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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.04.2012 VO120043

20. April 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,239 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120043-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 20. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vor Anhängigmachen eines Zivilprozesses durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzuleitendes Schlichtungsverfahren sowie um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ersuchen (act. 1). 1.2. Die Gesuchstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Klage betreffend Schadenersatz für Heilungskosten, Erwerbs-, Renten- und Haushaltsschaden sowie Genugtuung gegen B._____, den von ihr getrennt lebenden Ehegatten (act. 1). Sie macht geltend, B._____ sei mit Strafbefehl vom 16. April 2011 der Begehung einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu ihrem Nachteil schuldig gesprochen worden. Am 3. Juni 2010 habe er sie in ihrer Wohnung mehrmals gegen die Wand und zu Boden gedrückt, so dass sie eine Rippenfraktur Costa 7 links sowie mehrfache Prellungen am Kopf, am Nasenbein, am linken Schulterblatt und an der linken Hand erlitten habe (act. 1 S. 3 und 7). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

- 4 - Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt vorbringen, sie sei erwerbs- und vermögenslos und beziehe zurzeit Sozialhilfeleistungen (act. 1 S. 7). Als Beleg reichte sie ein Schreiben des Sozialdienstes Z._____ ins Recht, worin die Erwerbs- und Vermögenslosigkeit sowie die finanzielle Unterstützung bestätigt wird (act. 4/16-17). Gemäss Abrechnung der Fürsorge Z._____ erhält die Gesuchstellerin zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten Unterstützungsleistungen. Im Dezember 2011 betrugen diese Fr. 1'201.90 (act. 4/18), im Januar 2012 Fr. 1'002.15 (act. 4/19). Zudem erhält sie für das Kind C._____ Kinderzulagen von Fr. 200.- pro Monat (act. 4/18-20). Die Vermögenslosigkeit ergibt sich sodann aus dem Kontoauszug der D._____ (act. 4/20) sowie aus der Steuererklärung 2010 (act. 4/23). Damit ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ausgewiesen, zumal bereits der Grundbetrag für sie und das unmündige Kind Fr. 1'750.- beträgt. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, B._____ habe sie am 3. Juni 2010 in ihrer Wohnung im Rahmen einer Auseinandersetzung gepackt, sie im Schlafzimmer mehrmals gegen Wand und Boden gedrückt und ihr dabei eine Rippenfraktur sowie Prellungen am Kopf, Nasenbein, linken Schulterblatt und an der linken Hand zugefügt (act. 1 S. 3). In strafrechtlicher Hinsicht sei B._____ mit Strafbefehl vom 16. April 2011 verurteilt worden. Bei der nun beabsichtigten Zivilklage handle es sich um eine Klage auf Scha-

- 5 denersatz der durch diesen Vorfall entstandenen Kosten und Umtriebe (act. 1 S. 7). 2.8. Gemäss dem ins Recht gereichten Strafbefehl vom 16. April 2011 wurde B._____ wegen obgenannter Handlung der Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Gleichzeitig wurde eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (act. 4/2). Bereits am 4. Juni 2010 wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen (act. 4/3). Bei der beabsichtigten Schadenersatzklage handelt es sich um Ersatz der aus besagtem Vorfall resultierenden Heilungskosten (vgl. act. 4/5 betr. Spitalbesuch und act. 4/14 betr. psychiatrische Betreuung), des Haushaltsschadens, des Erwerbsausfalles sowie des Rentenausfalles, mithin um den der Gesuchstellerin aufgrund des strafbaren Verhaltens von B._____ entstandenen Schadens. Die Gesuchstellerin befindet sich seit dem Vorfall in ärztlicher Behandlung und war zumindest bis zum 31. Dezember 2011 arbeitsunfähig (act. 4/8-12, act. 4/14-15). Die Schadenersatzklage kann somit aus heutiger Perspektive (auch unter Berücksichtigung des Aspekts der Verjährung gemäss Art. 60 Abs. 2 OR) nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Klage auf Zusprechung einer Genugtuung, welche im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht aussichtslos erscheint. 2.9. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit grundsätzlich erfüllt. Allerdings ist zum heutigen Zeitpunkt noch unklar, welche Schlichtungsbehörde für die beabsichtigte Klage zuständig sein wird. Die Gesuchstellerin lässt zwar vorbringen, die Klage werde im Bezirk Bülach erhoben (act. 1 S. 2), sie hat jedoch davon abgesehen darzulegen, bei welcher Schlichtungsbehörde sie die Klage einzuleiten beabsichtigt. Eine pauschale Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine mögliche Vielzahl von Schlichtungsverfahren würde der Idee des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege zuwider laufen. Für allfällige Prozesskosten eines Schlichtungsverfahrens kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege nicht erteilt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art.

- 6 - 118 Abs. 1 lit. b ZPO) abzuweisen. Allerdings ist es der Gesuchstellerin ohne Rechtsverlust möglich, zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Einreichung eines allfälligen Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbehörde, erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 2.10 Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf den Antrag um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ (act. 1). Der Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt nebst der Mittellosigkeit sowie der fehlenden Aussichtslosigkeit zusätzlich voraus, dass die gesuchstellende Person für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten (vgl. hierzu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1). Die Gesuchstellerin legt dar, es handle sich um einen komplexen Haftpflichtfall, da die Höhe der einzuklagenden Summe noch nicht habe eruiert werden können. Es müssten zahlreiche Unterlagen von verschiedenen Seiten ein-

- 7 geholt werden (act. 1 S. 7). Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Bezifferung der Schadenersatzforderungen sowie die hierzu notwendigen vorgängigen Abklärungen sind von gewisser Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Persönlichkeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird im Hinblick auf eine allfällige Schadenersatzklage bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt.

- 8 - 3. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 2'000.–. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 20. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 20. April 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vor Anhängigmachen eines Zivilprozesses durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzulei... 1.2. Die Gesuchstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Klage betreffend Schadenersatz für Heilungskosten, Erwerbs-, Renten- und Haushaltsschaden sowie Genugtuung gegen B._____, den von ihr getrennt lebenden Ehegatten (act. 1). Sie macht geltend, B._... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die Gesuchstellerin lässt vorbringen, sie sei erwerbs- und vermögenslos und beziehe zurzeit Sozialhilfeleistungen (act. 1 S. 7). Als Beleg reichte sie ein Schreiben des Sozialdienstes Z._____ ins Recht, worin die Erwerbs- und Vermögenslosigkeit s... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.7. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, B._____ habe sie am 3. Juni 2010 in ihrer Wohnung im Rahmen einer Auseinandersetzung gepackt, sie im Schlafzimmer mehrmals gegen Wand und Boden gedrückt und ihr dabei eine Rippenfraktur sowie Prellungen a... 2.8. Gemäss dem ins Recht gereichten Strafbefehl vom 16. April 2011 wurde B._____ wegen obgenannter Handlung der Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Gleichzeitig wurde eine allfällige Ziv... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird im Hinblick auf eine allfällige Schadenersatzklage bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 3. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 2'000.–. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 20. April 2012

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