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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.05.2012 VO120045

4. Mai 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·696 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120045-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 4. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Stadt Z._____, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung gegen die B._____ AG ein (act. 2). Am 26. März 2012 leitete das Friedensrichteramt das Gesuch an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse und das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ausreichend zu dokumentieren (act. 3). Der Gesuchsteller hat besagte Verfügung nicht abgeholt (act. 3). Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung einer Verfügung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion). Der Zustellungsversuch an den Gesuchsteller erfolgte vorliegend am 10. April 2012, weshalb die Frist von sieben Tagen am 17. April 2012 endete. Der Gesuchsteller holte die Sendung innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er aufgrund des hängigen Verfahrens vor dem Friedensrichteramt mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. Dass der Gesuchsteller das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selbst beim Obergericht einreichte, sondern das Friedensrichteramt dieses der hiesigen Instanz weiterleitete, vermag daran nichts zu ändern, zumal Gerichtsbehörden berechtigt sind, Eingaben im Falle ihrer Unzuständigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 1.3. Erfolgt die Zustellung einer gerichtlichen Sendung - sei es mittels tatsächlicher Aushändigung oder in Form der Zustellungsfiktion - ordnungsgemäss, so ist die Partei gehörig über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Die darin angesetzten Fristen werden damit ausgelöst (BSK ZPO-Bornatico, Art.

- 3 - 138 N 25). Vorliegend begann die in der Verfügung vom 4. April 2012 angesetzte Frist von zehn Tagen am 18. April 2012 zu laufen und endete damit am 30. April 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Z._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

- 4 begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 4. Mai 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Z._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 4. Mai 2012

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