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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2012 VO120067

15. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,469 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120067-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 15. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Mündigenunterhalt gegen ihren Vater C._____, welcher unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. Urk. 2/1). 1.2. Mit undatierter Eingabe (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 14. Mai 2012) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Nachdem ihr mit Verfügung vom 25. Mai 2012 Frist zur Vervollständigung ihres Gesuches angesetzt worden war (Urk. 3), reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Juni 2012 rechtzeitig mehrere Beilagen ein (Urk. 4 und Urk. 5/a-k), darunter das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", in welchem sie auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt (Urk. 5i S. 4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be-

- 3 dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die 19 Jahre alte Gesuchstellerin macht geltend, sie sei Gymnasiastin und wohne bei ihrer Mutter (vgl. Urk. 1 und Urk. 5/i S. 1). Ihre Einkünfte beziffert sie auf Fr. 817.- (Kinderrente zur IV-Rente der Mutter, Urk. 5/i S. 2) und belegt diese mittels Steuerausweise der SVA Zürich (Urk. 5/a). Die Gesuchstellerin besitzt kein nennenswertes Vermögen (Urk. 5/e2 S. 4, S. 10 f. und S. 13). Im Weiteren werden die Auslagen der Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 1'146.75 beziffert (Urk. 5/i S. 2). Hiervon belegt sind die Steuern von Fr. 2.- (Urk. 5/f2) und die Krankenkassenprämie (KVG) in der Höhe von Fr. 299.90 (Urk. 5/c). Die geltend gemachten Fr. 828.75 für allgemeinen Lebensbedarf sind im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- enthalten. Insgesamt betragen die notwendigen Le-

- 4 benshaltungskosten der Gesuchstellerin Fr. 1'401.90., weshalb angesichts ihrer monatlichen Einnahmen von Fr. 817.- von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befindenden Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Dem Beleg der SVA Zürich zufolge erhält die Mutter der Gesuchstellerin eine monatliche IV- Rente in der Höhe von Fr. 2'042.- (ohne die Kinderrente der Gesuchstellerin; Urk. 5/a). Zusätzlich erhält sie von der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ Ergänzungsleistungen und Beihilfe von monatlich Fr. 1'816.- (Urk. 5/b). Es ist deshalb von einem monatlichen Einkommen der Mutter der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 3'858.- auszugehen. Die Mutter der Gesuchstellerin besitzt kein nennenswertes Vermögen (Urk. 5/e1 S. 4 und S. 7-11), andererseits bestehen ihr gegenüber offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 71'641.- (Urk. 5/h). Die notwendigen Lebenshaltungskosten ihrer Mutter werden von der Gesuchstellerin auf Fr. 3'528.25 beziffert. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Miete nicht wie von der Gesuchstellerin angegeben Fr. 1'425.57 beträgt (Urk. 5/i S. 2), sondern Fr. 2'050.- (Urk. 5/d), weshalb von letzterem Betrag auszugehen ist. Ihre Krankenkassenprämie (KVG) beträgt Fr. 353.50 (Urk. 5/c S. 3) und die Steuern sind im belegten Umfang von Fr. 52.50 zu berücksichtigen (Urk. 5/f1). Die geltend gemachten Fr. 1'587.50 für den allgemeinen Lebensbedarf sowie die Hundesteuer von Fr. 14.20 sind im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- enthalten. Nicht belegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die Prämien für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 18.- und für die Versicherung D._____ von Fr. 42.- sowie der Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 41.58. Insgesamt ergibt dies auf Seiten der Mutter der Gesuchstellerin einen Notbedarf von Fr. 3'556.-. Damit resultiert zwar ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 300.-, unter Berücksichtigung des monatlichen Fehlbetrages auf Seiten der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 584.90 ist es der Mutter der Gesuchstellerin jedoch nicht zumutbar, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlichtungsverfahrens und einer damit zusammenhängenden anwaltlichen Vertretung

- 5 aufzukommen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin und ihrer Mutter ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die Unterhaltsklage der ein Gymnasium besuchenden Gesuchstellerin gegen ihren Vater kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Kindesverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und C._____ ist durch das Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2001 hinreichend belegt (Urk. 5/k). 2.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Mündigenunterhalt die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.9. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118).

- 6 - 3.10. Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Wesentlichen auf ihr junges Alter sowie auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse (Urk. 5/i S. 4). Nach der Praxis der Obergerichtspräsidenten ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jahren für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen (vgl. Urteil vom 18. November 2011, VO110100-O). Das Gesuch der 19 Jahre alten Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihr vom Gericht ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bestellt wird. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

- 7 - 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 3. Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids, dem Obergerichtspräsidenten einen von ihr gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihr vom Gericht ein solcher bzw. eine solche bestellt wird. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 5. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung an:

− die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

- 8 reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 15. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 15. Juni 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Mündigenunterhalt gegen ihren Vater C._____, welcher unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. Urk. 2/1). 1.2. Mit undatierter Eingabe (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 14. Mai 2012) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Nachdem ihr mit Verfügung vom 25. Mai 2012 Frist... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – ä... 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.5. Die 19 Jahre alte Gesuchstellerin macht geltend, sie sei Gymnasiastin und wohne bei ihrer Mutter (vgl. Urk. 1 und Urk. 5/i S. 1). Ihre Einkünfte beziffert sie auf Fr. 817.- (Kinderrente zur IV-Rente der Mutter, Urk. 5/i S. 2) und belegt diese mit... Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befindenden Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten ei... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtsl... 2.7. Die Unterhaltsklage der ein Gymnasium besuchenden Gesuchstellerin gegen ihren Vater kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum A... 2.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Mündigenunterhalt die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.9. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist... 3.10. Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Wesentlichen auf ihr junges Alter sowie auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse (Urk. 5/i S. 4). Nach der Praxis der Obergerichtspräsid... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des O... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 3. Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids, dem Obergerichtspräsidenten einen von ihr gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andern... 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 5. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung an:  die Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt B._____ 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 15. Juni 2012

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