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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.11.2011 VO110128

23. November 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,838 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsient

Geschäfts-Nr.: VO110128-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 23. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ zwei Schlichtungsgesuche ein. In der Hauptsache geht es um eine Klage gegen die Vereinigung C._____ betreffend Anfechtung des Ausschlusses (vgl. Urk. 4/2; GV.2011.00387) sowie um eine Klage gegen D._____ und E._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung (Urk. 4/1; GV.2011.00388). 1.2. Mit Eingabe vom 3. November 2011 ersuchte die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. November 2011 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert weitere Unterlagen ein und beantragte, ihrer Klage in Bezug auf die Kündigung des … die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entscheiden, ob der Gesuchstellerin für die beiden Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden kann. Anträge, welche das Begehren in

- 3 der Hauptsache betreffen, sind bei dem für die Hauptsache zuständigen Sachgericht einzureichen. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7).

- 4 - 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen führte die Gesuchstellerin aus, sie erhalte eine AHV-Rente von Fr. 1'366.- sowie Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'027.- (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 2/2 S. 3). Dies ergibt monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 3'393.-. Bezüglich ihrer monatlichen Auslagen erklärte die Gesuchstellerin, ihre Miete betrage Fr. 902.- pro Monat. Im Übrigen verweist sie auf den Kontoauszug der Postfinance (Urk. 1 S. 6). Diesem sind folgende Bedarfspositionen zu entnehmen: Miete Fr. 902.00 (Urk. 2/2 S. 10) Krankenkasse Fr. 487.30 (Urk. 2/2 S. 10) Hausrat/Haftpflicht Fr. 18.00 (Urk. 2/2 S. 8) Abzahlung Gerichtskosten Fr. 50.00 (Urk. 2/2 S. 11) Steuern Fr. 40.00 (Urk. 2/2 S. 4) Unter Hinzurechnung des Grundbetrages von Fr. 1'200.- gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'697.30. Der Gesuchstellerin verbleibt damit ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 700.-. Im Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin gemäss eigenen Angaben über Vermögen von Fr. 12'000.- verfügt (Urk. 1 S. 7). Davon sind Fr. 6'000.- nicht frei verfügbar, da es sich dabei um Genossenschaftsanteile der Siedlungsgenossenschaft handelt, bei welcher die Gesuchstellerin ihre Wohnung mietet. Die übrigen Fr. 6'000- befinden sich jedoch auf einem Bankkonto und die Gesuchstellerin machte nicht geltend, dass sie nicht frei über diese Fr. 6'000.- verfügen könne. Mit dem monatlichen Überschuss

- 5 und/oder dem vorhanden Vermögen können die verhältnismässig geringen Kosten der beiden Schlichtungsverfahren bestritten werden. 2.8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. 2.9. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Gesuchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 2.10. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin von vornherein aussichtslose Rechtsstandpunkte vertritt oder nicht. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (GV.2011.00387 und GV.2011.00388) wird abgewiesen.

- 6 - 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____, … − die Gegenparteien in der Hauptsache − Vereinigung C._____, … − D._____, … − E._____, … je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 23. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 23. November 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ zwei Schlichtungsgesuche ein. In der Hauptsache geht es um eine Klage gegen die Vereinigung C._____ betreffend Anfechtung des Ausschlusses (vgl. Urk. 4/2; GV.2011.0038... 1.2. Mit Eingabe vom 3. November 2011 ersuchte die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. November 2011 reichte die Gesuchstellerin unaufge... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entscheiden, ob der Gesuchstellerin für die beiden Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden kann. Anträge, welche das Begehren in der Hauptsach... 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - s... 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen führte die Gesuchstellerin aus, sie erhalte eine AHV-Rente von Fr. 1'366.- sowie Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'027.- (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 2/2 S. 3). Dies ergibt monatliche Einnahmen von i... Bezüglich ihrer monatlichen Auslagen erklärte die Gesuchstellerin, ihre Miete betrage Fr. 902.- pro Monat. Im Übrigen verweist sie auf den Kontoauszug der Postfinance (Urk. 1 S. 6). Diesem sind folgende Bedarfspositionen zu entnehmen: Miete Fr. 902.00 (Urk. 2/2 S. 10) Krankenkasse Fr. 487.30 (Urk. 2/2 S. 10) Hausrat/Haftpflicht Fr. 18.00 (Urk. 2/2 S. 8) Abzahlung Gerichtskosten Fr. 50.00 (Urk. 2/2 S. 11) Steuern Fr. 40.00 (Urk. 2/2 S. 4) Unter Hinzurechnung des Grundbetrages von Fr. 1'200.- gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'697.30. Der Gesuchstellerin verbleibt damit ein monatlicher Überschuss von rund Fr. ... 2.8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. 2.9. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Gesuchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 2.10. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin von vornherein aussichtslose Rechtsstandpunkte vertritt oder nicht. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (GV.2011.00387 und GV.2011.00388) wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt B._____, …  die Gegenparteien in der Hauptsache  Vereinigung C._____, …  D._____, …  E._____, … 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 23. November 2011

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