde er aufgefordert, sich zur Frage des Klagegegenstandes, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Klage in der Hauptsache sowie zur Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu äussern (act. ). 3. Innert Frist ging beim Obergerichtspräsidenten keine Eingabe des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
- 3 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 25. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 25. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 25. Oktober 2012