Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB260001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 9. Februar 2026 in Sachen A._____, Anzeigeerstatterin gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Arbeitsgerichtspräsidentin lic. iur. B._____
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am Bezirksgericht C._____ ist zurzeit das Verfahren Geschäfts-Nr. ... in Sachen A._____ als Klägerin (fortan: Anzeigeerstatterin) und der D._____ AG als Beklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der dortigen Beklagten mit Beschluss vom 3. September 2025 eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 5/16). In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter der Beklagten zwei Mal um Fristerstreckung, welche Gesuche das Bezirksgericht genehmigte (act. 5/18-19). Mit Eingabe vom 15. November 2025 stellte die Anzeigeerstatterin beim Bezirksgericht einen Antrag auf Nichtbewilligung des zweiten Fristerstreckungsgesuchs der Beklagten (act. 5/20). Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Begehren um Begründung der in dieser Sache bereits am 13. November 2025 erlassenen Verfügung entgegen und fällte ebenfalls am 13. November 2025 einen begründeten Entscheid. Darin erstreckte es der beklagten Partei die mit Beschluss vom 3. September 2025 angesetzte und mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 erstreckte Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort letztmals bis zum 12. Dezember 2025 (act. 5/21). 2. Gegen diese Verfügung erhob die Anzeigeerstatterin bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 27. November 2025 Beschwerde (act. 6 E. 1.2). Mit Urteil vom 12. Dezember 2025, Geschäfts-Nr. ..., wies die I. Zivilkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht trat dieses mit Urteil vom 29. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. ...) nicht ein (act. 2/2). 3.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 (act. 1) reichte die Anzeigeerstatterin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde ein und stellte die folgenden Anträge: "1. Die Verwaltungskommission möge die Verfahrensführung und Fristenpraxis des Bezirksgerichts C._____ (Arbeitsgericht) im genannten Verfahren aufsichtsrechtlich prüfen.
- 3 - 2. Es sei festzustellen, ob die beanstandeten Aspekte mit den Anforderungen an eine transparente, nachvollziehbare und gleichbehandelnde Prozessführung vereinbar sind. 3. Gegebenenfalls seien geeignete organisatorische oder aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen." 3.2. Zur Begründung brachte die Anzeigeerstatterin kurz zusammengefasst vor, das Bezirksgericht habe der Beklagten im Hauptsachenverfahren zu Unrecht und ohne nachvollziehbare Begründung faktisch zusätzliche Zeit eingeräumt, habe wesentliche Parteivorbringen in der Verfügung vom 13. November 2025 nicht oder nur pauschal behandelt, in der klägerischen Eingabe Substantiiertes abwertend als blosse Behauptung bezeichnet, eine widersprüchliche Begründung angeführt und die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung verletzt (act. 1). 4. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts C._____ Geschäfts-Nr. ... bei (act. 5/1- 22, act. 6). 5. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba-
- 4 sel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde vom 14. Januar 2026 zuständig. 2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 2.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8 und N 10). 3. Die Anzeigeerstatterin bezeichnet ihre Eingabe vom 14. Januar 2026 als administrative Aufsichtsbeschwerde im obgenannten Sinne. Sie führt aus, die Beschwerde richte sich nicht gegen den materiellen Inhalt der Verfügung vom 13. November 2025, sondern gegen die Art und Weise der Prozessführung (act. 1 S. 1). Die Beschwerde ist daher als administrative Beschwerde entgegenzunehmen. 4.1. Die Anzeigeerstatterin hat ihre Beschwerde vom 14. Januar 2026 bei der Verwaltungskommission am 15. Januar 2026 (Datum Post) eingereicht. Die von ihr vorgebrachten Rügen beziehen sich auf die Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom 13. November 2025 (Geschäfts-Nr. ...), welche ihr am 26. November 2025 zugestellt werden konnte (act. 5/22). Die oben erwähnte Frist von zehn Tagen lief damit am 8. Dezember 2025 ab. Die Aufsichtsbe-
- 5 schwerde wurde damit verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.2. Ergänzungshalber sei darauf hingewiesen, dass sich die I. Zivilkammer in ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. ...) mit der Thematik der Fristerstreckung eingehend befasst hat. Eine Rechtsverletzung seitens des Bezirksgerichts erkannte sie nicht (act. 6 E. 2.5). Die diesbezüglichen Vorwürfe erweisen sich daher aus aufsichtsrechtlicher Sicht ohnehin als unbedeutend. 5. Abschliessend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist. III. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 und § 84 N 2). Die Beschwerdegegnerin ist durch den vorliegenden Entscheid ferner nicht beschwert (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2). Insoweit fehlt es an einer Weiterzugsmöglichkeit.
- 6 - 3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein. Zürich, 9. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: