Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Urteil vom 13. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
- 2 -
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 hat der Gesuchsteller vor Anhängigmachen eines Zivilprozesses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 2). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Januar 2011 fristgerecht nachgekommen (act. 3 und 4). 1.3. Der Gesuchsteller beabsichtigt eine Klage auf Schadenersatz gegen fünf Privatpersonen. Hintergrund seiner beabsichtigten Schadenersatzklage bilden diverse, gegen seine Person gerichteten Vorfälle in den Jahren 2004 - 2006. Die Forderung wurde bislang nicht beziffert, wobei dies unter anderem mit der Komplexität des Sachverhalts und der erforderlichen juristischen Abklärungen begründet wurde (vgl. act. 1 und 4/3). 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
- 3 - 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Gemäss der eingereichten Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt B._____ wird der Gesuchsteller für seine Lebenshaltungskosten vollumfänglich von der Stadt B._____ unterstützt. Den weiteren eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller weder über ein Einkommen, noch über Vermögenswerte verfügt (act. 4/1). Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist somit hinreichend belegt. 3.4. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).
- 4 - 3.5. Die beabsichtigte Klage auf Schadenersatz kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.6. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit grundsätzlich erfüllt. Allerdings ist zum heutigen Zeitpunkt noch unklar, welche Schlichtungsbehörde für die beabsichtigten Klagen zuständig sein wird. Eine pauschale Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine mögliche Vielzahl von Schlichtungsverfahren würde der Idee des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege zuwider laufen. Für allfällige Prozesskosten eines Schlichtungsverfahrens kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege nicht erteilt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) abzuweisen. Allerdings ist es dem Gesuchsteller ohne Rechtsverlust möglich, zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Einreichung eines allfälligen Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbehörde, erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3.7. Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf den Antrag um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes: In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zur Vorbereitung des Prozesses ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). 3.8. Anspruch auf einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat eine Partei dann, wenn sie im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsvertreters soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer
- 5 allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). 3.9. Die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit wurden vorstehend bereits bejaht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhaltes darf zudem davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erforderlich machen kann. Insbesondere gilt es abzuklären, gegen wen der genannten Personen eine Klage eingereicht werden soll. Es erscheint unter diesen Umständen angemessen, dem Gesuchsteller einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 3.10. Der Gesuchsteller ist aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht einer bestellt wird. 3.11. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.12. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) abgewiesen.
- 6 - 2. Dem Gesuchsteller wird im Hinblick auf eine allfällige Schadenersatzklage bis zur Rechtshängigkeit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 3. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 4. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids, dem Obergerichtspräsidenten einen von ihm gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein solcher bestellt wird. 5. Dieses Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 13. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber versandt am:
Urteil vom 13. Mai 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 hat der Gesuchsteller vor Anhängigmachen eines Zivilprozesses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 2). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Januar 2011 fristgerec... 1.3. Der Gesuchsteller beabsichtigt eine Klage auf Schadenersatz gegen fünf Privatpersonen. Hintergrund seiner beabsichtigten Schadenersatzklage bilden diverse, gegen seine Person gerichteten Vorfälle in den Jahren 2004 - 2006. Die Forderung wurde bis... 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. 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Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtsl... 3.5. Die beabsichtigte Klage auf Schadenersatz kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.6. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit grundsätzlich erfüllt. Allerdings ist zum heutigen Zeitpunkt noch unklar, welche Schlichtungsbehörde für die beabsichtigten Klagen zuständig sein wird. Eine pauschale E... 3.7. Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf den Antrag um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes: In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zur Vorbereitung des Pr... 3.8. Anspruch auf einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat eine Partei dann, wenn sie im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige... 3.9. Die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit wurden vorstehend bereits bejaht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhaltes darf zudem davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruc... 3.10. Der Gesuchsteller ist aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht einer bestellt wird. 3.11. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.12. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch be... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird im Hinblick auf eine allfällige Schadenersatzklage bis zur Rechtshängigkeit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 3. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 4. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids, dem Obergerichtspräsidenten einen von ihm gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfa... 5. Dieses Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 13. Mai 2011