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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.04.2002 VB980057

24. April 2002·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,363 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Umfang der Entschädigung des Rechtsvertreters der geschädigten Person

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB980057 A, B Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. W. Hotz und lic. iur. Annegret Katzenstein sowie die Generalsekretärin i. V. lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 24. April 2002 in Sachen G. (Rechtsanwältin) Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Q. Beschwerdegegner betreffend Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin der B. im Verfahren DG(...) in Sachen Bezirksanwaltschaft Q. sowie P., B. und W. gegen S. betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Beschluss vom 16. November 1998

2 Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin stellte dem Beschwerdegegner 86 Stunden 20 Minuten zu Fr. 150.-- an Zeitaufwand, insgesamt Fr. 12'950.--, und Fr. 911.-- Barauslagen, zuzüglich 6,5% Mehrwertsteuer, in Rechnung. Der Beschwerdegegner kürzte den abzugeltenden Zeitaufwand als zum Teil nicht notwendig auf 53 Stunden zu Fr. 150.-- mit dem Resultat einer Entschädigung von Fr. 8'861.--, zuzüglich 6,5% Mehrwertsteuer. 2. In ihrer Beschwerdeschrift vom 30. November 1998 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Anträge: 1. Ziff. 1 des Zirkulations-Beschlusses vom 16. November 1998 in Sachen Bezirksanwaltschaft Q. sowie 1. P. 2. B. 3. W. gegen S. betr. mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin) (Proz. Nr. ...) sei aufzuheben. 2. Rechtsanwältin G. sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten 2 für ihre Bemühungen und Barauslagen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 14'761.95 (inkl. 6,5% MWST) aus der Kasse des Bezirksgerichts Q. zu entschädigen. 3. Unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 1998 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters offen (Hauser/Hauser, Gerichtsverfassungsgesetz, Anm. 2 IV zu § 132 aGVG, S. 471 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., N 11 zu § 89 ZPO und N 26 zu § 271 ZPO, N 6b Anhang li/zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner

3 Organisationsverordnung von 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. 5. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des Geschädigtenvertreters im Rahmen der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (VO) ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den Vorschriften der Gebührenverordnung nicht in Einklang steht oder im Ergebnis unangemessen erscheint. 6. Die Entschädigung des Geschädigtenvertreters ist in sinngemässer Anwendung von § 15 Abs. 2 AnwGebV grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand gemäss den Ansätzen des § 9 AnwGebV zu berechnen. Das bereits erwähnte Ermessen des Prozessgerichts vermag sich vor allem bei der Einschätzung der Notwendigkeit des betriebenen Aufwands bzw. seiner Bestandteile auszuwirken. Der in der Verordnung vorgesehene Rückgriff auf § 6 AnwGebV darf andererseits nicht dazu führen, dass das Honorar für den notwendigen Zeitaufwand zu tief ausfällt und damit verfassungswidrig wird. 7. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 16. September 1998 einen Zeitaufwand von 5'180 Minuten (86 Stunden 20 Minuten) geltend. Unter Berücksichtigung der dem amtlichen Verteidiger zuerkannten Zeitaufwand von 107 Stunden setzte der Beschwerdegegner denjenigen der Beschwerdeführerin ohne genauere Prüfung der einzelnen Positionen durch Schätzung auf 53 Stunden fest. Zur Begründung wurde angeführt, es würde einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen, wenn zu jeder Position ein Beweisverfahren durchgeführt werden müsste. Die Rechtsvertreterin des Geschädigten habe in der Regel nicht an Einvernahmen von Zeugen und anderen Geschädigten teilzunehmen, noch gehöre es zu ihren Aufgaben, von sich aus mit anderen Geschädigten, der Bezirksanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Gericht ohne besonderen Anlass Kontakt aufzunehmen. Für die Untersuchung sei der Bezirksanwalt zuständig. In Anwendung dieser Grundsätze seien zahlreiche Telefonate, Teilnahmen an Einvernahmen und Kontakte mit dem Gericht vor Anklageerhebung nicht zur Entschädigung berechtigt. Ebenfalls nicht zu entschädigen seien: der Zeitaufwand

4 für den nicht bewilligten Wechsel des Rechtsbeistands (Substitution), höhere Zeitaufwendungen für Einvernahmen als sie der amtliche Verteidiger geltend mache, Kanzleiarbeiten, ein vier Stunden übersteigender Zeitaufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie das Aktenstudium und die zahlreichen Telefonate nach der Urteilsverkündung, soweit diese vier Stunden überstiegen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Rechtsverbeiständung des Opfers einer Straftat bestehe darin, dafür zu sorgen, dass dessen materiellen und verfahrensmässigen Rechte gewahrt würden, insbesondere durch die Teilnahme an Verhören von Angeschuldigten und Zeugen, wo auch Ergänzungsfragen zu stellen seien. Zudem würden der geschädigten Person nach der zürcherischen Strafprozessordnung über Art. 8 OHG (Verfahrensrechte) hinausgehende Parteirechte zuerkannt (§ 10, § 283 Abs. 2 StPO). Mit Beschwerde werden die einzelnen Telefonate mit der Bezirksanwaltschaft, der Opferhilfestelle, dem amtlichen Verteidiger, weiteren Parteien und dem Beschwerdegegner (vor Anklageerhebung) erläutert, die Teilnahme an den Einvernahmen näher begründet und zum Zeitaufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie für Tätigkeiten nach Urteilsverkündung Stellung genommen. 8. (...) 9. Der unentgeltliche Rechtsvertreter trägt die Begründungslast für den von ihm geleisteten Aufwand, soweit er dafür eine Entschädigung verlangt, wobei er spätestens im Beschwerdeverfahren Inhalt und Zweck der geltend gemachten Aufwendungen mit ausreichender Bestimmbarkeit vorzutragen hat. Wird dargelegt oder ist zumindest glaubwürdig behauptet worden, dass ein bestimmtes Tätigwerden der Wahrnehmung der Vertretung der Geschädigten dienlich war, ist dies zu entschädigen; soweit dies nicht dargelegt ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Rechnungsstellerin trifft die Pflicht zur Rechenschaftsablegung analog Art. 400 OR (Beschluss der Verwaltungskommission vom 14. Juli 1999 i.S. O. gegen Bezirksgericht X. E. 8 [VB 990029]). § 10 StPO vermittelt dem Geschädigten unter anderem das Recht, "den Einvernahmen der Zeugen und Sachverständigen beizuwohnen und an sie Fragen zu stellen, welche zur Aufklärung der Sache dienen können" (Abs. 1) und zu erklären," ob er Vorladung

5 zur Hauptverhandlung verlange" (Abs. 2). Es ist ihm "Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Akten zu nehmen und den Einvernahmen des Angeschuldigten beizuwohnen (...)" (Abs. 3). Dem Opfer einer Straftat, durch die dieses in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist, sind "auf Verlangen wesentliche Verfahrensentscheide, insbesondere aber die Inhaftierung oder Entlassung des Angeschuldigten aus der Haft sowie die Anklagezulassung" zuzustellen (Abs. 4). In der Hauptverhandlung "darf der Geschädigte" bei Abwesenheit des Bezirksanwalts "auch zur Begründung der Anklage das Nötige vortragen"; im Übrigen wird ihm zum Schadenersatzanspruch das Wort erteilt (§ 283 Abs. §1 und 2 StPO). Aus den prozessualen Parteirechten des Geschädigten ist abzuleiten, dass notwendige zeitliche Aufwendungen für die Vorbereitung und die Teilnahme an Einvernahmen und Hauptverhandlung, für das Aktenstudium sowie die Vorbereitungen zwecks Ausübung der Parteirechte grundsätzlich entschädigungspflichtig sind. Dazu gehören insbesondere auch Kontakte mit dem Geschädigten oder, bei dessen Minderjährigkeit, mit seinen Eltern, mit der Opferhilfestelle oder anderen Dritten (a.a.O., E. 8), soweit sie sich zur Wahrung der Interessen des Geschädigten im Untersuchungs- oder Strafverfahren als notwendig erweisen. Dabei ist stets zu prüfen, ob das Ausmass der aufgewendeten Zeit im Verhältnis zum Zweck des Tätigwerdens als verhältnismässig erscheint. Die Überprüfung der von der Vorinstanz gekürzten Zeitaufwendungen (vgl. vorne E. 7) ergibt im Einzelnen was folgt: a) Zwischen dem 11. August 1997 und dem 26. Februar 1998 fanden insgesamt 11 Telefonate mit der Bezirksanwaltschaft von jeweils fünf bis maximal 15 Minuten statt. Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit dieser Gespräche mit der Vorbereitung der ersten Einvernahme der Geschädigten 2 (Befragung durch eine Frau, Abwesenheit des Angeschuldigten, Geständnis des Angeschuldigten, Zeitpunkt der Haftentlassung), mit dem Antrag auf Ausschluss des Verteidigers von weiteren Einvernahmen der Geschädigten 2, der umstrittenen Teilnahme der Mutter - und Zeugin der Anklage - an den Einvernahmen der Tochter als Vertrauensperson (Opferhilfegesetz), der Einvernahmefähigkeit der Geschädigten 2 und mit der Anfrage betreffend

6 Anklageerhebung und Teilnahme des Bezirksanwalts an der Hauptverhandlung. Der Inhalt dieser Telefonate ist durch die prozessualen Rechte der Geschädigten gedeckt und deren Umfang durchaus massvoll. Mit dem amtlichen Verteidiger fanden zwei Telefongespräche statt, die beide von diesem aus gingen. Das erste Gespräch vom 26. September 1997 fiel in die Zeit der Telefonate mit der Bezirksanwaltschaft betreffend den Ausschluss des Verteidigers von der Einvernahme der Geschädigten 2, der zweite Anruf vom 22. Oktober 1997 betraf nach Darstellung der Beschwerdeführerin eine Terminfestsetzung durch die Bezirksanwaltschaft. Diese Aufwendungen erweisen sich ohne weiteres als gerechtfertigt. Hingegen sind die telefonischen Besprechungen mit den Rechtsvertreterinnen der Geschädigten 1 und 3, mit dem Ziel die Parteivorträge an der Hauptverhandlung aus prozessökonomischen Gründen aufeinander abzustimmen, nicht zu entschädigen, hat doch jede Rechtsvertreterin nur diejenige geschädigte Person, für deren Interessenwahrnehmung sie amtlich bestellt wurde, vor Gericht zu vertreten und die Untersuchungsergebnisse strafrechtlich nur insoweit zu würdigen, als diese ihre Klientin als Opfer einer spezifischen Straftat betreffen. Es handelt sich um die folgenden Telefonate: 24. Februar 1998 15 Minuten 16. März 1998 10 Minuten 18. März 1998 10 Minuten 20. März 1998 10 Minuten Kürzung: 45 Minuten Die zwei je fünfminütigen Telefonate mit der Opferhilfeste//e am 12. und 13. August 1997 hatten die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Opferhilfestelle und strafprozessualer Rechtsvertretung, zwei weitere Telefonate vom 27. und 29. August 1997 die Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 21. August 1997 (Voraussetzungen der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für Geschädigte zum Inhalt, das Telefongespräch vom 19. Februar 1998 war notwendig, um einen Bericht über die psychische Schädigung der Klientin einzuholen und das letzte

7 Telefonat vom 26. Februar 1998 betraf einen vom Angeklagten veranlassten Artikel (in der Presse) und dessen mögliche Bedeutung für das Strafverfahren. Auch diese Telefonate waren von ihrem Inhalt her gerechtfertigt und ihrem zeitlichen Umfang nach (fünf bis maximal 15 Minuten) massvoll gehalten. b) Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vom Beschwerdegegner angeführte Teilnahme an Einvernahmen der Geschädigten 1 und 3 als aktenwidrig. Die Stunden- und Spesenaufstellung vom 16. September 1998 weist die Teilnahme an folgenden Einvernahmen aus: 20. August 1997 (Einvernahme der Geschädigten 2), 25. August 1997 (Zeugeneinvernahme), 16. September 1997 (Zeugeneinvernahme), 15. Oktober 1997 (Einvernahme Geschädigte 2), 27. und 31. Oktober 1997 (Zeugeneinvernahmen). Die Teilnahme an diesen Einvernahmen ist vom gesetzlichen Auftrag gemäss § 10 StPO gedeckt, zumal die strafbaren Handlungen des Angeklagten an der Geschädigten 2 bzw. die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen als Zeugin jeweils Thema der Einvernahmen waren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Fahr- und Wartezeiten der An- und Rückreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seien voll zu entgelten. Die Gegenüberstellung von Dauer und in Rechnung gestelltem Zeitaufwand für die erwähnten Einvernahmen ergibt grössere Abweichungen bei den Reisezeiten, die zwischen 50 Minuten und 175 Minuten variieren. Der halbstündige SBB-Taktfahrplan vermag diese Differenzen nicht zu erklären. Eine Reisezeit von 60 Minuten bis höchstens 120 Minuten erscheint angemessen. Zudem konnte am 14. August 1997 die Reisezeit für das Aktenstudium (40 Minuten) verwendet werden. Dies ergibt die folgenden Kürzungen: 14. August 1997 40 Minuten 20. August 1997 55 Minuten 25. August 1997 10 Minuten 15. Oktober 1997 35 Minuten Total-140 Minuten Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Vorbereitung der

8 Hauptverhandlung beträgt insgesamt 300 Minuten. Die Vorinstanz erachtet einen Aufwand von höchstens vier Stunden als angemessen. Der Umfang des Aktendossiers sowie die Vorbereitung eines Plädoyers lassen eine fünfstündige Vorbereitungszeit aber nicht als derart unverhältnismässig erscheinen, dass dies eine Kürzung der Honorarnote zu rechtfertigen vermöchte. c) Die von der Vorinstanz bemängelten zahlreichen Kontakte mit dem Gericht vor Anklageerhebung (21. November 1997) waren durch das Gesuchsverfahren betreffend die Bestellung der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsvertreterin verursacht. Es handelt sich um insgesamt neun Eingaben in der Zeit vom 12. August bis 14. November 1997, wobei jeweils ein Zeitaufwand von 5-10 Minuten ausgewiesen wird, mit Ausnahme der Eingaben vom 30. September 1997 (nicht an den Akten) und vom 29. Oktober 1997, für welche ein höherer Aufwand in Rechnung gestellt wurde (120 Minuten). Es handelt sich dabei um das eingehend begründete, sechsseitige Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und insbesondere um die Darlegung der finanziellen Verhältnisse der Eltern der Geschädigten 2. Dieser Aufwand war im Interesse der Geschädigten 2 notwendig und nach seinem zeitlichen Umfang angemessen, zumal die Bewilligung des Gesuchs mit Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 1997 in Frage gestellt war. d) Der Zeitaufwand für das Aktenstudium und die Telefonate nach Urteilsverkündung vom 20. März 1998 sind nach Auffassung des Beschwerdegegners zu kürzen, soweit er vier Stunden (240 Minuten) übersteigt. Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand beträgt indessen nur 220 Minuten, weshalb eine Kürzung jedenfalls mit dieser Begründung nicht erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin rechtfertigt die getätigten Telefonate mit der - trotz AntragsteIlung - nicht erfolgten Zustellung des begründeten Urteils sowie der Nichtbehandlung ihres Gesuchs, die umfangreichen Akten zu den finanziellen Verhältnissen der Eltern der Geschädigten 2 (Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung) gestützt auf das Amtsgeheimnis von den

9 Untersuchungsakten zu trennen. Eine Kürzung des Zeitaufwands ist nicht angezeigt. e) (...) f) Der Beschwerdegegner rechtfertigte die Kürzung des Zeitaufwands schliesslich mit nicht zusätzlich zu vergütenden Kanzleiarbeiten (Terminabsprachen, Aktenzustellung). Die Beschwerdeführerin bestreitet, wesentlichen Kanzleiaufwand in Rechnung gestellt zu haben. Die Honorarrechnung enthält zwei Positionen "Akten kopieren und zurück", für welche je 5 Minuten geltend gemacht werden (29. Oktober 1997, 2. März 1998). Dieser Zeitaufwand von 10 Minuten ist daher zu streichen. Weitere Anhaltspunkte für die Rechnungsteilung von Kanzleiaufwand sind nicht ersichtlich; insbesondere werden für die "Kurzbriefe" jeweils nur 5 Minuten aufgeführt, was offensichtlich den Anwalts- und nicht den Kanzleiaufwand wiedergibt. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der zeitliche Aufwand der Beschwerdeführerin einer genaueren Überprüfung standhält. Die Geschädigte 2, die als Kind während längerer Zeit wiederholten sexuellen Übergriffen des Täters ausgesetzt gewesen war, war zur Zeit des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens erst 14-jährig. Der Täter war nicht geständig und die Glaubwürdigkeit ihrer Zeugenaussagen wurden von der Verteidigung in Abrede gestellt. Diese Verfahrenslage gestaltete die Rechtsvertretung der Geschädigten 2 überdurchschnittlich aufwendig. Hinzu kamen die Aufwendungen für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung. Insgesamt ist ein Zeitaufwand von 4'985 Minuten (5'180 Minuten ./. 195 Minuten) bzw. von 83 Stunden 5 Minuten zu entschädigen. Dies ergibt eine Nachzahlung von Fr. 4'808.45 (Fr. 4'515.-- [30 Stunden 5 Minuten a Fr. 150.--] zuzüglich Mehrwertsteuer von 6,5%). h. Von der beantragten Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 14'761.95 (inkl. 6,5% MWST) waren Fr. 9'436.95 [Fr. 8'861.-- + 6,5% MWST]) nicht streitig. Vom streitigen Betrag von Fr. 5'325.-- sind Fr. 4'808.45 (Fr. 4'515.-- + 6,5%

10 MWST) zuzusprechen. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin zu 90,3 Prozent. (...) Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin für die Vertretung der Geschädigten B. im Verfahren DG(...) der Bezirksanwaltschaft Q. gegen S. über die bereits ausbezahlte Entschädigung von Fr. 8'861.-- (inkl. 6,5% MWST) hinaus eine weitere von Fr. 4'808.45 (inkl. 6,5% MWST) zugesprochen. 2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 5. (Zustellung)

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