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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.03.2012 VO120034

26. März 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,962 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120034-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 26. März 2012

in Sachen

A._____, geboren tt.mm.2007, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beistand X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Beistand X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für ein gleichentags beim Friedensrichteramt C._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ ersuchen (act. 1). Da das Gesuch unzureichend belegt war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. März 2012 (act. 4) Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt. Diese gingen am 20. März 2012 ein (act. 5 und act. 6/1 - 6/6). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen wie die obligatorischen Krankenkassenbeiträge, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt, weshalb sie bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

- 4 gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.5. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein 4-jähriges Kleinkind. Ihre Einkünfte werden mit insgesamt Fr. 824.- beziffert (Fr. 200.- pro Monat als Kinderzulage sowie Fr. 624.- pro Monat als Kinderrente; act. 1 S. 2). Die Kinderrente wird mittels Beleg der Ausgleichskasse der … Schweiz nachgewiesen (act. 6/4, act. 6/6). Den glaubhaften Angaben im Gesuch zufolge besitzt die Gesuchstellerin sodann kein Vermögen (act. 1 S. 3). Im Weiteren werden die Aufwendungen der Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 2'210.- beziffert (act. 1 S. 2). Hiervon belegt sind jedoch einzig der Mietzinsanteil von monatlich Fr. 540.- (= 1/3 Mietzinsanteil act. 6/2 und act. 6/4 S. 2) sowie die Krankenkassenbeiträge von monatlich Fr. 107.05, wobei unklar ist, ob Letztere auch die Prämien nach VVG umfassen (act. 6/4 S. 4; gemäss der Berechnung der E._____ Versicherung [www.E._____.com] beträgt die maximale Gebühr für die obligatorischen Krankenkassenbeiträge rund Fr. 110.-, weshalb keine Reduktion des geltend gemachten Betrages von Fr. 107.50 vorzunehmen ist). Hinsichtlich der übrigen Aufwendungen (Fr. 505.- für Pflege und Erziehung, Fr. 695.- weitere Kosten; act. 6/2) hat die Gesuchstellerin davon abgesehen, Belege ins Recht zu reichen, weshalb sie infolge unterlassener Mitwirkung in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden können. Die für Ernährung und Bekleidung geltend gemachten Beträge (act. 6/2) sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 400.- ist somit von notwendigen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'047.- und damit von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Wie darlegt sind jedoch gestützt auf Art. 276 ZGB auch die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung der Mittellosigkeit miteinzubeziehen. Dem Beleg der Ausgleichskasse der … Schweiz zufolge erhält die Mutter eine Invalidenrente von Fr. 1'559.pro Monat (act. 6/4). Zusätzlich werden ihr seitens der Durchführungsstelle

- 5 für Zusatzleistungen zur AHV/IV Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'937.entrichtet (act. 6/4 S. 3). Die monatlichen Einkünfte der Mutter der Gesuchstellerin belaufen sich damit ohne Berücksichtigung der Kinderrente auf insgesamt Fr. 3'496.-. Zudem verfügt die Mutter über ein Konto bei der F._____ AG, welches per 15. März 2012 einen positiven Saldo von Fr. 632.70 aufwies (act. 6/6). Als Lebensaufwandkosten der Mutter werden sodann Mietkosten von Fr. 1'080.- (act. 6/4 S. 2) sowie Krankenkassenbeiträge von Fr. 563.55 geltend gemacht (act. 6/4 S. 4). Da in der Bedarfsrechnung nur die obligatorischen Krankenkassenbeiträge zu berücksichtigen sind, sind die anrechenbaren Prämien mangels Ausscheidung im Gesuch gestützt auf die Berechnung der E._____ Versicherung (www.E._____.com) auf Fr. 439.- zu reduzieren. Weitere Aufwendungen macht die Gesuchstellerin nicht geltend, weshalb die notwendigen Lebenshaltungskosten der Kindsmutter unter Berücksichtigung des Grundbetrags auf Fr. 2'869.- festzusetzen sind. Bei diesen finanziellen Verhältnissen der Mutter der Gesuchstellerin (Einkommen: Fr. 3'496.-, Vermögen: Fr. 632.70, Notbedarf: Fr. 2'869.-) ist es ihr auch unter Berücksichtigung des Mankos der Gesuchstellerin (Einkommen: Fr. 824.- , Notbedarf: Fr. 1'047.-) zumutbar, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen, zumal diese in aller Regel von geringer Höhe sind und lediglich wenige hundert Franken betragen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 2.6. Zum Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4) ist sodann festzuhalten, dass gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde G._____ hat mit Beschluss vom 1. Juni 2011 X._____ zum Beistand der Gesuchstellerin ernannt, nachdem ihr bereits am

- 6 - 11. Dezember 2007 H._____ als Beistand mit Prozessvollmacht bestellt wurde (act. 6/5). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin gewährt. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − an das Friedensrichteramt C._____ (gegen Empfangsschein),

- 7 - − an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D._____,…, … C._____ (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 26. März 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem G... Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz –... 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen i... 2.5. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein 4-jähriges Kleinkind. Ihre Einkünfte werden mit insgesamt Fr. 824.- beziffert (Fr. 200.- pro Monat als Kinderzulage sowie Fr. 624.- pro Monat als Kinderrente; act. 1 S. 2). Die Kinderrente wird mitte... 2.6. Zum Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4) ist sodann festzuhalten, dass gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedür... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein),  an das Friedensrichteramt C._____ (gegen Empfangsschein),  an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D._____,…, … C._____ (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 26. März 2012

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