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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.02.2012 VO120008

29. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,264 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 29. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ gegen den Kanton Zürich (bzw. das Bezirksgericht Horgen) sowie gegen den Gemeinderat C._____ je ein Schlichtungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). 1.2. Mit zwei Eingaben vom 24. Januar 2012 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für die genannten Schlichtungsverfahren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 und Urk. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Zur Begründung seiner Klage gegen den Kanton Zürich (bzw. das Bezirksgericht Horgen) verweist der Gesuchsteller auf ein als "Rechnung Nr. 2" bezeichnetes Schreiben vom 29. November 2011 an das Bezirksgericht Horgen (Urk. 1 S. 5). Darin führt er aus, dass er und seine Gattin seit 1992 andauernd amtsmissbräuchlich, absichtlich und böswillig durch die Richter u.a. am Bezirksgericht Horgen benachteiligt worden seien, weshalb er gezwungen sei, dem Bezirksgericht

- 3 - Horgen den erlittenen Schaden von Fr. 2'964'419.80 in Rechnung zu stellen (Urk. 3/2). Auch zur Begründung seiner Klage gegen den Gemeinderat C._____ verwies er auf das erwähnte Schreiben und führte zusätzlich aus, aus dem Haftungssubstrat zuhanden der D._____ seien nach der fristlosen Entlassung des Gemeindeammanns E._____ mindestens Fr. 624'000.- verschwunden. Gemäss SchKG sei der Gemeinderat für sein Betreibungsamt verantwortlich (Urk. 2 S. 5). Zudem ist seinem Gesuch ein mit "Rechnung Nr. 1" betiteltes Schreiben an den Gemeinderat C._____ vom 25. November 2011 angehängt, worin der Gesuchsteller vom Gemeinderat C._____ die Bezahlung von Fr. 846'308.- zzgl. Zinsen verlangt, bestehend aus verschwundenen Mietzinseingängen, von E._____ eingezogenen Schulden, verpassten Mieten, einer Steuerschuld entstanden durch eine Fehlinformation von Frau F._____ sowie einer Einkommensminderung wegen Nichtgewährung der Krankenkassenprämien-Reduktion (Urk. 2 S. 6). Beide vom Gesuchsteller anhängig gemachten Schlichtungsverfahren haben somit eine Staatshaftungsklage zum Gegenstand. 2.3. § 23 HG, welcher auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) Geltung beansprucht, sieht bei Staatshaftungsklagen die direkte Klageeinleitung beim Gericht vor, weshalb in solchen Fällen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die zwei genannten Schlichtungsverfahren ist daher nicht einzutreten. 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 2.5. Abschliessend ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegangen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei der gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-c HG zuständigen Behörde). Die Klage kann erst dann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die

- 4 zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HG). Ob der Gesuchsteller entsprechend vorgegangen ist, lässt sich seinem Gesuch und den eingereichten Unterlagen nicht mit Sicherheit entnehmen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage gegen den Kanton Zürich bzw. das Bezirksgericht Horgen sowie betreffend eine Klage gegen den Gemeinderat C._____ wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein.

- 5 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 29. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Verfügung vom 29. Februar 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ gegen den Kanton Zürich (bzw. das Bezirksgericht Horgen) sowie gegen den Gemeinderat C._____ je ein Schlichtungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). 1.2. Mit zwei Eingaben vom 24. Januar 2012 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für die genannten Schlichtungsverfahren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgelt... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Zur Begründung seiner Klage gegen den Kanton Zürich (bzw. das Bezirksgericht Horgen) verweist der Gesuchsteller auf ein als "Rechnung Nr. 2" bezeichnetes Schreiben vom 29. November 2011 an das Bezirksgericht Horgen (Urk. 1 S. 5). Darin führt er a... 2.3. § 23 HG, welcher auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) Geltung beansprucht, sieht bei Staatshaftungsklagen die direkte Klageeinleitung beim Gericht vor, weshalb in solchen Fällen kein Schlichtungsverfahren durc... 2.4. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 2.5. Abschliessend ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegangen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei de... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird verfügt: 1. Auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage gegen den Kanton Zürich bzw. das Bezirksgericht Horgen sowie betreffend eine Klage gegen den Gemeinderat C._____ wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt B._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdesch... Zürich, 29. Februar 2012

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