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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.05.2012 VO120054

18. Mai 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,918 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120054-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 18. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung von Unterhalt gegen C._____ einreichen. Gleichzeitig liess er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (act. 4/13). 1.2. Mit Eingabe vom 26. April 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines

- 3 unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-

- 4 kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Der Gesuchsteller macht geltend, er beziehe zurzeit von der Gemeinde D._____ Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 2'057.45, nachdem die SVA Zürich die Leistung einer Invalidenrente aufgehoben habe (act. 4/3, act. 1 S. 3). Die Sozialhilfeleistungen belegt er mittels Verfügung des Vorstandes der Gemeinde D._____ vom 11. Januar 2011 (act. 4/6). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt er sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 770.- pro Monat (act. 4/7), Krankenkassenbeiträge KVG Fr. 267.90 pro Monat (act. 4/10), AHV-Beiträge Fr. 40.- pro Monat (act. 4/11) sowie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 21.50 pro Monat (act. 4/9). Die geltend gemachten Aufwendungen für Telefon, TV sowie Energie sind bereits im Grundbetrag von Fr. 1'200.- enthalten, weshalb sie nicht separat zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Heizkosten; diese sind gemäss Mietvertrag vom 3. April 2009 im Mietzins bereits enthalten (act. 4/7). Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich demnach wie folgt: Einkommen: Fr. 2'057.45, Notbedarf: Fr. 2'299.40. Darüber, ob er aktuell Vermögen besitze, macht der Gesuchsteller keine Angaben. Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch obigen Erwägungen (Ziffer 2.3.) zufolge bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Davon abgesehen ist das Gesuch überdies aufgrund des Fehlens der weiteren Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (nachfolgend Ziffer 2.5. f.) abzuweisen. 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu

- 5 prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Der Gesuchsteller klagt auf Abänderung des mit Unterhaltsvertrag vom 6. November 2006 festgelegten Unterhalts von Fr. 526.- zugunsten seiner Tochter C._____ (act. 1). Zur Begründung bringt er vor, mit Verfügung vom 13. April 2010 habe die SVA die ihm ausgerichtete Invalidenrente eingestellt. Er erhalte nun Sozialhilfeleistungen durch die Gemeinde D._____ in obgenannter Höhe (act. 4/13 S. 2). Gemäss Art. 287 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils bzw. des Kindes neu fest. Vorliegend ist dem Gesuch zwar zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zurzeit soziale Unterstützung in der Höhe von Fr. 2'057.45 erhält (act. 1 S. 3), aus den eingereichten Akten geht jedoch nicht hervor, wie hoch die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einkommensbestimmende Invalidenrente des Gesuchstellers war. Damit kann weder eine allfällige Einkommenseinbusse des Gesuchstellers beziffert werden noch kann überprüft werden, ob die Voraussetzung der erheblichen Veränderung der Verhältnisse gegeben ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, beim vorliegenden Rechtsbegehren in der Hauptsache handle sich um ein Prozessbegehren, dessen Verlustgefahren beträchtlich geringer seien als die Gewinnaussichten. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterungen abzuweisen. Dies gilt auch für das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Dem Gesuchsteller ist es indes unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 6 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____, - die Beklagte in der Hauptsache, C._____, vertreten durch E._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

- 7 reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 18. Mai 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung von Unterhalt gegen C._____ einreichen. Gleichzeitig liess er in ... 1.2. Mit Eingabe vom 26. April 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsb... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem G... Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerich... 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.4. Der Gesuchsteller macht geltend, er beziehe zurzeit von der Gemeinde D._____ Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 2'057.45, nachdem die SVA Zürich die Leistung einer Invalidenrente aufgehoben habe (act. 4/3, act. 1 S. 3). Die Sozialhilfeleis... 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.6. Der Gesuchsteller klagt auf Abänderung des mit Unterhaltsvertrag vom 6. November 2006 festgelegten Unterhalts von Fr. 526.- zugunsten seiner Tochter C._____ (act. 1). Zur Begründung bringt er vor, mit Verfügung vom 13. April 2010 habe die SVA die... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____, - die Beklagte in der Hauptsache, C._____, vertreten durch E._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 18. Mai 2012

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