Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.06.2012 VO120062

14. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,731 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120062-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 14. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Beistand B._____, Sozialdienste des Bezirks C._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess am 16. März 2012 durch seinen Beistand B._____ beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen seine frühere Beiständin E._____ auf Zahlung von Fr. 29'676.70 nebst Zins zu 5% ab 1. Januar 2011 (Urk. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 27. April 2012 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1). Nachdem ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2012 Frist zur Vervollständigung seines Gesuches angesetzt worden war (Urk. 3), gingen innert Frist mehrere Beilagen ein (Urk. 4 und Urk. 5/1-7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zu-

- 3 sätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der 24-jährige Gesuchsteller ist seit seiner Geburt geistig und körperlich behindert. Er lebt in der Wohngemeinschaft F._____ der Institution Verein G._____, wo er in einer geschützten Werkstatt arbeiten kann (Urk. 5/1 S. 2). Zu seinen fi-

- 4 nanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er lebe von einer IV- Rente, Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistungen. Es sei ihm nicht möglich, die Prozesskosten zu tragen (Urk. 1). Dem Monatsbudget ab 1. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller monatliche Einnahmen von Fr. 6'261.75 erziele. Diesen Einnahmen stünden Auslagen in der Höhe von monatlich Fr. 6'318.15 gegenüber, weshalb ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 56.40 resultiere (Urk. 2/2). Belege zu den gemachten Angaben im Budget wurden – mit Ausnahme der Steuern sowie einigen sich aus dem eingereichten Kontoauszug ergebenden Positionen (Urk. 5/6-7) – keine eingereicht. Zudem ist dieses Budget nicht aktuell, wurde es doch für die Zeit ab 1. Mai 2011 aufgestellt. Zum Vermögen des Gesuchstellers wurde einzig ein Kontoauszug für ein Privatkonto bei der H._____ eingereicht (Urk. 5/7). Ob der Gesuchsteller über weitere Konti oder andere Vermögenswerte verfügt, lässt sich den eingereichten Beilagen nicht entnehmen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre deshalb bereits wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. 2.7. Und selbst wenn man nicht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht annehmen würde, wäre das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Wie bereits ausgeführt ist neben dem Einkommen auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Der Gesuchsteller verfügt gemäss eigenen Angaben über ein Privatkonto bei der H._____ mit einem Saldo von Fr. 18'349.10 per 8. Mai 2012 (Urk. 5/7). Selbst wenn man vom Budget des Gesuchstellers und damit von einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 56.40 ausgeht und der Gesuchsteller zur Deckung dieses Fehlbetrages sein Vermögen heranziehen muss, verbleibt ihm ausreichend Vermögen, um damit die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bestreiten. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller offenbar am 17. März 2011 von der Sozialbehörde I._____ eine finanzielle Überbrückungshilfe (als Darlehen) von Fr. 18'000.- erhalten hat, um damit offene Schulden zu begleichen (Urk. 4). Weder dem Gesuch noch den eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, ob dieses Darlehen bereits zurückbezahlt wurde oder ob das Darlehen in nächster Zeit zur Rückzahlung fällig wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Gesuch-

- 5 steller zumutbar ist, die – relativ geringen – Kosten des Schlichtungsverfahrens aus seinem Vermögen zu bezahlen. 2.8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. 2.9. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Gesuchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beistand des Gesuchstellers, B._____, Sozialdienste Bezirk C._____

- 6 - − das Friedensrichteramt D._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 14. Juni 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess am 16. März 2012 durch seinen Beistand B._____ beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen seine frühere Beiständin E._____ auf Zahlung von Fr. 29'676.70... 1.2. Mit Eingabe vom 27. April 2012 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1). Nachdem ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2012 Frist zur Vervollständigung se... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – s... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.6. Der 24-jährige Gesuchsteller ist seit seiner Geburt geistig und körperlich behindert. Er lebt in der Wohngemeinschaft F._____ der Institution Verein G._____, wo er in einer geschützten Werkstatt arbeiten kann (Urk. 5/1 S. 2). Zu seinen finanziell... 2.7. Und selbst wenn man nicht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht annehmen würde, wäre das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Wie bereits ausgeführt ist neben dem Einkommen auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozes... 2.8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. 2.9. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann der Gesuchsteller erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Beistand des Gesuchstellers, B._____, Sozialdienste Bezirk C._____  das Friedensrichteramt D._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 14. Juni 2012

VO120062 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.06.2012 VO120062 — Swissrulings