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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 09.05.2012 VO110129

9. Mai 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,029 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110129-O/U1

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 9. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 2. November 2011 beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich einreichen (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 wurde auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, doch wurde dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dabei wurde festgehalten, dass die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch die Stadt Zürich zu tragen sind (Urk. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 10. April 2012 reichte der Vertreter des Gesuchstellers seine Honorarnote ein und führte aus, er habe mehrere längere Telefonate mit verschiedenen Stellen der Stadtverwaltung wie auch mit der Schlichtungsbehörde Zürich geführt, doch fühle sich niemand zuständig, ihn für das obgenannte Verfahren zu entschädigen (Urk. 7). 2. Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO 2.1. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung in Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. 2.2. Wie sich aus der Begründung des Urteils vom 14. Dezember 2011 ergibt, ging es vorliegend in der Hauptsache um eine mietrechtliche Streitigkeit, weshalb die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zuständig war (Urk. 4). Indem in der Folge die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Stadt Zürich auferlegt wurden, blieb unberücksichtigt, dass

- 3 es sich beim Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich um ein kantonales Verfahren handelt, und nicht - wie bei Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung für das Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter - um ein kommunales Verfahren. Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand hätten deshalb dem Kanton Zürich auferlegt werden sollen. 2.3. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2011 ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu berichtigen. 2.4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich erfolgt mit separater Verfügung. 2.5. Da die Berichtigung vorliegend von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin erfolgte, steht gegen die Berichtigung an sich kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 334 Abs. 3 ZPO e contrario). Gegen die neu gefasste Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2011 ist das Rechtsmittel zulässig, welches das massgebende Recht für Entscheide dieser Art vorsieht (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 334). Es wird verfügt: 1. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen fett): "3. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ziff. 2) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich." 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

- 4 - 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse] je gegen Empfangsschein 4. Gegen Dispositiv-Ziff. 1 kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 9. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Verfügung vom 9. Mai 2012 Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 2. November 2011 beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Verfahren vor der... 1.2. Mit Eingabe vom 10. April 2012 reichte der Vertreter des Gesuchstellers seine Honorarnote ein und führte aus, er habe mehrere längere Telefonate mit verschiedenen Stellen der Stadtverwaltung wie auch mit der Schlichtungsbehörde Zürich geführt, do... 2. Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO 2.1. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung in Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. 2.2. Wie sich aus der Begründung des Urteils vom 14. Dezember 2011 ergibt, ging es vorliegend in der Hauptsache um eine mietrechtliche Streitigkeit, weshalb die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zuständig wa... 2.3. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2011 ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu berichtigen. 2.4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchstellers für seine Aufwendungen im Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich erfolgt mit separater Verfügung. 2.5. Da die Berichtigung vorliegend von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin erfolgte, steht gegen die Berichtigung an sich kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 334 Abs. 3 ZPO e contrario). Gegen die neu gefasste Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Ob... Es wird verfügt: 1. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen fett): 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse]  die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG, … [Adresse] 4. Gegen Dispositiv-Ziff. 1 kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift...

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