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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.07.2011 VO110053

25. Juli 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,587 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110053-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel

Urteil vom 25. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterlassungs-, Feststellungs- und Genugtuungsklage (Persönlichkeitsschutz) gegen C._____ ein. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 stellte der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, dem Obergerichtspräsidenten innert Frist Kopien sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen, welche er bei der hiesigen Instanz noch nicht ins Recht gereicht hat, zukommen zu lassen (act. 5). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller nach einmaliger Fristerstreckung (act. 7) mit undatierter Eingabe (Poststempel 6. Juli 2011) innert Frist nachgekommen (act. 9 und 10A-B). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset-

- 3 zes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Veräusserbare oder hypothekarisch belastbare Sachwerte sind ebenfalls als

- 4 - Vermögenswerte zu berücksichtigen, soweit sie zusammen mit dem übrigen Vermögen den sog. Notgroschen übersteigen. Von Eigentümern von Immobilien kann verlangt werden, dass sie die Hypothek erhöhen, soweit dies noch möglich und tragbar ist (BGE 119 Ia 11 E. 5). 3.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5. Vorliegend hat der Gesuchsteller diverse, seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffende Unterlagen eingereicht. Der Gesuchsteller macht ein Einkommen von monatlich Fr. 5'800.- geltend (siehe auch act. 4/14-15), sein Existenzminimum (Grundbetrag, Wohnkosten [act. 10A/6, act. 10A/8], Krankenkassenprämien [act. 10A/2, act. 10A/5], Arztkosten [act. 4/22-4/26], Unterhaltsbeitrag an den Sohn [act. 4/16], Steuern [act. 4/13, act. 4/19, act. 4/20, act. 4/22, act. 4/29], Schulden SVA [act. 4/13, act. 10A/5], Bahnkosten, Versicherungen) beträgt gestützt auf die ins Recht gelegten Dokumente rund Fr. 5'500.-. Aus den vorgelegten Unterlagen geht sodann hervor, dass der Gesuchsteller über Vermögenswerte verfügt. Der Steuererklärung 2009 kann entnommen werden, dass er Eigentümer einer Liegenschaft ist, welche

- 5 einen Verkehrswert von Fr. 430'000.- aufweist (act. 4/2 S. 7, siehe auch act. 4/30). Die Hypothek, bestehend aus einer Festhypothek und einer Libor Hypothek, beläuft sich auf Fr. 387'000.- (act. 4/2 S. 11), und gemäss Auszug des Grundbuchregisters ist die Wohnung mit Grundpfandrechten von insgesamt Fr. 406'000.- belegt (act. 4/5 S. 1 f.). Weiter ist dem Kontoauszug der D._____ [Bank] betreffend das Privatkonto ….. zu entnehmen, dass zwischen dem 13. Mai 2011 und dem 12. Juni 2011 bei einer gleichzeitigen Belastung in der Höhe von Fr. 15'230.83 zugunsten des Gesuchstellers Guthaben im Umfang von Fr. 15'846.40 verbucht wurde (act. 10A/5). Inwiefern der Gesuchsteller mit Blick auf diese Vermögensverhältnisse - selbst unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Lebenshaltungskosten sowie des Anspruchs auf Anrechnung eines Notgroschens - mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Bedürftigkeit, wie bereits dargelegt, nach ständiger Praxis bei relativ geringem Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bzw. bei relativ geringem Vermögen zumindest für das Schlichtungsverfahren zu verneinen ist (siehe Ziff. 3.2 und 3.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In-

- 6 stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an das Friedensrichteramt B._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 25. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Zweifel versandt am:

Urteil vom 25. Juli 2011 Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, dem Obergerichtspräsidenten innert Frist Kopien sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen, welche er bei der hiesigen Instanz noch... 2. Anwendbares Prozessrecht 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 3.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 3.4. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 3.5. Vorliegend hat der Gesuchsteller diverse, seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffende Unterlagen eingereicht. Der Gesuchsteller macht ein Einkommen von monatlich Fr. 5'800.- geltend (siehe auch act. 4/14-15), sein Existenzminimum (Grundbetrag... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an das Friedensrichteramt B._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 25. Juli 2011

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