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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.11.2011 VO110132

18. November 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·902 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110132-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 18. November 2011

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

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Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 9. August 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren betreffend Unterhaltsklage gegen ihren Vater, B._____, ersuchen. Mit Urteil vom 5. September 2011 wurde dieses Gesuch abgewiesen (Prozess-Nr. VO110090). 1.2. Am 22. September 2011 fand die Schlichtungsverhandlung statt und gleichentags wurde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt (Urk. 3/1). 1.3. Mit Eingabe vom 9. November 2011 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bevorstehende Klageverfahren auf Mündigenunterhalt einreichen (Urk. 1). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor-

- 3 liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Antrag Ziff. 1 ersucht die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bevorstehende Klageverfahren (Urk. 1 S. 2), d.h. für das Verfahren vor dem Einzelgericht Zürich. Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfahren. Entsprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren können ohne Rechtsverlust direkt bei der betreffenden Instanz - vorliegend dem Einzelgericht Zürich - eingereicht werden. 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

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3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchstellerin − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … (Adresse) je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 18. November 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 9. August 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes... 1.2. Am 22. September 2011 fand die Schlichtungsverhandlung statt und gleichentags wurde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt (Urk. 3/1). 1.3. Mit Eingabe vom 9. November 2011 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bevorstehe... 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Antrag Ziff. 1 ersucht die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bevorstehende Klageverfahren (Urk. 1 S. 2), d.h. für das Verfahren vor dem Einzelgericht Zürich. Wie bereits ausgefü... 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Vertreter der Gesuchstellerin  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … (Adresse) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 18. November 2011

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