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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.08.2025 VB250023

21. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,629 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250023-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 21. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin und Anzeigeerstatterin gegen 1. B._____, lic. iur., 2. C._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ und den Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2025 (EB250235-C)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 25. Juni 2025, Geschäfts-Nr. EB250235-C, wies das Bezirksgericht Bülach ein Gesuch der A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) gegen C._____ (fortan: Beschwerdegegner 2) um Erteilung der Rechtsöffnung ab (act. 5/19 Dispositiv-Ziffer 1). Der Spruchkörper bestand aus Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 1) und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ (act. 5/19 S. 1). Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an die Aufsichtskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und erhob eine Beschwerde (act. 2). Nachdem diese bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eingegangen war, wurde sie am 15. Juli 2025 zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin stellte in besagter Eingabe zusammengefasst die folgenden Anträge (act. 2 S. 7): "A. Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Frau Bezirksrichterin B._____ gemäss Art. 25 GOG. B. Anordnung der Kostentragungspflicht der Richterin für das Beschwerdeverfahren. C. Anweisung an das Bezirksgericht Bülach, das Urteil aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen."

2. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts-Nr. EB250235-C bei (act. 5/1-21). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 verzichtet werden.

- 3 - II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde vom 2. Juli 2025 zuständig. 2. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2025, Geschäfts-Nr. EB250235-C (Antrag C), sowie zum andern gegen die Beschwerdegegnerin 1 als Person (Antrag A). Die Beschwerde ist daher als sachliche und administrative Beschwerde entgegen zu nehmen. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 25. Juni 2025, Geschäfts-Nr. EB250235-C, und begründet dies mit der Verletzung zahlreicher Verfahrensrechte, namentlich des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Das Gericht habe der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und auf unsubstantiierte Einwendungen der Gegenpartei abgestellt. Die Abweisung des Ge-

- 4 suchs trotz formgültigen Titels verstosse gegen das Willkürverbot und die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Gericht habe das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Gesetzesmässigkeit der Justiz erheblich erschüttert. Weiter habe es seine Prüfungskompetenz gemäss Art. 82 SchKG überschritten, indem es die Prüfung nicht auf die formelle Gültigkeit des Titels beschränkt, sondern auch die materielle Berechtigung der Forderung hinterfragt habe. Es seien zahlreiche zentrale Beweismittel wie z.B. die Schuldanerkennung oder der Darlehensvertrag nicht gewürdigt worden. Auch sei die im Zahlungsplan vereinbarte Gesamtverfallsklausel nicht beachtet worden (act. 2 S. 2 ff.). 4.2. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach ist als sachliche Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren. Mit dieser wird die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Sie kann nur (erfolgreich) angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 22 f. und 29). Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2025, Geschäfts-Nr. EB250235-C, nebst der vorliegenden Beschwerde auch Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte u.a. um Aufhebung des angefochtenen Urteils (act. 3/1). Die I. Zivilkammer legte diesbezüglich das Verfahren Geschäfts- Nr. RT250131-O an. Die eben dargelegten Vorbringen sind allesamt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (act. 3/1). Es ist der Beschwerdeführerin verwehrt, diese gleichzeitig im vorliegenden Verfahren einbringen und dabei ebenfalls um Aufhebung des angefochtenen Urteils zu ersuchen. Aufgrund der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde bleibt für die Beurteilung dieser Rügen im vorliegenden Verfahren kein Raum. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils vom 25. Juni 2025, Geschäfts-Nr. EB250235-C, beantragt. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aufgrund der dargelegten Verletzung der Verfahrensrechte habe sich die Beschwerdegegnerin 1 Amts-

- 5 pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen. Es liege ein Verstoss gegen Art. 24 GOG vor (act. 2 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin beantragt insoweit die Durchführung eines Disziplinarverfahrens (Antrag A). 5.2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Einsatz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f.). Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Bestrafung ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei welchem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit weiterem Verweis), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interessen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 7 E. 2) bzw. bei welchem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitenden ein Verhalten an den Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand verletzte (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13 und N 38). Das prozessuale Fehlverhalten muss eine gewisse Schwere aufweisen. Ein solches Fehlverhalten ist vorliegend nicht gegeben. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Pflichtverletzungen der Überschreitung der Prüfungskompetenz gemäss Art. 82 SchKG, der unsorgfältigen Beweiswürdigung, der Verletzung des Anspruchs auf Zugang zur Justiz sowie der Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 2 S. 5 f.) handelt es sich allesamt um Rügen, welche sich als unbegründet erweisen. So ist den beigezogenen Akten zu entnehmen, dass beiden Parteien des Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde. Während der Beschwerdegegner 2 zu einer Gesuchsantwort und Duplik eingeladen wurde

- 6 - (act. 5/5, act. 5/14), wurde der Beschwerdeführerin das Replikrecht eingeräumt (act. 5/11) und die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5/18). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich (BGE 138 I 484 E. 2.2). Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin 1 einen falschen Prüfungsmassstab angewendet. Die von ihr geprüften Erfordernisse (act. 5/19 E. 3) decken sich mit den üblichen Anforderungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 12 ff., N 40 ff., N 50 ff. und N 77 ff.). Weiter nahm die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Urteil auf die massgebliche Schuldanerkennung bzw. die relevanten Vereinbarungen Bezug (act. 5/19 E. 3.1.2). Auch die Gesamtverfallsklausel wurde in die Urteilsbegründung miteinbezogen (act. 5/19 E. 3.3.2). Die Vorwürfe der Nichtbeachtung dieser Beweismittel erweisen sich als unbegründet. Für ein willkürliches Vorgehen bestehen keine Anhaltspunkte. Hinweise auf eine Amtspflichtverletzung seitens der Beschwerdegegnerin 1 fehlen somit. Aufsichtsrechtlicher Massnahmen bedarf es daher keiner. 6. Aufgrund des Ausgeführten ist die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO; act. 2 Antrag B). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2.1. Hinzuweisen ist in Bezug auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

- 7 - 2.2. Hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde gilt die Beschwerdeführerin nicht als Partei. Sie ist diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Gleiches gilt für den Beschwerdegegner 2. Die Beschwerdegegnerin 1 ist durch den vorliegenden Entscheid betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde ferner nicht beschwert. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegner, je unter Beilage einer Kopie von act. 2, und - das Bezirksgericht Bülach, ad Verfahren Geschäfts-Nr. EB250235-C. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. EB250235-C (act. 5/1-21) werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert. 7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter

- 8 - Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:

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