Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VL260020-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Verfügung vom 9. Juni 2026 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, 6. F._____, Gesuchsteller sowie G._____, Substitutin betreffend G._____, Verlängerung Venia
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 (act. 1) gelangten die Gesuchsteller an die Verwaltungskommission und ersuchten um Zulassung von MLaw G._____ (fortan: Substitutin) zur Führung von Prozessen vor den zürcherischen Gerichten. Zur Begründung führten sie aus, die Substitutin bereite sich auf die Anwaltsprüfung vor. Das massgebliche Praktikum habe sie bereits absolviert. 2. Gemäss § 5 Abs. 1 Anwaltsgesetz (AnwG, LS 215.1) kann das Obergericht Anwältinnen und Anwälten bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen. § 5 Abs. 3 AnwG zufolge kann die Prozessführungsbefugnis nach deren erstmaligen Erteilung in der Regel nicht länger als auf ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die Erstreckung bzw. Verlängerung der Bewilligung hat dabei an den Ablauf der ersten Bewilligung anzuschliessen (ZR 124/2025, Nr. 37 S. 184 f., E. 3.2 f.). Von einer Verlängerung - und nicht von einer Neuerteilung - ist auch dann auszugehen, wenn das erste Gesuch von anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gestellt wurde als das aktuell zu prüfende Gesuch. Denn die Venia knüpft primär an die Person der Substitutin bzw. des Substituten und nicht an die Person der Gesuchstellenden an. Sie bezweckt, im Rahmen der Ausbildung zur Anwaltsprüfung und damit bereits vor dem Erwerb des Anwaltspatents die Möglichkeit eingeräumt zu erhalten, praktische Erfahrungen im Bereich des Anwaltsmonopols zu sammeln. Die Venia gewährt der Substitutin bzw. dem Substituten somit besondere Rechte, welche grundsätzlich im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten bzw. solchen, welche Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, vorbehalten sind. Dieses Privileg soll grundsätzlich einmalig gewährt werden und sich zum Schutze der Öffentlichkeit auf eine Zeitperiode von zwei aufeinanderfolgenden Jahren begrenzen. Wäre dem nicht so, könnte die gesetzlich vorgesehene Maximalfrist von zwei Jahren ohne Weiteres mittels Kanzleiwechsels umgangen werden. Dies kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.
- 3 - 3. Im Verfahren Geschäfts-Nr. VL230014-O wurde in Bezug auf MLaw G._____ mit Verfügung vom 10. Mai 2023 bereits eine Venia für die Dauer eines Jahres ausgestellt. Eine Verlängerung hätte demnach im Anschluss an deren Ablauf per 9. Mai 2024 erfolgen müssen. Das vorliegende Gesuch wurde rund zwei Jahre nach Ablauf der ersten Bewilligung eingereicht. Eine Verlängerung kommt bei diesen Gegebenheiten nicht mehr in Frage. Ebenso wenig ist eine Neuerteilung der Venia möglich. Der Zweck der Venia, im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Anwaltsprüfung praktische Erfahrungen im Bereich des Anwaltsmonopols sammeln zu können, soll - wie dargelegt - grundsätzlich einmalig sein. Eine Neuerteilung nach erfolgter erstmaliger Gewährung ist daher in aller Regel ausgeschlossen. Folglich ist das Gesuch um Ausstellung einer Venia abzuweisen. 4. Die Gebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 250.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen (§ 13 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (§ 17 VRG). 5. Hinzuweisen bleibt auf die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (§ 38 AnwG; VRG Kommentar-Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a- 86d N 21). Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Gesuchsteller wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Gesuchstellern auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Mitteilung an die Gesuchsteller gegen Empfangsschein.
- 4 - 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen von der Zustellung an schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, unter Beilage des Entscheids oder dessen genauen Bezeichnung, einzureichen (§ 38 AnwG). Die Beschwerde muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und so weit möglich beigelegt werden. Zürich, 9. Juni 2026 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: