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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.02.2012 VO110147

13. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,614 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110147-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 13. Februar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. November 2011 liess der Gesuchsteller beim Obergerichtspräsidenten die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und Anwaltskosten beantragen sowie um Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ersuchen (Urk. 1 S. 1). 1.2. Gleichentags liess der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage gegen C._____ betreffend Forderung einreichen (Urk. 3/8). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.

- 3 - 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die unentgeltliche Rechtspflege ist sodann subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten (Art. 163 Abs. 1, Art. 159 Abs. 3, Art. 276 und Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ehegatten untereinander und Eltern gegenüber unterhaltsberechtigten (unmündigen oder mündigen) Kindern sind grundsätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen gegeneinander als auch gegen Dritte verpflichtet (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 5). 2.6. Der Gesuchsteller liess am 29. November 2011 in Ergänzung zu den bisherigen Unterlagen das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 4 und 5/18-22). Am 30. November 2011 liess er eine Kopie des Entscheides der Sozialbehörde D._____ nachreichen, wonach dem Gesuchsteller und dessen Ehefrau die wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt wurde (Urk. 6-7).

- 4 - 2.7. Gemäss dem eingereichten Formular betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren stehen den gemeinsamen monatlichen Einkünften von insgesamt Fr. 3'335.– gemeinsame monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 2'534.– gegenüber. Hinzuzurechnen ist bei den monatlichen Ausgaben der Grundbetrag von Fr. 1'700.– für ein Ehepaar, das in Haushaltgemeinschaft lebt (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009). Insgesamt ist somit von monatlichen Ausgaben des Gesuchstellers und dessen Ehefrau von Fr. 4'234.– auszugehen. Ferner lässt der Gesuchsteller für sich und seine Ehefrau Vermögen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 759.60 geltend machen (vgl. Urk. 5/18 S. 2 ff.). Diese Beträge lassen sich mittels den eingereichten Unterlagen nachvollziehen (vgl. Urk. 3/9-UR1-10; Urk. 3/9-UR13-17). Der Gesuchsteller macht für sich und seine Ehefrau schliesslich Kreditschulden im Umfang von insgesamt Fr. 186'000.– sowie weitere Schulden von insgesamt Fr. 366'700.– geltend (Urk. 5/18 S. 2 ff.). 2.8. Was die geltend gemachten Schulden betrifft, so liess der Gesuchsteller zwei Darlehensbestätigungen vom 26. September 2011 in der Höhe von Fr. 20'100.– (zinsloses Darlehen zur freien Verfügung) resp. vom 26. September 2010 in der Höhe von Fr. 6'045.– (Rückzahlungstermin offen gelassen) ins Recht reichen (vgl. Urk. 3/9UR 11-12). Der eingereichten Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 sind zudem Schulden in der Höhe von Fr. 366'154.– zu entnehmen (Urk. 3/9UR14). Der Gesuchsteller unterlässt es jedoch, die letztgenannten sowie die darüber hinaus geltend gemachten Schulden zu belegen resp. zu spezifizieren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, um welche Art von Schulden es sich dabei handelt. 2.9. Fest steht indessen, dass das gemeinsame monatliche Einkommen von Fr. 3'335.– den gemeinsamen monatlichen Bedarf von Fr. 4'234.– nicht zu decken vermag resp. monatlich eine Unterdeckung von Fr. 899.– resultiert. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist unter diesen Umständen zu bejahen. 2.10. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess-

- 5 prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.11. Die rechtshängig gemachte Klage gegen C._____ betreffend Forderung kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.12. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. 2.13. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. 2.14. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt. Besondere Umstände, die die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren rechtfertigen, sind nach Studium der eingereichten Akten nicht ersichtlich. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist damit abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

- 6 - 2.15. Der Gesuchsteller ersucht das hiesige Gericht schliesslich darum, seine Eingabe mit den Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen nicht der Gegenpartei in der Hauptsache zuzustellen (Urk. 1 S. 4). Es ist in der Lehre zwar strittig (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 160; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 23 zu Art. 119; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 9 zu Art. 119), wohl aber richtig, dass es sich um ein Einparteienverfahren handelt und der Gegenpartei in der Hauptsache im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zukommt. Trotzdem kann die Partei aber angehört werden bzw. ist diese unter bestimmten Voraussetzungen anzuhören (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Dafür müssen der Gegenpartei in der Hauptsache jedoch nicht zwingend sämtliche Unterlagen zugestellt werden. Aus einem Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege kann der Gegenpartei in der Hauptsache jedoch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen (Huber, a.a.O., N 7 zu Art. 121), weshalb ihr eine Rechtsmittelmöglichkeit offen stehen muss. Daraus ergibt sich, dass zwar nicht zwingend alle Unterlagen, wohl aber der Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gegenpartei in der Hauptsache zuzustellen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B1._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge

- 7 über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Wie unter Ziff. 2.15 hiervor dargelegt, verfügt die Gegenpartei in der Hauptsache im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B1._____. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an:

- 8 - − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____ − Rechtsanwalt Y._____, … [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden der Gegenpartei in der Hauptsache je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:

Urteil vom 13. Februar 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. November 2011 liess der Gesuchsteller beim Obergerichtspräsidenten die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und Anwaltskosten beantragen sowie um Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ersuchen (Urk. 1 S... 1.2. Gleichentags liess der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage gegen C._____ betreffend Forderung einreichen (Urk. 3/8). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – ä... 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.5. Die unentgeltliche Rechtspflege ist sodann subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten (Art. 163 Abs. 1, Art. 159 Abs. 3, Art. 276 und Art... 2.6. Der Gesuchsteller liess am 29. November 2011 in Ergänzung zu den bisherigen Unterlagen das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 4 und 5/18-22). Am 30. November 20... 2.7. Gemäss dem eingereichten Formular betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren stehen den gemeinsamen monatlichen Einkünften von insgesamt Fr. 3'335.– gemeinsame monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 2'534.– ... 2.8. Was die geltend gemachten Schulden betrifft, so liess der Gesuchsteller zwei Darlehensbestätigungen vom 26. September 2011 in der Höhe von Fr. 20'100.– (zinsloses Darlehen zur freien Verfügung) resp. vom 26. September 2010 in der Höhe von Fr. 6'0... 2.9. Fest steht indessen, dass das gemeinsame monatliche Einkommen von Fr. 3'335.– den gemeinsamen monatlichen Bedarf von Fr. 4'234.– nicht zu decken vermag resp. monatlich eine Unterdeckung von Fr. 899.– resultiert. Die Mittellosigkeit des Gesuchstel... 2.10. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.11. Die rechtshängig gemachte Klage gegen C._____ betreffend Forderung kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.12. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. 2.13. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendig... 2.14. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt. Besondere Umstände, die die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan... 2.15. Der Gesuchsteller ersucht das hiesige Gericht schliesslich darum, seine Eingabe mit den Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen nicht der Gegenpartei in der Hauptsache zuzustellen (Urk. 1 S. 4). Es ist in der Lehre zwar strittig (vgl. Mei... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 4.3. Wie unter Ziff. 2.15 hiervor dargelegt, verfügt die Gegenpartei in der Hauptsache im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. ... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B1._____. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers  das Friedensrichteramt B._____  Rechtsanwalt Y._____, … [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden der Gegenpartei in der Hauptsache 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 13. Februar 2012

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