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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.03.2012 VO120014

2. März 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,908 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120014-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 2. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Bülach, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege betreffend Forderungsklage gegen B._____ zu bewilligen (Urk. 2 S. 2). 1.2. Dieses am 6. Februar 2012 beim Bezirksgericht Bülach eingegangene Gesuch wurde in der Folge zuständigkeitshalber und in Absprache mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an den Präsidenten des Obergerichts überwiesen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. 2.2. Dem Gesuch der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob sie die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren oder das gerichtliche Verfahren oder allenfalls für beide beantragt. Sodann könnte ihr Gesuch aufgrund der Begründung auch so verstanden werden, dass sie die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes

- 3 im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO beantragt, führt sie doch aus, es gehe darum, diverse Unterlagen auszuwerten, um die Schäden und die Genugtuungssumme zu berechnen. Sodann sei auch die Einholung zusätzlicher ärztlicher Berichte von Nöten, damit anschliessend eine Forderungsklage gegen den Beklagten angestrengt werden könne (Urk.2 S. 5). 2.3. Der Wortlaut ihres Rechtsbegehrens, wonach sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Forderungsklage gegen den Beklagten (und nicht betreffend das Schlichtungsverfahren) ersucht sowie die Tatsache, dass sie ihr Gesuch zunächst direkt beim Bezirksgericht Bülach einreichte, sprechen dafür, dass sie die unentgeltliche Rechtspflege für das gerichtliche Verfahren verlangt. Für das gerichtliche Verfahren wird jedoch aufgrund der oben erwähnten Ordnung durch den Obergerichtspräsidenten keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Insofern ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 2.4. Dem Gesuch der Gesuchstellerin lässt sich nicht entnehmen, ob bereits ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde. Es finden sich nicht einmal Hinweise dafür, dass die Gesuchstellerin überhaupt ein (gemäss Art. 197-199 ZPO vorliegend obligatorisches) Schlichtungsverfahren einzuleiten beabsichtigt. Dennoch ist im Folgenden darauf sowie auf das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes einzugehen. 2.5. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist

- 4 vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008). 2.7. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.8. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.9. Die Gesuchstellerin führte zu ihren finanziellen Verhältnissen lediglich aus, sie verfüge weder über Erwerbseinkommen noch über Vermögen und beziehe seit 1. Juni 2009 von der Stadt C._____ Sozialhilfe (Urk. 2 S. 5). Als Beleg reichte sie eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes der Stadt C._____ vom 1. November 2011 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass sie seit 1. Juni 2009 bis auf weiteres vom Sozialdienst der Stadt C._____ gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde C._____ finanziell unterstützt wird, da sie über kein Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügt (Urk. 4/16). 2.10. Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 851.11) bemisst sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. über-

- 5 arbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 (einschliesslich der in den Ergänzungen 12/10* vorgesehenen Teuerungsanpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf den 1. Januar 2011). Nach diesen Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag pro Person Fr. 4'000.- (vgl. E.2.1. der Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe; abrufbar unter http://www.skos.ch/store/pdf_d/richtlinien/richtlinien/RL_deutsch_ 2010.pdf, zuletzt besucht am 29. Februar 2012). Vermögen in diesem Umfang würde bereits ausreichen, um die äusserst begrenzten Kosten eines Schlichtungsverfahrens bzw. eines vorprozessualen Rechtsbeistandes zu bezahlen. Die Gesuchstellerin unterliess es - abgesehen von der genannten Unterstützungsbestätigung, aus welcher sich weder die Höhe der Unterstützung noch die Höhe eines allfällig vorhandenen Vermögensfreibetrages ergibt - weitere ihre finanziellen Verhältnisse betreffenden Unterlagen einzureichen. Dass die Gesuchstellerin über kein Vermögen verfügt, wurde zwar behauptet, nicht jedoch belegt (z.B. anhand eines aktuellen Kontoauszuges). Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin von der Sozialhilfebehörde unterstützt wird, vermag für sich allein ihre Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend zu begründen. 2.11. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist somit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

- 6 - Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 2. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 2. März 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Bülach, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege betreffend Forderungsklage gegen B._____ zu bewilligen (Urk. 2 S. 2). 1.2. Dieses am 6. Februar 2012 beim Bezirksgericht Bülach eingegangene Gesuch wurde in der Folge zuständigkeitshalber und in Absprache mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an den Präsidenten des Obergerichts überwiesen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Dem Gesuch der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob sie die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren oder das gerichtliche Verfahren oder allenfalls für beide beantragt. Sodann könn... 2.3. Der Wortlaut ihres Rechtsbegehrens, wonach sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Forderungsklage gegen den Beklagten (und nicht betreffend das Schlichtungsverfahren) ersucht sowie die Tatsache, dass sie ihr Gesuch zunäc... 2.4. Dem Gesuch der Gesuchstellerin lässt sich nicht entnehmen, ob bereits ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde. Es finden sich nicht einmal Hinweise dafür, dass die Gesuchstellerin überhaupt ein (gemäss Art. 197-199 ZPO vorliegend obligatorisc... 2.5. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos ersche... 2.6. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.7. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.8. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirk... 2.9. Die Gesuchstellerin führte zu ihren finanziellen Verhältnissen lediglich aus, sie verfüge weder über Erwerbseinkommen noch über Vermögen und beziehe seit 1. Juni 2009 von der Stadt C._____ Sozialhilfe (Urk. 2 S. 5). Als Beleg reichte sie eine Unt... 2.10. Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 851.11) bemisst sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgab... 2.11. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist somit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 2. März 2012

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