Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120056-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 14. Juni 2012
in Sachen
A._____ Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. B._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) liess mit Eingabe vom 6. April 2012 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 17. April 2012 durch ihre Mutter A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das Schlichtungsverfahren ersuchen (Urk. 1 und 2). Diesem Gesuch ist zu entnehmen, dass sie beabsichtigt, beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch einzureichen betreffend eine Klage gegen D._____ auf Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen sowie auf Bezahlung der ausstehenden Kinderzulagen aus dem Jahr 2009 (Urk. 2 S. 4). 1.2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter sowie das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ausreichend zu begründen und zu dokumentieren (Urk. 4). Die Mutter der Gesuchstellerin hat die Verfügung am 23. Mai 2012 entgegengenommen (Urk. 4). Die in der Verfügung angesetzte Frist von zehn Tagen endete damit am 4. Juni 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergericht keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (Urk. 4 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
- 3 - Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichteramt C._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Urteil vom 14. Juni 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Kosten und Rechtsmittel Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichteramt C._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 14. Juni 2012